Verwerfungsbeschluss: Rücktritt beseitigt Tötungsvorsatz bei Prüfung des minder schweren Falls
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 380/89
- Datum
- 03.08.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach strafbefreiendem Rücktritt vom Tötungsversuch darf der ursprünglich vorhandene Tötungsvorsatz bei der rechtlichen Bewertung der Tat, insbesondere bei der Prüfung eines minder schweren Falls, nicht mehr zu Lasten des Täters berücksichtigt werden.
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Ein Bewertungsfehler des Tatrichters hinsichtlich der Erwägungen zum Vorsatz ist unschädlich, wenn feststeht, dass ohne diese Erwägung weder ein minder schwerer Fall noch eine geringere Strafe zu erwarten gewesen wäre.
Die dem Rechtsmittel angefallenen Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstehende notwendigen Auslagen sind zu erstatten, soweit das Gericht dies anordnet.
Vorinstanzen
Landgericht Kaiserslautern, 16. März 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 380/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██████████, geboren am ████████ ████████ 1959 in K, wegen schwerer Körperverletzung.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. August 1989 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 16. März 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Erwägung des Landgerichts, gegen die Annahme eines minder schweren Falles spreche schon, „dass der Angeklagte zunächst den Tod seines Opfers sogar billigend in Kauf genommen“ habe, ist rechtlich fehlerhaft, weil der ursprüngliche Tötungsvorsatz nach strafbefreiendem Rücktritt vom Tötungsversuch nicht mehr zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden darf, wie der Senat in seinem in dieser Sache ergangenen Urteil vom 11. Juni 1987 (4 StR 31/87) ausgeführt hat (vgl. auch BGH NStZ 1989, 114). Angesichts der besonders schweren Folgen der Tat schließt der Senat aber aus, dass das Landgericht ohne diese Erwägung einen minder schweren Fall bejaht und eine geringere Strafe ausgesprochen hätte.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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