Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen § 153 StGB: Heilung von § 243-StPO-Mangel

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 462/58
Datum
30.01.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen falscher uneidlicher Aussage (§ 153 StGB) verurteilt und legte Revision mit Verfahrens- und Sachrügen ein. Beanstandet wurden u.a. ein unvollständiger Eröffnungsbeschluss und dessen (zu späte) Ergänzung sowie Verlesungen von Urkunden/Zeugenaussagen. Der BGH bejahte zwar einen Verstoß gegen § 243 StPO, hielt ihn aber für heilbar und als geheilt, weil der Angeklagte nach Ergänzung erneut zur Sache gehört und die Anklagepunkte erörtert wurden. Weitere Verfahrensrügen griffen mangels Rechtsfehler oder Beruhens nicht durch; die Beweiswürdigung und Strafzumessung seien revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Eröffnungsbeschluss ist nach § 243 StPO vor der Vernehmung des Angeklagten zur Sache zu verlesen; er muss die tatsächlichen Grenzen der Hauptverhandlung hinreichend erkennen lassen.

2

Ist der Eröffnungsbeschluss unvollständig, hat der Vorsitzende ihn im Rahmen der Verhandlungsleitung anhand der Anklageschrift zu ergänzen; dieser Ergänzungsakt ist als wesentliche Förmlichkeit in das Hauptverhandlungsprotokoll aufzunehmen (§ 274 StPO).

3

Eine unterbliebene oder verspätete Ergänzung eines unvollständigen Eröffnungsbeschlusses kann dadurch geheilt werden, dass der Angeklagte nach Vornahme der Ergänzung nochmals zur Sache gehört wird.

4

Die Verlesung von Abschriften ist zulässig; die Übereinstimmung mit der Urschrift unterliegt der freien Beweiswürdigung.

5

Akten sind als solche keine präsenten Beweismittel i.S.d. § 245 StPO; für ein Verlangen auf Verlesung sind konkrete in den Akten enthaltene Schriftstücke zu bezeichnen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 28. Juli 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Weber Martin ███ aus ████, geboren am ███ ████ ███ in [REDACTED], wegen falscher uneidlicher Aussage,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Januar 1959, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Richter Dr. Flitner als beisitzende Richter, die Bundesanwaltschaft, █████████████ Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 28. Juli 1958 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ████ ist wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

In dem Strafverfahren gegen den Polizeimeister ███ (17 Ls 15/57) wurde der jetzige Angeklagte in der Hauptverhandlung vom 15. November 1957 vor dem erweiterten Schöffengericht in Herford uneidlich als Zeuge vernommen. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat er sich der falschen uneidlichen Aussage gemäß § 153 StGB schuldig gemacht, weil er bewusst wahrheitswidrig erklärt hat, er habe den ██████████████ ██ in der Gastwirtschaft [REDACTED] angerempelt bzw. angestoßen.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.

1.) Die Rüge, dass die Vorschrift des § 207 StPO verletzt sei, weil der Eröffnungsbeschluss (HA Bd. II Bl. 28) nicht den gesetzlichen Vorschriften entspreche (RGSt 21, 64; BGHSt 5, 225 Nr. 23; 10, 137), greift nicht durch; denn der Angeklagte konnte aus dem Ermittlungsergebnis der Anklageschrift ausreichend entnehmen, welche Tat ihm vorgeworfen wurde. Ihm war nämlich dort zur Last gelegt worden, in folgenden Punkten falsch ausgesagt zu haben:

a) er habe den Polizeimeister ███ in der Nacht zum 25. November 1956 in der Gastwirtschaft nicht angerempelt,

b) er habe dem Polizeiobermeister [REDACTED] gegenüber nicht erklärt, das Widerrufschreiben von █████ habe er selbst entworfen,

c) es habe ihm niemand Geld zur Bezahlung seines Anwalts gegeben,

d) er habe die Beschwerde an den Oberkreisdirektor in Lübbecke selbst aufgesetzt und anschließend von Gerda ██, der Schwiegertochter des Angeschuldigten [REDACTED], abschreiben lassen. Hierbei sei er mit Gerda ██ allein gewesen. Auch die Schutzschrift auf seine Anklage hin habe er allein aufgesetzt.

Ein Verfahrenshindernis liegt mithin nicht vor.

2.) Auch die Rüge, § 243 StPO sei verletzt, ist im Ergebnis unbegründet.

Wie die Verhandlungsniederschrift ergibt, wurde zunächst nur der Beschluss vom 23. Juni 1958 über die Eröffnung des Hauptverfahrens (Bl. 26 bis 28 der Akten) verlesen, aus dem keine bestimmten Tatumstände, insbesondere nicht die dem Angeklagten in der Anklageschrift zum Vorwurf gemachten unrichtigen Bekundungen im Einzelnen zu entnehmen sind. Die mündliche Erläuterung des Eröffnungsbeschlusses durch Bekanntgabe der Tatsachen, über die der Angeklagte nach der Anklage falsch ausgesagt haben sollte, ist nach der Sitzungsniederschrift erst während der Vernehmung des Angeklagten zur Sache und nach Verlesung mehrerer Urkunden erfolgt.

Die Vorschrift des § 243 StPO, nach welcher der Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Vernehmung des Angeklagten zur Sache verlesen werden muss, ist zwingend. Sein Inhalt ist die Grundlage der Hauptverhandlung. Aus ihm müssen das Gericht und die übrigen Beteiligten zweifelsfrei entnehmen können, innerhalb welcher tatsächlichen Grenzen sich die Hauptverhandlung und die Urteilsfindung gemäß §§ 155, 264 StPO zu bewegen haben (BGHSt 10, 137, 139).

Der Angeklagte, dem Anklage und Eröffnungsbeschluss zugestellt waren, und sein Verteidiger wie auch der Staatsanwalt konnten hierüber zwar nicht in Zweifel gewesen sein. Anders verhält es sich jedoch mit den Richtern der Strafkammer, die Anklage und Eröffnungsbeschluss nicht von vornherein kannten. Sie wussten deshalb nicht, welchen Vorwurf die Anklage erhob. Sie waren daher auch nicht in der Lage, während des ersten Teiles der Vernehmung des Angeklagten zur Sache ihr Augenmerk auf das in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung Wesentliche zu richten. Sie standen also den Vorgängen ohne Kenntnis des Zieles gegenüber, zu dem die Untersuchung nach der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss führen sollte (BGHSt 8, 283, 284).

Unter diesen Umständen entsprach die Verlesung des mit dem angegebenen Mangel behafteten Eröffnungsbeschlusses nicht dem Gesetz.

Ist der Eröffnungsbeschluss unvollständig, so ist es Aufgabe des Vorsitzenden, ihn im Rahmen der Verhandlungsleitung an Hand der Anklageschrift zu ergänzen, wobei auch auf das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen in der Anklageschrift zurückgegriffen werden kann (RGSt 24, 64; 54, 295 f.; Löwe-Rosenberg, Strafprozessordnung 20. Aufl. § 207 Anm. 7; Kleinknecht/Müller, StPO 4. Aufl. 1958 § 207, Anm. 3 a S. 558).

Dies muss aber aus den angeführten Gründen vor der Vernehmung des Angeklagten zur Sache geschehen. Dieser Ergänzungsakt ist als wesentliche Förmlichkeit in die Hauptverhandlungsniederschrift aufzunehmen, deren Beweiskraft gemäß § 274 StPO auch hier gilt (Kleinknecht/Müller aaO).

Im vorliegenden Fall ist diese Ergänzung ausweislich des Sitzungsprotokolls allerdings erst zu dem angegebenen späteren Zeitpunkt vorgenommen worden.

Jedoch kann auch dieser Mangel geheilt werden. Dies ist dadurch möglich, dass der Angeklagte nach der Vornahme des Ergänzungsaktes nochmals zur Sache gehört wird (RGSt 23, 310 f.; BGH vom 1. Oktober 1953 – 4 StR 120/53; Kleinknecht/Müller aaO § 243 Anm. 3 a S. 462). Denn in diesem Falle können alle Beteiligten und ebenso die mitwirkenden Richter, da sie durch die Bekanntgabe der Anklagepunkte die erforderliche Kenntnis von dem Ziel der Hauptverhandlung erlangt haben, auch den Sinn und die Tragweite der Erklärungen des Angeklagten zur Sache verstehen. Wie die Niederschrift über die Hauptverhandlung (HA Bd. II Bl. 76) ergibt, sind die Anklagepunkte nach Ergänzung des Eröffnungsbeschlusses mit diesen eingehend erörtert worden. Das genügte nach Lage der Sache, um den gesetzgeberischen Zweck des § 243 Abs. 2 StPO zu gewährleisten. Der Mangel ist mithin geheilt.

3.) Die Revision rügt ferner Verletzung des § 249 StPO mit der Begründung, es seien mehrere Schriftstücke verlesen worden, die nach dem Gesetz nicht hätten verlesen werden dürfen (Rev.-Schrift S. 3 unter 2.). Von dem Schreiben des Angeklagten vom 29. 11. 1956 an den Oberkreisdirektor in Lübbecke (nicht 25. 11. 1956, wie die Revisionsschrift versehentlich angibt, Bl. 6 d.A. 17 Ls 15/56) sei nur eine Abschrift verlesen worden. Diese Behauptung ist zutreffend (HA Bd. II Bl. 76 unter Nr. 1). Die Rüge greift jedoch nicht durch. Auch die Verlesung von Abschriften ist zulässig. Allerdings ist die Übereinstimmung mit der Urschrift nach freier Beweiswürdigung zu prüfen. Ersichtlich ist das Gericht auf diesem Wege zu der Überzeugung gelangt, dass die Abschrift mit der Urschrift übereinstimmt. Daraus, dass auch die Revision die Übereinstimmung nicht bestreitet, kann geschlossen werden, dass sie dies auch in der Hauptverhandlung nicht getan hätte. Das Gericht war befugt, sich unter diesen Umständen auch ohne weitere Nachprüfung seine Überzeugung zu bilden. Überdies betrifft diese Urkunde offensichtlich nur den unter d) erwähnten Anklagepunkt, der nicht zu einer Verurteilung des Beschwerdeführers gedient hat.

4.) Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, vor der Vernehmung des Zeugen ███ sei dessen Aussage vom 27. 11. 1956 verlesen worden. Auch dies trifft zu (HA Bd. II Bl. 76 unter Nr. 3.). Hierauf kann jedoch das Urteil schon deshalb nicht beruhen, weil der Zeuge nachher von der Strafkammer vernommen worden ist und diese Vernehmung ersichtlich zur Urteilsgrundlage gemacht worden ist, während die im Verlauf der Vernehmung des Angeklagten zur Sache vorgenommene Verlesung offensichtlich dazu diente, dem Angeklagten den Inhalt einer Aussage [REDACTED] vorzuhalten. Eine Verletzung der §§ 249, 250 StPO liegt daher nicht vor.

5.) Der Beschwerdeführer ist ferner der Meinung, die Verlesung des Attestes von Dr. [REDACTED] sei unzulässig, weil kein Fall des § 256 StPO vorgelegen habe (HA Bd. I, Bl. 76 Nr. 5). In der Rechtsprechung ist es anerkannt, dass die Feststellung einer Körperverletzung auf Grund der Verlesung eines sie bescheinigenden Zeugnisses nur dann getroffen werden darf, wenn der Zweck des Strafverfahrens in der Verfolgung einer solchen Körperverletzung besteht (BGHSt 4, 155, 156, mit Anführung weiterer Rechtsprechung des Reichsgerichts). Ob diese Grundsätze der Verlesung im vorliegenden Fall entgegenstehen, in dem die Körperverletzung mit dem Schuldvorwurf des Verfahrens in keinem unmittelbaren Zusammenhang steht, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls beruht das Urteil gegen den Angeklagten nicht auf der Verlesung des Zeugnisses. Denn der Angeklagte soll erst bei der Schlägerei außerhalb des Gasthauses körperlich verletzt worden sein, während sich seine Verurteilung auf eine unrichtige Aussage hinsichtlich eines Streites, der sich zuvor innerhalb des Gasthauses abgespielt haben soll, bezieht.

6.) Die weitere Rüge, dass die Zeugin Gerda [REDACTED] nicht vernommen, sondern deren Aussage verlesen worden sei, kann ebenfalls keinen Erfolg haben, weil das Urteil auf der möglicherweise vorliegenden Verletzung des § 250 StPO nicht beruht. Die Feststellungen sind, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, nicht auf die Bekundungen dieser Zeugin, die zudem während der Vorgänge in der Gastwirtschaft abwesend war, gestützt worden.

7.) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, § 244 StPO sei verletzt, richten sich die Angriffe in unzulässiger Weise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Das Landgericht hat unter Berücksichtigung der Umstände, die gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen [REDACTED] sprechen, seine Aussage eingehend auf ihre Glaubwürdigkeit geprüft (UA S. 17 f.). Einen Rechtsfehler lassen diese Ausführungen nicht erkennen. Es lag in seinem tatrichterlichen Ermessen, den Angaben Glauben zu schenken. Mit Rechtsgründen kann diese Würdigung nicht angegriffen werden. Auch die Bemerkung des Tatrichters, „aus verschiedenen, hier nicht zu erörternden Gründen“ sei der Zeuge in besonderem Maße an dem Ausgang dieses Strafverfahrens interessiert, gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlass. Da diese Vorgänge, insbesondere die früheren Strafverfahren, den Beteiligten, wie das Urteil ergibt, bekannt waren und damit auch das Interesse des Zeugen [REDACTED] an diesem Strafverfahren ohne weiteres ersichtlich war, konnte das Gericht von einer näheren Erörterung Abstand nehmen.

8.) Schließlich geht auch die Rüge fehl, dass die dem Gericht vorliegenden Akten 17 Ms 3/57 hätten verlesen werden müssen. Akten als solche sind keine präsenten Beweismittel im Sinne des § 245 StPO. Sie werden hierzu erst, wenn bestimmte, in ihnen enthaltene Schriftstücke bezeichnet werden, deren Verlesung von den Beteiligten verlangt wird. Auch zur Begründung der Aufklärungsrüge ist es erforderlich, die Schriftstücke anzuführen, deren Verlesung zur weiteren Aufklärung notwendig gewesen wäre. Was den in der Revisionsschrift angeführten Eröffnungsbeschluss aus jenem Verfahren anlangt (Rev.-Schrift S. 6/7), so ergibt schon der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt, welche strafbare Handlung dem Angeklagten damals zur Last gelegt worden war (UA S. 1). Der Inhalt jener Beschuldigung ist mithin Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen.

9.) Die sachlich-rechtlichen Rügen greifen ebenfalls nicht durch.

a) Es ist unzutreffend, dass es in den Urteilsgründen unklar bleibt, was unter „Anstoßen“ oder „Anrempeln“ zu verstehen ist, wie die Revision geltend macht. Die Strafkammer stellt ausdrücklich fest, dass der Angeklagte mit den in herausforderndem Ton gesprochenen Worten „Sei ja ein bisschen vorsichtig“ den Zeugen [REDACTED] mit dem rechten Ellenbogen in die Seite gestoßen hat. Damit wollte er zum Ausdruck bringen, [REDACTED] solle sich nicht in Angelegenheiten der Gastwirtschaft mischen, sonst werde er Unannehmlichkeiten zu erwarten haben (UA S. 4, 18). Dieser Vorfall ist dem Angeklagten nach der Überzeugung der Strafkammer im Zeitpunkt seiner Aussage gegenwärtig gewesen. Daraus ergibt sich eindeutig, dass die äußeren und inneren Tatbestände der falschen uneidlichen Aussage erfüllt sind.

b) Auch die Strafzumessung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Ausführungen des Urteils, der Angeklagte habe den Zeugen durch seine unrichtige Aussage über den Vorfall in der Gastwirtschaft in dem früheren Strafverfahren Lügen strafen wollen, damit habe er beabsichtigt, die Glaubwürdigkeit des damaligen Angeklagten ████ auch hinsichtlich der Schlägerei vor der Gastwirtschaft in Frage zu stellen, gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlass. Dieser Gesichtspunkt konnte auch ohne Klärung der Vorgänge außerhalb der Gastwirtschaft selbst verwertet werden. Es erhöhte die Schuld des Angeklagten, wenn er die Vorgänge innerhalb der Gastwirtschaft mit einer solchen Absicht nicht zutreffend darstellte. Auch die Tragweite seiner unwahren Aussage wurde dadurch größer, dass die Richtigkeit der Angaben des Zeugen ███ hierdurch allgemein – also auch, soweit sie sich auf die weiteren im Zusammenhang stehenden Vorgänge bezog – in Frage gestellt wurde.

Nach alledem war die Revision zu verwerfen.

SeibertKrummeLang-Hinrichsen
HoepnerFlitner

Zitiert (1)

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