BGH: Rücktritt vom beendeten Tötungsversuch und Anforderungen an § 21 StGB-Prüfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 31/87
- Datum
- 11.06.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mehrere Angriffshandlungen innerhalb eines einheitlichen Lebensvorgangs können rechtlich als ein einheitlicher Tötungsversuch zu bewerten sein.
Für die Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch ist maßgeblich, welche Vorstellung der Täter nach der letzten Ausführungshandlung vom Erfolgseintritt hat (Rücktrittshorizont).
Bei beendetem Versuch setzt strafbefreiender Rücktritt voraus, dass der Täter die Vollendung durch willentliches Ingangsetzen einer neuen Kausalreihe verhindert; hierfür genügt eine rettende Gegenhandlung, die für die Nichtvollendung ursächlich wird.
Die Freiwilligkeit des Rücktritts entfällt nicht schon deshalb, weil ein Dritter den Täter zum Aufhören veranlasst; entscheidend ist, ob der Täter noch autonom von der weiteren Tatausführung absehen konnte und sich zur Rettung entschließt.
Nach strafbefreiendem Rücktritt vom Tötungsversuch darf der ursprüngliche Tötungsvorsatz bei der Strafzumessung für das verbleibende Körperverletzungsdelikt nicht strafschärfend verwertet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Kaiserslautern, 30. September 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen Bernhard Matthias aus ████, geboren am █████ in ███ wegen schwerer Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juni 1987, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Goydke Dr. Jahnke Niemöller Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus [REDACTED] als Nebenkläger-Vertreter, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 30. September 1986 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; zugleich hat es die Einziehung eines Revolvers, Marke Röhm RG 76, angeordnet. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Sachrüge gestützten und vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision eine Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags; der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Beide Rechtsmittel haben Erfolg.
I. Der Angeklagte hatte mehrmals versucht, seine ehemalige Verlobte Susanne ███████, die sich von ihm getrennt hatte und seit geraumer Zeit mit dem Nebenkläger, dem späteren Opfer, zusammenlebte, zur Rückkehr zu bewegen. Am Tattag suchte er die Wohnung des – abwesenden – Nebenklägers auf. Susanne █████ ließ ihn ein. In seiner Jacke führte er – aus Gründen, die das Landgericht nicht klären konnte – einen mit mehreren Patronen geladenen, zum Verschießen scharfer Munition des Kalibers 5,6 mm geeigneten Schreckschuß-Trommelrevolver Röhm RG 76 mit.
Im Schlafzimmer kam es zwischen dem Angeklagten und Susanne ███████ zu sexuellen Handlungen. Währenddessen kehrte der Nebenkläger unerwartet nach Hause zurück und überraschte die beiden. Er forderte den Angeklagten wütend auf, die Wohnung zu verlassen. Dieser kleidete sich an und ging zum Wohnungsausgang. Auf dem Weg dorthin wurde er vom Nebenkläger „geschubst“. Als sich der Angeklagte – im Begriffe, die Wohnung zu verlassen – in der Nähe der Ausgangstür befand, „packte“ der Nebenkläger den Angeklagten, „riß ihn herum“ und schlug mit einem 200 Gramm schweren Schlosserhammer auf ihn ein. Am Arm getroffen und dort leicht verletzt verspürte der Angeklagte einen heftigen Schmerz. „Er geriet in große Angst“ (UA 7). Aufgrund seiner „Überraschung“ war er „nicht in der Lage, die Wahl seiner Verteidigungsmittel abzuwägen und statt des Einsatzes des Revolvers auf andere Abwehrmöglichkeiten, die ihm aufgrund seiner Ausbildung bei der Polizei in waffenlosen Selbstverteidigungsmethoden nach eigener Einlassung zu Gebote gestanden hätten, zurückzugreifen“. Um sich zu verteidigen, zog er den mitgeführten Revolver aus der Jackentasche und schoß mit bedingtem Tötungsvorsatz zweimal gezielt in Richtung des Kopfes seines Widersachers. Von beiden Schüssen am rechten Gesichtsschädel getroffen, brach der Nebenkläger zusammen und blieb, den Hammer noch in der Hand haltend, am Boden liegen. Als sich der Angeklagte über ihn beugte, um sich dessen Gesichtsverletzungen näher anzuschauen, öffnete der
Nebenkläger plötzlich die Augen, bewegte sich leicht und hob die Hand mit dem Hammer etwas an. Obwohl der Angeklagte jetzt ohne weiteres die Wohnung hätte verlassen können und obwohl er erkannt hatte, daß der Nebenkläger ihm nicht mehr gefährlich werden konnte, weil ein ernsthafter Angriff von ihm nicht mehr zu erwarten war, nahm er dessen nochmalige Bewegung zum Anlaß, ihm den Hammer zu entreißen. „Voller Zorn“ schlug er mit diesem Werkzeug mindestens sieben Mal mit großer Wucht auf den Kopf seines wehrlos am Boden liegenden Gegners ein; dabei nahm er dessen Tod zumindest billigend in Kauf.
„Der Angeklagte ließ erst dann von dem Nebenkläger ab, als sich Susanne ██████ laut schreiend näherte und den Angeklagten mit einem Wäschekorb, den sie schützend vor ihren Körper hielt, von dem Nebenkläger wegdrängte. Der Angeklagte wurde sich erst jetzt der ganzen Tragweite seines Vorgehens mit allen eventuell daraus sich ergebenden Konsequenzen bewußt. Er bekam plötzlich Angst. Er wollte nun auch nicht mehr, daß der Nebenkläger sterben würde. Er entschied sich deshalb dafür, diesem zu helfen“ (UA 8, 9). Es gelang ihm, die aufgeregt und kopflos in der Wohnung herumirrende Susanne ███████ dazu zu veranlassen, telefonisch den Notarzt zu rufen. Er bemühte sich bis zum Eintreffen der Rettungssanitäter um den Nebenkläger. Er versuchte, dessen schwere Blutungen am Kopf zu stillen, verbrachte ihn in eine stabile Seitenlage und kontrollierte seine Atmung. Schließlich schoß er sich in „verzweifelter Stimmung“ (UA 14) selbst eine Kugel in den Kopf und versuchte, sich vom Balkon zu stürzen; dies wurde jedoch durch die eingetroffenen Rettungssanitäter verhindert.
Der durch die Hammerschläge lebensgefährlich verletzte Nebenkläger konnte durch eine Notoperation gerettet werden. Er leidet als Folge der Hammerschläge auf Dauer an einer Halbseitenlähmung links, an Sprachstörungen, einer Einschränkung des Gesichtsfeldes und einer Minderung der Hirnleistungsfähigkeit mit Auswirkungen auf sein Konzentrationsvermögen; ferner besteht die Gefahr schwerwiegender epileptischer Anfälle. Während der Nebenkläger in vollem Umfang erwerbsunfähig ist, ist beim Angeklagten die Schußverletzung, die er sich selbst beigebracht hat, folgenlos verheilt.
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist im Ergebnis begründet.
Allerdings hat das Landgericht ohne Rechtsfehler davon abgesehen, den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu bestrafen.
a) Ob der Angeklagte wegen des ersten Teilaktes des einheitlichen Tatgeschehens – zwei Schüsse in den Kopf des Nebenklägers – schon deshalb nicht bestraft werden kann, weil ihm – wie das Landgericht annimmt – insoweit der Schuldausschließungsgrund der Notwehrüberschreitung (§ 33 StGB) zur Seite steht oder ob dies bereits aus dem Gesichtspunkt der Notwehr (§ 32 StGB) wegen eines den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtums hergeleitet werden könnte (vgl. BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 1), kann dahingestellt bleiben. Denn dieser Teilakt und der ihm folgende – Hammerschläge auf den Kopf des Nebenklägers – sind als ein Lebensvorgang und deshalb rechtlich als ein Tötungsversuch anzusehen (vgl. BGHSt 34, 53, 57).
b) Von diesem ist der Angeklagte nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen strafbefreiend zurückgetreten.
aa) Entgegen der Auffassung der Bundesanwaltschaft war der Versuch beendet. Für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch kommt es nach der gefestigten neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den „Rücktrittshorizont“ des Täters nach Abschluß der letzten Ausführungshandlung an (BGHSt 31, 170; 33, 295, 297 f.; BGH NStZ 1986, 214 = JR 1986, 423 m. Anm. Roxin; vgl. auch BGHSt 34, 53; BGH NStZ 1986, 264 f.). Beendeter Versuch liegt danach vor, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung die tatsächlichen Umstände, die den Erfolgseintritt nahelegen, erkennt oder wenn er den Erfolgseintritt in Verkennung der tatsächlichen Ungeeignetheit der Handlung für möglich hält. Hier hatte der Angeklagte nach dem letzten Hammerschlag auf den Kopf seines Opfers Kenntnis aller Umstände, aus denen sich die Lebensgefahrdung ergab (BGHSt 19, 352). Er hatte bereits die Schußverletzungen für schwerwiegend erachtet; deshalb waren die durch die Hammerschläge zusätzlich entstandenen schweren Schädelverletzungen nur geeignet, den Eindruck akuter Lebensgefährlichkeit im Sinne des nahen Erfolgseintritts zu verstärken.
bb) Die Vollendung dieses somit beendeten Versuchs hat der Angeklagte verhindert, indem er willentlich eine neue Kausalreihe in Gang setzte, die für die Nichtvollendung der Tat ursächlich war (BGH NJW 1985, 813 f.; BGHSt 33, 295, 301; BGH NStZ 1986, 214 = JR 1986, 423, 424 m. Anm. Roxin). Dieser Rücktritt war entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts auch freiwillig. Dem steht nicht entgegen, daß der Anstoß zum Aufhören von Susanne ██████ gesetzt wurde, die den wütend mit dem Hammer schlagenden Angeklagten von seinem Opfer wegdrängte. Nach den Feststellungen bekam der Angeklagte zwar „plötzlich Angst“, als er – von Susanne ██████ zur Besinnung gebracht – den Nebenkläger vor sich liegen sah. Dies war für ihn aber kein zwingender Grund, den Tod seines Opfers abzuwenden. Ihm wurde vielmehr jetzt „die ganze Tragweite“ seines Vorgehens bewußt und er „entschied“ sich deshalb dafür, dem Nebenkläger zu helfen, obwohl er weiter hätte zuschlagen können. Er stand, wie den Feststellungen zu entnehmen ist, dabei nicht unter psychischem Zwang infolge eines Schocks oder übermächtiger Angst; vielmehr wurde er lediglich innerlich dazu gedrängt, den von ihm verletzten Nebenkläger zu retten, ohne dabei unfähig zu sein, sich zu den hierzu erforderlichen Handlungen zu entschließen (vgl. BGHSt 21, 216, 217). Furcht vor Entdeckung kommt als denkbares Motiv für das Abstandnehmen von der Tötungshandlung schon deshalb nicht in Betracht, weil Susanne █████ während des gesamten Tatgeschehens in der Wohnung zugegen war. Da von ihr aus der Sicht des Angeklagten irgendwelche nachteiligen Maßnahmen zu erwarten gewesen wären, die seiner Entscheidung zum Rücktritt entgegenstehen konnten, ist nach den Feststellungen weder ersichtlich noch naheliegend.
Dennoch ist die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision begründet. Denn es ist zu beanstanden, daß das Landgericht den Schuldspruch auf § 224 StGB gestützt hat, ohne sich mit den Voraussetzungen des eine höhere Strafe androhenden § 225 StGB auseinanderzusetzen. Der Angeklagte hat nämlich, wie das Landgericht ausdrücklich dargelegt hat, die Schädeldecke des Nebenklägers „zertrümmert“ und dadurch „wissentlich und willentlich Verletzungen im Sinne des § 224 StGB verursacht“ (UA 20). Die Annahme, der Angeklagte habe diese schweren Folgen im Sinne des § 225 StGB „beabsichtigt“, d.h. mit direktem Vorsatz herbeigeführt (BGHSt 21, 194), liegt nach diesen Feststellungen nahe, so daß sich das Landgericht mit ihr hätte auseinandersetzen müssen. Einer Verurteilung nach § 225 StGB stünde nicht etwa die Tatsache entgegen, daß der Angeklagte mit Tötungsvorsatz handelte, als er mit dem Hammer auf sein Opfer einschlug. Denn bedingter Tötungsvorsatz, von dem der Tatrichter ausgeht (UA 19) – entgegen seiner nicht eindeutigen Formulierung auf UA 7 („zumindest“), welche die Möglichkeit des Vorliegens auch des direkten Vorsatzes offenläßt – schließt die Absicht schwerer Körperverletzung nicht aus (BGHSt 22, 248, 249/250).
III. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat deshalb Erfolg. Darauf, daß diese Revision auch zu Gunsten des Angeklagten wirkt, kommt es nicht an. Denn auch dessen eigene führt zur Aufhebung des Urteils, weil sich die Strafkammer mit der Frage, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit aufgehoben oder vermindert war, in einer Weise auseinandergesetzt hat, die rechtlicher Prüfung nicht standhält.
1 Sie hat ausgeführt, der Angeklagte sei weder alkoholisiert noch in sonstiger Weise in einer seelischen Verfassung gewesen, welche „die Voraussetzungen des § 21 StGB, ganz zu schweigen von denen des § 20 StGB, zu erfüllen vermögen“. Bei ihm seien zwar „gewisse Affekte“ vorhanden gewesen, „aber nicht in einem Ausmaß, daß sie einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung gleichzusetzen wären“ (UA 9). Zur Begründung hat der Tatrichter auf die Ausführungen eines Sachverständigen verwiesen, der ausgeführt habe, die Hammerschläge hätten nicht zu einer „organisch bedingten Bewußtseinsstörung geführt“, dagegen spreche „die Fähigkeit des Angeklagten zur präzisen Darstellung der Geschehensabläufe“ (UA 15). Ebenso scheide nach den einleuchtenden Darlegungen des Sachverständigen eine tiefgreifende affektbedingte Bewußtseinsstörung aus, weil die „Introspektionsfähigkeit“ des Angeklagten während der Tat erhalten geblieben sei und auch die Tat selbst, die sich durch zwei getrennte Etappen auszeichne, „dem aus forensischer Erfahrung gewonnenen Bild der Affekttat“ widerspreche (UA 16).
2 Die Ausführungen, mit denen die Strafkammer das Vorliegen einer affektbedingten Bewußtseinsstörung ausschließt, geben zu Bedenken Anlaß, weil sie die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen, an welche die – für sie einleuchtenden – Schlußfolgerungen des Gutachters anknüpfen, nicht in einer zur Überprüfung ausreichenden Weise mitgeteilt hat. Das Revisionsgericht muß prüfen können, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und ob die Schlußfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und der Wissenschaft möglich sind (BGHSt 7, 238, 240; BGH NStZ 1981, 488; BGH, Urteil vom 31. Oktober 1984 – 1 StR 241/84 m. Nachw.).
a) Der Hinweis, daß die „Introspektionsfähigkeit“ (vgl. zu diesem Begriff Säß, Affektdelikte in: Der Nervenarzt 1983, 54, S. 557, 567, 569) des Angeklagten während der Tat erhalten geblieben sei, reicht hier nicht aus. Sollte mit – ihm auch die nach Auffassung des Gutachters erhalten gebliebene Erinnerung des Täters an das Tatgeschehen angesprochen sein, würde dies dessen Einlassung widersprechen, die nach Auffassung des Landgerichts „teils nicht zu widerlegen“, teils „in einigen Punkten … zu widerlegen“ ist (UA 13/14). Nach dieser setzte „sein Erinnerungsvermögen ab dem Zeitpunkt der ersten Hammerschläge gegen den Nebenkläger für eine Weile aus“ (UA 13). Wäre diese Erinnerungslosigkeit nicht auszuschließen, was nach den Darlegungen des Landgerichts möglich ist, so könnte sie – allein oder mit anderen Merkmalen – ein Anzeichen für eine auf einem Affekt beruhende Bewußtseinsstörung sein (Undeutsch in Eisen, Handwörterbuch der Rechtsmedizin Bd. II (1974), S. 112; vgl. aber auch Rasch NJW 1980, 1309, 1312). Auf das Tatgeschehen eng begrenzte totale Erinnerungslücken oder inselhaft erhalten gebliebene Erinnerungsreste sind gerade Kennzeichen affektbedingter Beeinträchtigungen (Langelüddeke/Bresser, Gerichtliche Psychiatrie, 4. Aufl. 1976, S. 259; Mende in Venzlaff, Psychiatrische Begutachtung (1986), S. 323 f.). Auf der späteren Schußverletzung kann die behauptete Erinnerungslosigkeit nicht beruhen, weil sie dann das Geschehen bis zur Abgabe des Schusses hätte erfassen müssen; der Angeklagte hat aber zu Vorgängen nähere Angaben gemacht, die nach der von ihm behaupteten Erinnerungslücke und vor seiner Schußverletzung liegen.
b) Auch der Hinweis des Landgerichts auf das nach forensischer Erfahrung gewonnene Bild der Affekttat ist ungenügend. Das Landgericht geht selbst davon aus, daß zur Tatzeit „gewisse Affekte“ beim Angeklagten vorhanden gewesen seien (UA 9), daß „das Überraschtund Erschrockensein über das plötzliche Auftauchen des Nebenklägers in der Wohnung eine nicht unerhebliche Rolle“ gespielt habe, daß der Angeklagte nach den Hammerschlägen auf ihn „verwirrt“ war (UA 17), sich in „Angst und Erregung“ befand (UA 16) und daß „in gewissem Sinne eine kopflose Aktion“ vorlag (UA 21). Ob der Gutachter dies erwogen hat, ist den Darlegungen des Landgerichts nicht zu entnehmen. Dies gilt auch für sonstige Umstände, die für eine Affekttat sprechen können. Diese kann durch eine „augenblickliche Aufwallung der Leidenschaften, verursacht durch einen vielleicht einmaligen äußeren Anlaß“ (Ingrid Diesinger, Der Affekttäter (1977), S. 80; vgl. auch Rasch in: Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 3. Aufl. 1967, S. 83, 84) gekennzeichnet sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Affektentladung in einem vom Täter her gesehenen sinnlosen Vorgehen manifestiert, etwa in einer Vielzahl von Stichen oder Schlägen (BGH, Urteil vom 5. März 1987 – 1 StR 715/86 m. Nachw.). Das Vorliegen solcher Umstände hat das Landgericht hier ebenso festgestellt wie Symptome, die für einen Affektabbau nach einer Affekttat charakteristisch sind (vgl. Säß, Affektdelikte, in: Der Nervenarzt 1983, 54, S. 557, 564; Rasch NJW 1980, 1309, 1312 ff.; Mende in: Forster, Praxis der Rechtsmedizin (1986), S. 502, 504; Langelüddeke/Bresser, Gerichtliche Psychiatrie, 4. Aufl. 1976, S. 256, 259), nämlich, daß der Angeklagte „plötzliche Angst“ bekam, nun den Tod des Nebenklägers nicht mehr wollte, Hilfsmaßnahmen einleitete und später „in verzweifelter Stimmung“ (vgl. Mende a.a.O.) versuchte, Selbstmord zu begehen.
Deshalb kann der Senat nicht prüfen, ob der Gutachter und ihm folgend die Strafkammer die schwierige Frage, ob ein vorhandener Affekt das Gewicht einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung erlangt hat, unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Täters vor, während und nach der Tat (BGH NStZ 1984, 259 = StV 1984, 241 f.) rechtlich einwandfrei beantwortet hat. Dies und die Frage, ob die weiteren Voraussetzungen des § 20 StGB oder – was hier näher liegt – des § 21 StGB vorliegen, bedarf deshalb erneuter tatrichterlicher Beurteilung.
IV. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
1 Ergibt die vom neuen Tatrichter vorzunehmende Wertung, daß der Angeklagte bei Beginn der Hammerschläge schuldfähig gewesen ist, so kann er auch dann bestraft werden, wenn während des Geschehens Schuldunfähigkeit eingetreten ist (BGHSt 23, 133; 23, 356). Im übrigen verweist der Senat auf die in BGH NStZ 1984, 311 dargelegten Grundsätze.
2 Nach freiwilligem und damit strafbefreiendem Rücktritt eines Angeklagten vom Tötungsversuch darf der ursprüngliche Tötungsvorsatz bei der Strafzumessung für das übrigbleibende Körperverletzungsdelikt nicht mehr – wie im angefochtenen Urteil geschehen – zu seinen Lasten berücksichtigt werden (vgl. BGH MOR 1965, 839; BGH bei Dallinger MDR 1966, 726; BGH bei Holtz MOR 1980, 813).
| Goydke | Jahnke | Meyer-Goßner | |||
| Laufhütte | Niemöller |