Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen unzureichender Revisionsbegründung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 462/93
Datum
17.08.1993
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes und weiterer Taten. Die Revisionsbegründung beschränkte sich auf eine abweichende Beweiswürdigung und eine „Gegenargumentation“ ohne auf eine Verletzung einer Verfahrens- oder materiellen Rechtsnorm hinzuweisen. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig nach § 344 Abs. 2 StPO und legt die Kosten dem Beschwerdeführer auf.

Abstrakte Rechtssätze

1

Aus der Revisionsbegründung muss hervorgehen, ob die Revision wegen Verletzung einer Verfahrensnorm oder wegen Verletzung sonstigen sachlichen Rechts erfolgt; dies ist nach § 344 Abs. 2 StPO erforderlich.

2

Die Revision ist unzulässig, wenn sie sich lediglich in einer abweichenden Beweiswürdigung oder Gegenargumentation gegen tatrichterliche Feststellungen erschöpft und damit keine Gesetzesverletzung darlegt.

3

Die Revisionsgründe sind abschließend durch das Gesetz bestimmt; die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil eine Verletzung des Gesetzes i.S.d. § 337 StPO enthält.

4

Der Verteidiger hat gemäß § 345 Abs. 2 StPO in der Revisionsbegründung die volle Verantwortung für deren Inhalt zu übernehmen; das Fehlen einer solchen Übernahme kann die Begründung beanstanden, ohne die weitere inhaltliche Prüfung entbehrlich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Dessau, 2. Februar 1993

Rubrum

BESCHLUSS 4 StR 462/93 vom 17. August 1993 in der Strafsache gegen █████████████████ aus ████, geboren am ██████, ██ █████, Frank, 1961 in ████, ██, zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 1993 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau vom 2. Februar 1993 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen gemeinschaftlichen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie wegen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Raub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. In der Revisionsbegründungsschrift heißt es im Anschluss an den Antrag, das Urteil des Landgerichts aufzuheben, den Angeklagten freizusprechen und die Kosten des Verfahrens der Staatskasse aufzuerlegen, zur Begründung:

"Mit der Revision rügt der Angeklagte im Wesentlichen die festgestellte Sachverhaltsdarstellung. Der Angeklagte bestreitet alle ihm vorgeworfenen strafbaren Handlungen, die Gegenstand des Verfahrens bilden.

Im Einzelnen ist zu den erhobenen Beweisen folgende Gegenargumentation darzustellen:"

Es folgen Ausführungen zu den drei Taten, die sich im Wesentlichen darauf beschränken, das Bestreiten des Angeklagten und die Zweifel an seiner Täterschaft oder einer eigenen Beweiswürdigung näher darzulegen. Eine solche Revision ist unzulässig.

Angesichts der einleitenden Formulierung der Revisionsbegründungsschrift ist bereits zweifelhaft, ob der Verteidiger in ihr für deren Inhalt, wie es nach § 345 Abs. 2 StPO geboten ist, die volle Verantwortung übernommen hat (vgl. BGHSt 25, 272, 274; BGH NStZ 1987, 336; Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 345 Rdn. 16 m. w. N.). Dies mag hier jedoch angesichts der übrigen inhaltlichen Mängel der Revisionsbegründung dahinstehen.

Nach § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO muss aus der Revisionsbegründung hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Norm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Das ist hier nicht geschehen; der Beschwerdeführer macht weder verfahrensrechtliche Fehler geltend, noch rügt er ausdrücklich die Verletzung sachlichen Rechts.

Zwar bedarf es der ausdrücklichen Bezeichnung der Rüge als Sachrüge nicht, wenn das Revisionsvorbringen eindeutig ergibt, dass die Nachprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher Hinsicht begehrt wird; auch insoweit genügen die Ausführungen jedoch nicht den Anforderungen, die nach § 344 Abs. 2 StPO an eine Revisionsbegründung zu stellen sind:

Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe; das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewandt worden ist (§ 337 StPO). Damit sind die vom Gesetz zugelassenen Revisionsgründe auch in Bezug auf den notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung nach § 344 Abs. 2 StPO abschließend bestimmt. Die von den tatrichterlichen Feststellungen abweichende, eine eigene Beweiswürdigung enthaltende „Gegenargumentation“ zeigt eine solche Gesetzesverletzung nicht auf. Die Revision ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH NJW 1956, 1767; BGH, Urteil vom 7. Dezember 1982 – 1 StR 739/82; Beschluss vom 6. Mai 1992 – 2 StR 21/92; Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 344 Rdn. 19 m. w. N.).

MaatzMeyer-GoßnerTolksdorf
NehmTepperwien

Zitiert (2)