Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Prüfung bei übler Nachrede
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 45/58
- Datum
- 19.06.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verfahren wegen übler Nachrede (§186 StGB) ist vorrangig zu prüfen, ob die behauptete oder verbreitete Tatsache erweislich wahr ist; nur bei Nichterweislichkeit ist auf den Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen (§193 StGB) einzugehen.
Unterbleibt die Prüfung der Erweislichkeit der behaupteten Tatsachen, kann die Staatsanwaltschaft oder der Nebenkläger dies mit der Revision gegen ein freisprechendes Urteil als sachlich-rechtlichen Mangel rügen.
Bei tateinheitlichem Zusammentreffen mehrerer Straftatbestände erstreckt sich die Wirkung eines zulässigen Rechtsmittels auf alle rechtlichen Gesichtspunkte des Verfahrens, nicht nur auf die dem Nebenkläger zugänglichen Aspekte.
Kann über die Schuld nur einheitlich entschieden werden, ist ein gesamtes Urteil aufzuheben, wenn einzelne Teile der Entscheidung sachlich-rechtliche Mängel aufweisen und eine neue Gesamtentscheidung erforderlich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 5. September 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Hausfrau Lilli ██████ geb. ██ aus █████, geboren am ████ ███ ████ in ████, wegen Meineids u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Schieder, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. █ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █ bei der Verkündung, Rechtsanwalt █ als Vertreter der Nebenklage, Justizangestellter █
Tenor
Auf die Revision des Nebenklägers Rechtsanwalt Grundmann wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 5. September 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte ist vom Vorwurf des Meineids und der Beleidigung freigesprochen worden.
Sie wurde in einem Zivilprozess ihres Ehemanns gegen Rechtsanwalt █ (4 O 306/54) auf Feststellung der Ungültigkeit einer Hypothekenabtretung vor dem Landgericht in Essen eidlich als Zeugin vernommen.
Der Angeklagten wird zur Last gelegt, dass ihre beeidigte Zeugenaussage in mehreren Punkten falsch sei und sie sich deshalb des Meineids und zugleich auch der Verleumdung wegen des in ihrer Zeugenaussage erhobenen Vorwurfs der Erpressung gegenüber dem Zeugen ███ schuldig gemacht habe.
Die Angeklagte bestreitet die ihr zur Last gelegte strafbare Handlung und gibt an, bei ihrer Zeugenaussage in allen Punkten die Wahrheit gesagt zu haben.
Das Landgericht ist der Auffassung, dass ihr in keinem Punkt nachgewiesen werden könne, dass sie die Unwahrheit gesagt habe. Ebenso habe sie auch von der Anklage der Verleumdung freigesprochen werden müssen, da nicht festzustellen sei, dass der in ihrer Zeugenaussage dem Zeugen ███ gemachte Vorwurf der Erpressung eine unwahre Tatsache im Sinne des Gesetzes sei. Zur Frage, ob sich die Angeklagte einer üblen Nachrede im Sinne des § 186 StGB schuldig gemacht habe, führt die Strafkammer aus, dies komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die Angeklagte insoweit in Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne des § 193 StGB gehandelt habe.
Mit seiner Revision rügt der Nebenkläger Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften (§§ 244, 245, 249, 273, 261, 267 StPO) und des sachlichen Rechts, insbesondere der §§ 154, 187 StGB.
Gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels bestehen keine Bedenken. Rechtsanwalt ███ ist auf seine Anschlusserklärung vom 26.11.1955 (HA Band I, Bl. 74) durch Beschluss vom 2.1.1956 als Nebenkläger zugelassen worden (HA Band I, Bl. 83 R), um die Strafverfolgung insoweit unterstützen zu können, als dem Verfahren ein Tatbestand zugrunde liegt, der seine Zulassung rechtfertigt, nämlich § 187 StGB. Mit seiner Revision rügt er nicht nur die Verletzung des § 187 StGB, sondern darüber hinaus die Nichtanwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen. Dieses Vorbringen ist deshalb zu beachten, weil sich die Wirkung eines zulässigen Rechtsmittels bei tateinheitlichem Zusammentreffen von Straftaten auf alle rechtlichen Gesichtspunkte und nicht nur auf den der Nebenklage zugänglichen erstreckt (RGSt 61, 349; BGH 4 StR 869/53 vom 26. Mai 1954 S. 3).
Eines Eingehens auf die Verfahrensrügen bedurfte es nicht, da das Urteil aus einem sachlich-rechtlichen Grunde aufgehoben werden musste.
Das Urteil gibt zu folgendem durchgreifenden Bedenken Anlass: Den Freispruch von der Anklage der Verleumdung hat die Strafkammer damit begründet, es sei nicht festzustellen, dass der in ihrer Aussage über das Zustandekommen der Erklärungen dem Zeugen ███ gemachte Vorwurf der Erpressung eine unwahre Tatsache im Sinne des Gesetzes sei. Insoweit sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Wohl aber sind die weiteren Ausführungen, eine üble Nachrede im Sinne des § 186 StGB komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die Angeklagte insoweit in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt habe, nicht frei von Rechtsirrtum. Wie der Bundesgerichtshof in dem Beschluss vom 12. Februar 1958 (4 StR 189/57, NJW 1958, 797) ausgesprochen hat, ist im Verfahren wegen übler Nachrede grundsätzlich auf die Frage der Wahrnehmung berechtigter Interessen erst einzugehen, nachdem die Beweislichkeit der behaupteten oder verbreiteten Tatsache geprüft worden ist. Ist diese Prüfung unterblieben, so können die Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger dies mit der Revision gegen das freisprechende Urteil als sachlich-rechtlichen Mangel rügen. Die bisherigen Urteilsfeststellungen ergeben nur, dass das Landgericht die Unwahrheit der Tatsachen, soweit sie für § 187 StGB erheblich sind, nicht als erwiesen angesehen hat. Es hat jedoch nicht, wie nunmehr nach dem genannten Beschluss für die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 186 StGB erfüllt sind, erforderlich ist, geprüft, ob die von der Angeklagten behaupteten Tatsachen erweislich wahr sind. Erst wenn sich die Nichterweislichkeit der Tatsachen ergeben hätte, durfte auf den Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB eingegangen werden.
Sollte die neue Verhandlung zu dem Ergebnis führen, dass die Behauptungen der Angeklagten nicht erweislich wahr sind, so wird das Landgericht das Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes des § 193 StGB unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze näher, als bisher im Urteil geschehen, zu erörtern haben.
Da über die Schuld nur einheitlich entschieden werden kann, musste das Urteil im ganzen Umfang aufgehoben werden.
| Sauer | Rothberg | Lang-Hinrichsen | |||
| Seibert | Hübner |