Aufhebung des Strafausspruchs: Vorsatz nach strafbefreiendem Rücktritt nicht strafverschärfend
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 472/89
- Datum
- 19.09.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach strafbefreiendem Rücktritt vom Versuch darf der ursprüngliche Tatvorsatz nicht mehr zu Lasten des Angeklagten bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.
Wertet das Gericht Umstände als strafverschärfend, die den Eintritt des strafbefreienden Rücktritts prägen oder entlasten, liegt ein Beurteilungsfehler vor.
Ein solcher Beurteilungsfehler im Strafausspruch rechtfertigt die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass er sich nachteilig ausgewirkt hat.
Die rechtliche Überprüfung von Schuld und Strafausspruch kann auseinanderfallen: Der Schuldspruch kann Bestand haben, während der Strafausspruch wegen eines Rechtsfehlers aufgehoben wird.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 14. April 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 472/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Kurt Erich Siegfried aus ████, geboren am ████ 1940 in ███ (Niederlausitz), wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. September 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 14. April 1989 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen, zum Teil in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg.
Die Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Insoweit ist seine Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Strafausspruch hält jedoch rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat bei der Bemessung der Strafe als gegen den Angeklagten sprechend gewertet, dass dieser im Juli 1988 „das erste gemeinsame Aufeinandertreffen in Abwesenheit anderer Personen in der Wohnung der Großmutter dazu ausgenutzt hat, erneut von Susanne sexuelle Handlungen zu verlangen, wenngleich Susanne sich dieses Mal auch seinem Ansinnen widersetzte“ (UA 14). Damit hat die Strafkammer den ursprünglichen Vorsatz des Angeklagten, erneut den Tatbestand des § 174 StGB zu verwirklichen, zu dessen Nachteil berücksichtigt, obwohl der Angeklagte nach den festgestellten Umständen hätte weiter auf seine Tochter einwirken können und somit freiwillig und damit strafbefreiend von seinem Vorhaben zurückgetreten ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf jedoch der ursprüngliche Tatvorsatz nach strafbefreiendem Rücktritt von dem Versuch der Tat nicht mehr zu Lasten des Angeklagten gewertet werden (BGH, Beschlüsse vom 16. April 1980 – 3 StR 115/80 – bei Holtz MDR 1980, 813 und vom 3. August 1989 – 4 StR 380/89 – sowie Urteil vom 11. Juni 1987 – 4 StR 31/87; vgl. auch BGHR StGB § 46 II Wertungsfehler 12).
Da der Senat nicht ausschließen vermag, dass sich dieser Fehler zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.
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