Revision verworfen; Tagessatz bei Geldstrafe auf 2 DM festgesetzt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 135/82
- Datum
- 04.05.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer in Tagessätzen bemessenen Geldstrafe ist das Gericht verpflichtet, die Höhe eines Tagessatzes zu bestimmen.
Auch wenn eine Geldstrafe gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen wird, müssen die Einzelstrafen so festgelegt sein, dass jede Einzelstrafe im Falle der Auflösung der Gesamtstrafe selbständig vollstreckbar ist.
Fehlt die Bestimmung der Tagessatzhöhe, kann das Revisionsgericht gemäß § 354 Abs. 1 StPO die Höhe des Tagessatzes selbst festsetzen, wenn dies im konkreten Fall vertretbar ist.
Der gesetzliche Mindestbetrag für einen Tagessatz nach § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB ist bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe zu beachten und kann vom Revisionsgericht zugrunde gelegt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Passau, 8. Dezember 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 135/82
in der Strafsache gegen den Sozialarbeiter Hartmut M (——____) aus ████, geboren am ███ 1946 in ████, zur Zeit in Haft, wegen Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Mai 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 8. Dezember 1981 wird verworfen.
Jedoch wird das Urteil im Ausspruch über die Geldstrafe im Falle I d der Urteilsgründe (vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis) dahin ergänzt, dass die Höhe eines Tagessatzes zwei Deutsche Mark beträgt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch sowie zum Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe keinen Rechtsfehler erkennen lassen.
Der Strafausspruch ist jedoch insoweit rechtsfehlerhaft, als es das Landgericht unterlassen hat, zu der wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Fall I d der Urteilsgründe) verhängten Geldstrafe von 40 Tagessätzen gemäß § 40 Abs. 2 StGB die Höhe eines Tagessatzes zu bestimmen (V 5 der Urteilsgründe, UA S. 25). Dies ist auch dann erforderlich, wenn – wie hier – eine Geldstrafe gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen wird. Denn die Bildung der Gesamtstrafe setzt den Bestand wirksamer Einzelstrafen voraus; für den Fall der Auflösung der Gesamtstrafe muss jede Einzelstrafe selbständig vollstreckbar sein (BGHSt 30, 93 = NJW 1981, 2071). Gleichwohl ist es nicht erforderlich, die Sache zur Festsetzung der Tagessatzhöhe an das Tatgericht zurückzuverweisen, da der Senat es im vorliegenden Falle für vertretbar hält, die Höhe eines Tagessatzes in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst zu bestimmen, indem er sie auf den gesetzlichen Mindestbetrag von 2,00 DM (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) festsetzt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 1979 – 2 StR 613/78 – und vom 6. April 1982 – 4 StR 4/82 –).
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