Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Tagessatz bei Geldstrafe auf 2 DM festgesetzt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 135/82
Datum
04.05.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Passau wird verworfen. Das Urteil ist jedoch insoweit zu ergänzen, dass für die wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verhängte Geldstrafe die Höhe eines Tagessatzes zu bestimmen ist. Der BGH setzt diesen Tagessatz gemäß § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB auf den gesetzlichen Mindestbetrag von 2,00 DM und stützt sich dabei auf § 354 Abs. 1 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer in Tagessätzen bemessenen Geldstrafe ist das Gericht verpflichtet, die Höhe eines Tagessatzes zu bestimmen.

2

Auch wenn eine Geldstrafe gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen wird, müssen die Einzelstrafen so festgelegt sein, dass jede Einzelstrafe im Falle der Auflösung der Gesamtstrafe selbständig vollstreckbar ist.

3

Fehlt die Bestimmung der Tagessatzhöhe, kann das Revisionsgericht gemäß § 354 Abs. 1 StPO die Höhe des Tagessatzes selbst festsetzen, wenn dies im konkreten Fall vertretbar ist.

4

Der gesetzliche Mindestbetrag für einen Tagessatz nach § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB ist bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe zu beachten und kann vom Revisionsgericht zugrunde gelegt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Passau, 8. Dezember 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 135/82

in der Strafsache gegen den Sozialarbeiter Hartmut M (——____) aus ████, geboren am ███ 1946 in ████, zur Zeit in Haft, wegen Betrugs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Mai 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 8. Dezember 1981 wird verworfen.

Jedoch wird das Urteil im Ausspruch über die Geldstrafe im Falle I d der Urteilsgründe (vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis) dahin ergänzt, dass die Höhe eines Tagessatzes zwei Deutsche Mark beträgt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch sowie zum Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe keinen Rechtsfehler erkennen lassen.

Der Strafausspruch ist jedoch insoweit rechtsfehlerhaft, als es das Landgericht unterlassen hat, zu der wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Fall I d der Urteilsgründe) verhängten Geldstrafe von 40 Tagessätzen gemäß § 40 Abs. 2 StGB die Höhe eines Tagessatzes zu bestimmen (V 5 der Urteilsgründe, UA S. 25). Dies ist auch dann erforderlich, wenn – wie hier – eine Geldstrafe gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen wird. Denn die Bildung der Gesamtstrafe setzt den Bestand wirksamer Einzelstrafen voraus; für den Fall der Auflösung der Gesamtstrafe muss jede Einzelstrafe selbständig vollstreckbar sein (BGHSt 30, 93 = NJW 1981, 2071). Gleichwohl ist es nicht erforderlich, die Sache zur Festsetzung der Tagessatzhöhe an das Tatgericht zurückzuverweisen, da der Senat es im vorliegenden Falle für vertretbar hält, die Höhe eines Tagessatzes in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst zu bestimmen, indem er sie auf den gesetzlichen Mindestbetrag von 2,00 DM (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) festsetzt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 1979 – 2 StR 613/78 – und vom 6. April 1982 – 4 StR 4/82 –).

MaulHerdegenFoth
UlsamerGranderath

Zitiert (2)