Revision verworfen; Festsetzung des Mindest-Tagessatzes für Einzelgeldstrafen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 613/78
- Datum
- 25.01.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verhängung von Geldstrafen hat der Tatrichter die Höhe des Tagessatzes zu bestimmen (§ 40 Abs. 2 StGB).
Die Pflicht zur Bestimmung der Tagessatzhöhe besteht auch, wenn der Tatrichter aus Einzelfreiheitsstrafen und Einzelgeldstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe bildet (§ 53 Abs. 2 Satz 1 StGB).
Unterbleibt die Festsetzung der Tagessatzhöhe, liegt ein rechtsfehlerhafter Strafausspruch vor, der vom Revisionsgericht berichtigt werden kann.
Das Revisionsgericht kann bei Ergänzung des Urteils die gesetzliche Mindesthöhe des Tagessatzes zugrunde legen (hier 2,00 DM).
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 13. Februar 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 613/78 in der Strafsache gegen den Kaufmann Reinhard Kurt Ewald M ██ aus ████████, geboren am ███████ ███ 1949 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft in anderer Sache, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 13. Februar 1978 wird verworfen. Jedoch wird das Urteil in den Aussprüchen über die Einzelgeldstrafen (Fälle B 3, 4, 6, 10 bis 14, 16, 19 der Urteilsgründe) dahin ergänzt, dass die Höhe eines Tagessatzes 2,00 DM beträgt.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch sowie zum Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafen keinen Rechtsfehler ersehen lassen.
Der Strafausspruch ist lediglich insoweit rechtsfehlerhaft, als es die Strafkammer entgegen § 40 Abs. 2 StGB unterlassen hat, zu den Einzelgeldstrafen in den Fällen B 3, 4, 6, 10 bis 14, 16 und 19 der Urteilsgründe die Höhe des Tagessatzes zu bestimmen. Dies ist auch dann erforderlich, wenn der Tatrichter gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB aus den Einzelfreiheitsstrafen und den Einzelgeldstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe bildet.
Aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 26. Oktober 1978 dargelegten Gründen hält es der Senat für angebracht, in den entsprechenden Einzelfällen die Höhe des Tagessatzes in der gesetzlichen Mindesthöhe von 2,00 DM (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) zu verhingen.
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