Revision verworfen; Tagessatz bei einbezogener Geldstrafe auf 2,00 DM festgesetzt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 4/82
- Datum
- 06.04.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung der Höhe eines Tagessatzes gehört zum Strafausspruch und ist auch dann erforderlich, wenn die Geldstrafe gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen wird.
Die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe setzt das Bestehen wirksamer Einzelstrafen voraus; für den Fall der Auflösung der Gesamtstrafe muss jede Einzelstrafe selbständig vollstreckbar sein.
Die Revisionsinstanz kann in Ausnahmefällen die Höhe des Tagessatzes selbst bestimmen und den gesetzlichen Mindestbetrag festsetzen, statt die Sache zur Nachbestimmung an das Tatgericht zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung über das Rechtsmittel richtet sich nach § 473 Abs. 1 StPO; der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 2. Juli 1981
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss
4 StR 4/82
in der Strafsache gegen Heinz-Wilhelm B. ████ aus ███, geboren am ███ 1945 in █████ ███ ████, zur Zeit Justizvollzugsanstalt ██ ███, wegen Hehlerei u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. April 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten █████████ gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 2. Juli 1981 wird verworfen. Jedoch wird das Urteil im Ausspruch über die Einzelgeldstrafe im Fall II 2 der Urteilsgründe dahin ergänzt, dass die Höhe eines Tagessatzes 2,00 DM beträgt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch, zum Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafe und die Gesamtfreiheitsstrafe sowie über die angeordneten Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB) keinen Rechtsfehler erkennen lassen.
Der Strafausspruch ist lediglich insoweit rechtsfehlerhaft, als es die Strafkammer unterlassen hat, zu der wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr festgesetzten Einzelgeldstrafe von 30 Tagessätzen (Fall II 2 der Urteilsgründe) die Höhe des Tagessatzes zu bestimmen (UA 24). Dies ist auch dann erforderlich, wenn – wie hier – die Geldstrafe gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen wird. Denn die Bildung der Gesamtstrafe setzt den Bestand wirksamer Einzelstrafen voraus. Für den Fall der Auflösung der Gesamtstrafe muss jede Einzelstrafe selbständig vollstreckbar sein (BGHSt 50, 93, 96). Gleichwohl ist es nicht erforderlich, die Sache zur Festsetzung der Tagessatzhöhe an das Tatgericht zurückzuverweisen, da der Senat es im vorliegenden Fall ausnahmsweise für angebracht erachtet, die Höhe des Tagessatzes selbst zu bestimmen, indem er sie auf den gesetzlichen Mindestbetrag von 2,00 DM (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) festsetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 1979 – 2 StR 613/78).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.
| Salger | Knoblich | Engelhardt | |||
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