Revision verworfen: gemeinschaftliche schwere Körperverletzung und bedingter Tötungsvorsatz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 459/78
- Datum
- 07.09.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) setzt voraus, dass der Täter die Möglichkeit des Erfolgseintritts erkennt; fehlt dieses Erkennen, liegt kein bedingter Vorsatz vor, auch wenn das Nichterkennen grober Fahrlässigkeit oder Gleichgültigkeit entspringt.
Gleichgültigkeit gegenüber einer erkannten Möglichkeit beseitigt den bedingten Vorsatz nicht; zu unterscheiden ist zwischen dem Nichterkennen der Möglichkeit und der Gleichgültigkeit gegenüber einer erkannten Möglichkeit.
Bei der Prüfung des Vorliegens bedingten Vorsatzes ist die Erkenntnisfähigkeit des Täters zu berücksichtigen; alkoholbedingte Enthemmung, intellektuelle Unterentwicklung oder Erkrankungen (z. B. Epilepsie) können das Erkennen der Gefährdungsmöglichkeit ausschließen.
Die Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn der Rüge keine konkreten Tatsachen zur substantiierten Darstellung des behaupteten Verfahrensmangels zugrunde liegen.
Angriffe auf die tatrichterliche Beweiswürdigung sind unbegründet, soweit sie nur die Möglichkeit anderer, anderslautender Schlussfolgerungen behaupten; die Revisionsprüfung verlangt Rechtsfehler oder unzulässige Schlussfolgerungen (Verstöße gegen Denkgesetze/Erfahrungssätze).
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 2. Februar 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 459/78 in der Strafsache gegen
1. den Soldaten Trevor John ███, geboren am 15. █████ in ██, 2. den ████████ ██████, geboren am ███ █████ ██, 3. den ████████ ██████ ████, geboren am ███ █████ 195█, wegen gemeinschaftlicher schwerer Körperverletzung.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. September 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Knoblich, Maier, Dr. Engelhardt als beisitzende Richter,
████████████ ██ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████ ██
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 2. Februar 1978 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Jugendkammer hat die Angeklagten T_____, ██ und █████ der gemeinschaftlichen schweren Körperverletzung schuldig gesprochen. Sie hat T_____ und ██ zu Jugendstrafe von je drei Jahren, ███ zu Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und die Angeklagten Revision eingelegt. Sie rügen die Verletzung materiellen Rechts; die Revision des Angeklagten T_____ beanstandet außerdem das Verfahren.
1. Die Verfahrensrüge des Angeklagten T_____ ist unzulässig, da keine den angeblichen Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben sind (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrügen lässt Rechtsfehler zu ihrem Nachteil nicht erkennen.
a) Die Jugendkammer hat festgestellt, dass jeder der Angeklagten den Tatbeitrag der beiden anderen als eigenen gewollt hat. Die Angeklagten haben nämlich gesehen, wie einer von ihnen mehrfach mit beschuhten Füßen auf den Kopf des Opfers gesprungen ist. Sie haben trotzdem ihre Racheaktion fortgesetzt. Unter diesen Umständen begegnet die Annahme einer Mittäterschaft an der schweren Körperverletzung keinen rechtlichen Bedenken.
b) Das Revisionsvorbringen des Angeklagten T_____ erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die allein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Die Schlussfolgerungen der Jugendkammer müssen nur möglich, zwingend brauchen sie nicht zu sein.
c) Die dem Tatrichter obliegende Strafzumessung ist aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Jugendkammer hat alle für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände ausreichend berücksichtigt.
3. Auch die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg. Sie wendet sich in erster Linie dagegen, dass die Jugendkammer das Vorliegen des bedingten Tötungsvorsatzes nicht festgestellt hat.
a) Die Jugendkammer war sich bewusst, dass das Verhalten, insbesondere desjenigen Angeklagten, der mit seinen beschuhten Füßen mit erheblicher Wucht auf dem Kopf des am Boden liegenden Ulrich herumgesprungen ist, die Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs in sich barg. Sie hat darüber hinaus festgestellt, dass alle Angeklagten bei gehöriger Anspannung ihrer Sinne, zu der sie verpflichtet gewesen seien, diese Gefahr hätten erkennen können. Im Hinblick auf ihre Einlassung, sie hätten Ulrich █████ lediglich einen Denkzettel verpassen, ihn also nur misshandeln wollen, sowie ihre „alkoholbedingte Enthemmung und die darauf möglicherweise zurückzuführende nur mangelhafte Erkenntnisfähigkeit“ meint das Landgericht jedoch, nicht ausschließen zu können, dass die Angeklagten die Gefahr eines tödlichen Ausgangs, wenn auch pflichtwidrig, tatsächlich nicht bedacht haben.
b) Diesen Schluss konnte die Jugendkammer in dem hier nach ihrer Auffassung vorliegenden Ausnahmefall ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze ziehen. Denn dass ein Täter, der aus Wut die Beherrschung verliert (UA 15) und dessen Erkenntnisfähigkeit infolge alkoholbedingter Enthemmung nur mangelhaft ist, sich nur einen solchen Tatverlauf vorstellt, dagegen die Gefahr des Todeseintritts nicht bedenkt, ist entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin möglich und nicht nur theoretisch denkbar. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Täter, wie die Angeklagten ██ und ███████, in seiner Entwicklung zurückgeblieben und intellektuell unterdurchschnittlich begabt ist (UA 3, 4) oder – wie der Angeklagte ███████ – zu epileptischen Anfällen neigt (UA 4, 5).
c) Im Übrigen lassen die Ausführungen der Jugendkammer, wonach ihr die „letzte Sicherheit“ zur Überzeugungsbildung gefehlt habe, dass hier ein Tötungsdelikt versucht worden sei, nicht den Schluss zu, sie habe irrigerweise eine mathematische Sicherheit für erforderlich gehalten. Vielmehr ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe, dass sie eine vernünftige Zweifel ausschließende Sicherheit als für die Verurteilung ausreichend angesehen hatte, diese jedoch nicht gewinnen konnte.
d) Das Landgericht hat somit das Vorliegen des bedingten Tötungsvorsatzes zu Recht verneint. Bedingter Vorsatz setzt in jedem Fall voraus, dass der Täter die Möglichkeit des Eintritts des betreffenden Erfolges erkennt. Bedenkt er sie dagegen nicht, so scheidet bedingter Vorsatz aus, auch wenn dieses Nichterkennen auf grober Fahrlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruht. Zu Unrecht beruft sich die Beschwerdeführerin für ihre gegenteilige Auffassung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Gerade auch in den von ihr angeführten Entscheidungen (BGHSt 7, 363, 370; BGH 1 StR 607/77 vom 3. November 1977; BGH 1 StR 507/55 vom 6. Dezember 1955 = LM Nr. 5 zu § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB; BGH NJW 1960, 1821) wird für die Annahme des bedingten Vorsatzes die Kenntnis von der Möglichkeit des Erfolgseintritts vorausgesetzt. In den beiden zuletzt genannten Entscheidungen ist weiter ausgeführt, dass Gleichgültigkeit gegenüber einer erkannten Möglichkeit den bedingten Vorsatz nicht entfallen lasse. Das ist etwas anderes, als wenn dem Täter, was die Jugendkammer hier nicht ausschließen konnte, der Gedanke an die betreffende Möglichkeit gar nicht erst aufkam.
| Salger | Knoblich | Engelhardt | |||
| Hürxthal | Maier |