Revisionen verworfen; Unterbringung nach § 63 StGB trotz Freispruch bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 739/82
- Datum
- 07.12.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unzulässig, wenn kein förmlicher Revisionsantrag gestellt wird und die Revisionsbegründung kein eindeutiges Begehren zur Aufhebung des Urteils erkennen lässt (§ 344 Abs. 1 StPO).
Fehlt in den Urteilsgründen die ausdrückliche Erörterung einzelner Voraussetzungen einer Maßregel, genügt es, wenn diese Voraussetzungen aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe hinreichend ersichtlich sind.
Eine Anordnung der Unterbringung nach § 63 Abs. 1 StGB ist rechtmäßig, wenn die Gesamtwürdigung ergibt, dass der Täter wegen krankheitsbedingter (mitunter verminderten) Schuldfähigkeit gefährlich für die Allgemeinheit ist.
Bei chronischem Alkoholmissbrauch mit hirnorganischen Schädigungen können wiederkehrende symptomatische Gewalttaten den Rückschluss auf verminderte Schuldfähigkeit und auf die erforderliche Gefährlichkeit für die Anordnung nach § 63 Abs. 1 StGB rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Konstanz, 7. Juli 1982
Rubrum
i. M. NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen I. aus B., geboren am ███ in ——, zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen versuchten Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Dezember 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ als Verteidiger, Justizhauptsekretär (als Vertreter)
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 7. Juli 1982 sowie die sofortige Beschwerde der Anklagebehörde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des genannten Urteils werden verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seiner Revision. Die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten durch diese Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Totschlags sowie der vorsätzlichen Körperverletzung in drei Fällen freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen den Freispruch des Angeklagten – vor allem in den Fällen II. 2 und II. 4 der Urteilsgründe – richtet sich die auf die Sachrüge gestützte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft. Der Angeklagte wendet sich mit seiner Revision gegen die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; er rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unzulässig. Das Rechtsmittel des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unzulässig. Einen Revisionsantrag (§ 344 Abs. 1 StPO) hat die Anklagebehörde nicht gestellt. Das Begehren der Beschwerdeführerin ergibt sich auch nicht zweifelsfrei aus der Revisionsbegründung. Diese enthält nur Ausführungen zu den Fällen II. 2 und II. der Urteilsgründe; sie bemängelt, dass die Strafkammer jeweils die Begehung einer rechtswidrigen Tat nicht als nachgewiesen erachtet hat. Abgesehen von dieser Beweisfrage liegen nach den Feststellungen in den Fällen II. 2 und II. 4 der Urteilsgründe jedoch die gleichen Umstände vor, die dem Tatrichter in den Fällen II. 1 und II. 3 der Urteilsgründe die Schuldfähigkeit des Angeklagten als möglicherweise ausgeschlossen erscheinen ließen. Zur Frage der Schuld-
unfähigkeit des Angeklagten äußert sich die Revisionsbegründung nicht. Sie lässt infolgedessen offen, ob die Staatsanwaltschaft eine Bestrafung des Angeklagten (in allen Fällen oder nur in den Fällen II. 2 und II. 4) anstrebt oder ob sie lediglich beanstandet, dass die Unterbringung des Angeklagten nicht auch auf die Fälle II. 2 und II. 4 gestützt worden ist, also im Ergebnis nur die Einbeziehung dieser Fälle in die „Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten“ (§ 63 Abs. 1 StGB) erreichen möchte.
2. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Die gemäß § 63 Abs. 1 StGB getroffene Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hält rechtlicher Nachprüfung stand. Zwar hat der Tatrichter nicht sämtliche Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 StGB ausdrücklich erörtert. So fehlt schon die Klarstellung, dass der Angeklagte, dessen Schuldunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden konnte, die ihm nachgewiesenen rechtswidrigen Taten wenigstens im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) beging. Indes ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass der Angeklagte, der nach jahrzehntelangem Alkoholmissbrauch zu einem chronischen Alkoholiker mit hirnorganischen Schäden abgesunken ist (UA S. 4, 11, 14, 15), in den Fällen II. 1 und II. 3 bei Tatbegehung infolge übermäßigen, suchthaften Alkoholgenusses zumindest vermindert schuldfähig (§ 21 StGB) war. Diese Taten (Schlag mit dem
hohlen Krug, Trittstoß) hat das Landgericht ohne Rechtsfehler als symptomatisch dafür gewertet, dass der Angeklagte nach krankheitsbedingtem übermäßigem Alkoholgenuss zu unberechenbarer Gewalttätigkeit gegen Personen neigt, von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
| Ulsamer | Herdegen | Foth | |||
| Schikora | Granderath |