Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Vergewaltigung verworfen: Unzulässigkeit von Verfahrens- und Sachrügen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 21/92
Datum
06.05.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Bezirksgerichts Meiningen wegen Vergewaltigung ein und erhob Verfahrensrügen (Ablehnung des Sachverständigen, Gutachterwechsel) ohne hinreichende Sachrüge. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil die Verfahrensrügen die Anforderungen der Begründungsvorschriften (§ 344 Abs. 2 S. 2, § 338 Nr. 8 StPO) nicht erfüllen, die Delegation des Gutachtenauftrags zulässig war und eine schlüssige Sachrüge fehlt. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist unzulässig, wenn die erhobenen Verfahrensrügen die in § 344 Abs. 2 S. 2 StPO geforderten Begründungsanforderungen nicht erfüllen.

2

Eine Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 8 StPO muss konkret benennen und darlegen, in welchem in der Hauptverhandlung ergangenen Gerichtsbeschluss die behauptete Beschränkung der Verteidigung enthalten ist.

3

Aus dem Inhalt des Beschlusses über den Gutachtenauftrag kann sich die Zulässigkeit der Delegation des Gutachtens ergeben; erlaubt der Beschluss die Erstattung in der Einrichtung des Leiters, ist die Gutachtenerstattung durch einen anderen Arzt nicht ohne Weiteres rechtsfehlerhaft.

4

Eine allgemeine Sachrüge setzt voraus, dass die Revision schlüssig darlegt, welches materielle Recht in Anwendung auf den festgestellten Sachverhalt verletzt worden sein soll; bloße Aufhebungsanträge oder nicht substantiiertes Vorbringen genügen nicht.

Vorinstanzen

Bezirksgerichts Meiningen, 27. Juni 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 21/92

vom 6. Mai 1992

in der Strafsache gegen ██, geboren am ███████████ 1960 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Mai 1992 gemäß § 349 Abs. 1 StPO einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Meiningen vom 27. Juni 1991 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 7. April 1992 ausgeführt hat:

"Die Revision ist unzulässig, der Beschwerdeführer hat zwei nicht ordnungsgemäß ausgeführte Verfahrensrügen und keine Sachrüge erhoben.

I. Zu den Verfahrensrügen:

a) Die Revision ist der Ansicht, die Verteidigung sei in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt im Sinne von § 338 Nr. 8 StPO dadurch beschränkt worden, dass das Bezirksgericht ein gegen den Sachverständigen Dr. ███ wegen Besorgnis der Befangenheit angebrachtes Ablehnungsgesuch zurückgewiesen habe. Die Rüge genügt nicht den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb unzulässig; die Revision teilt den Wortlaut des Gerichtsbeschlusses nicht mit, mit dem das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen worden ist. Für die Zulässigkeit der erhobenen Beanstandung ist das erforderlich (vgl. BGHSt 21, 334, 340; BGH bei Dallinger MDR 1972, 387; BGH, Urteil vom 7. Dezember 1977 – 2 StR 486/77 –). Die Beanstandung wäre aber auch unbegründet. Das Bezirksgericht hat das Ablehnungsgesuch mit einer Begründung, die Rechtsfehler nicht erkennen lässt (vgl. SA Bd. II Bl. 135, 136), zurückgewiesen.

b) Soweit die Revision eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung auch darin erblickt, dass anstelle des beauftragten Gutachters Dr. ████ der Sachverständige Dr. ███ das Gutachten zur Frage der strafrechtlichen ██████████████████ des Angeklagten erstellte und in der Hauptverhandlung erstattete, ist die Revision ebenfalls nicht zulässig ausgeführt. Eine Verfahrensrüge, die sich auf § 338 Nr. 8 StPO stützt, muss darlegen, dass die Beschränkung, die geltend gemacht wird, in einem in der Hauptverhandlung ergangenen Gerichtsbeschluss enthalten ist (vgl. Kleinknecht/Meyer, 40. Aufl. § 338 StPO Rdnr. 60). Dazu trägt die Revision nichts vor; der Revisionsbegründung lässt sich auch nicht entnehmen, ob der Angeklagte in der Hauptverhandlung der Gutachtenerstattung durch Dr. ███ widersprochen hat und ob sein Widerspruch durch Gerichtsbeschluss zurückgewiesen worden ist.

Im Übrigen wäre auch diese Rüge unbegründet. Nach dem Senatsbeschluss vom 7. Juni 1991 (SA Bd. II Bl. 136) lautete der Gutachtenauftrag wie folgt: „wird der Leiter der Nervenklinik ██████ ██, Chefarzt Dr. █████, mit der Erstattung des Gutachtens in seiner Einrichtung beauftragt.“ Dieser Beschluss gestattete die Delegation des Gutachtenauftrages an einen anderen Arzt.

II. Weder in seiner Revisionseinlegungsschrift vom 1. Juli 1991 noch in seinem Schriftsatz vom 17. August 1991, in dem der dort gestellte Antrag auf Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung verurteilt ist, begründet wird, hat der Beschwerdeführer eine allgemeine Sachrüge erhoben. Eine zulässig erhobene Sachrüge setzt voraus, dass die Revision – allein oder neben der Verfahrensrüge – zweifelsfrei erkennbar auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützt werden soll (vgl. BGHSt 25, 272, 275; BGH, Beschluss vom 21. April 1991 – 3 StR 296/91, KK-StPO-Pikart, 2. Aufl. § 344 Rdnr. 18 und § 349 Rdn. 8). Die den Inhalt der Sachrüge ausmachende schlüssige Behauptung, dass auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt materielles Recht falsch angewendet worden sei, ist dem Revisionsvortrag selbst bei großzügigster Auslegung auch nicht andeutungsweise zu entnehmen; eine derartige schlüssige Behauptung kann auch nicht in der bloßen Erklärung der Revisionseinlegung und im Aufhebungsantrag, mit dem der tatsächliche Umfang und das Ziel der Revision dargelegt werden, gesehen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 1991 – 3 StR 296/91 – m.w.N.)."

JahnkeNiemöllerBode
MaierDetter
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