Treffer
BGH Beschluss

Üble Nachrede: Wahrheitsprüfung vor § 193 StGB (Wahrnehmung berechtigter Interessen)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 189/57
Datum
12.02.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
In einem Privatklageverfahren wegen übler Nachrede hatte das Amtsgericht den Angeklagten allein wegen § 193 StGB freigesprochen und den angebotenen Wahrheitsbeweis für entbehrlich gehalten. Die Privatklägerin rügte dies mit der Revision. Der BGH hält daran fest, dass bei § 186 StGB grundsätzlich zunächst die Erweislichkeit der behaupteten Tatsache zu prüfen ist, bevor § 193 StGB eingreift. Unterbleibt diese Prüfung, liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel vor, der im Privatklageverfahren mit der Revision gegen ein freisprechendes Urteil geltend gemacht werden kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Verfahren wegen übler Nachrede (§ 186 StGB) ist grundsätzlich zunächst zu prüfen, ob die behauptete Tatsache wahr, nicht erweislich wahr oder unwahr ist, bevor eine Rechtfertigung nach § 193 StGB erörtert wird.

2

Die Nichterweislichkeit der ehrenrührigen Tatsache ist bei § 186 StGB Voraussetzung der Strafbarkeit; die Erweislichkeit wirkt als Strafausschließungsgrund, so dass der Mangel der Erweislichkeit grundsätzlich zu Lasten des Behauptenden geht.

3

Ein Freispruch allein auf der Grundlage des § 193 StGB ohne vorherige Prüfung der Erweislichkeit der Tatsachenbehauptung verfehlt die sachlich-rechtliche Prüfungsreihenfolge und kann den Ehrenschutz des Betroffenen unzulässig verkürzen.

4

Das Unterlassen der Wahrheitsprüfung im Urteil stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel dar, der von Staatsanwaltschaft bzw. Nebenkläger oder im Privatklageverfahren vom Privatkläger mit der Revision gegen ein freisprechendes Urteil gerügt werden kann.

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StGB §§ 186, 193

Aktenzeichen: 4 StR 189/57

Beschluss des BGH vom 12. Februar 1958

In der Privatklagesache

der Frau Lotte ███████ aus HC, ██, Privatklägerin,

gegen

████████████ Wilhelm in HC, Angeklagten,

wegen Beleidigung und übler Nachrede

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlegungsbeschluss des Oberlandesgerichts in Hamm vom 22. Februar 1957 nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 12. Februar 1958 durch den Senatspräsidenten Dr. Rotberg sowie die Bundesrichter Krumme, Dr. Sauer, Dr. Seibert und Hoepner

Leitsatz

1. Im Verfahren wegen übler Nachrede (§ 186 StGB) ist grundsätzlich auf die Frage der Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) erst einzugehen, nachdem die Erweislichkeit der behaupteten oder verbreiteten Tatsache geprüft worden ist. Ist diese Prüfung unterblieben, so können die Staatsanwaltschaft (und der Nebenkläger) oder, im Privatklageverfahren, der Privatkläger dies mit der Revision gegen das freisprechende Urteil als sachlich-rechtlichen Mangel rügen.

Tenor

1. Im Verfahren wegen übler Nachrede (§ 186 StGB) ist grundsätzlich auf die Frage der Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) erst einzugehen, nachdem die Erweislichkeit der behaupteten oder verbreiteten Tatsache geprüft worden ist. Ist diese Prüfung unterblieben, so können die Staatsanwaltschaft (und der Nebenkläger) oder, im Privatklageverfahren, der Privatkläger dies mit der Revision gegen das freisprechende Urteil als sachlich-rechtlichen Mangel rügen.

Gründe

Die Privatklägerin, Frau ██████, ist mit ihrem Ehemann Mietpartei im Haus des Angeklagten. In einem vorausgegangenen Mietrechtsstreit kam zur Erörterung, dass der Angeklagte (damaliger Kläger) dem Invaliden Ferdinand █████ den Zutritt zur ██████ Wohnung untersagt hatte. In einem Erwiderungsschriftsatz rechtfertigte der klagende Hauswirt (jetziger Angeklagter) diese Maßnahme damit, dass █████ seit Jahren ein intimes Verhältnis zu Frau ██████ mit Wissen ihres Mannes unterhalte.

Wegen dieser Behauptung erhob Frau ██████ gegen den Angeklagten Privatklage.

Das Amtsgericht in Herne hat ihn durch Urteil vom 11. Oktober 1956 freigesprochen, weil ihm der Schutz des § 193 StGB zur Seite stehe; es komme daher auf den angebotenen Wahrheitsbeweis nicht an.

Gegen dieses Urteil hat die Privatklägerin Revision eingelegt. Das zur Entscheidung berufene Oberlandesgericht in Hamm möchte die Revision als unbegründet verwerfen. Der mit ihr befasste Strafsenat sieht sich daran jedoch durch die vom Bundesgerichtshof in BGHSt 4, 194, 197, 198 vertretene Rechtsauffassung gehindert und hat daher die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG vorgelegt.

Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben. Der damalige 3. Strafsenat, von dem die Entscheidung BGHSt 4, 194 stammt, besteht zwar als solcher nicht mehr. Indes hat auch der 2. Strafsenat in BGHSt 7, 385, 392 unter Berufung auf BGHSt 4, 194, 198 ausgesprochen: Bei Prüfung der Anwendbarkeit des § 193 StGB müsse im Urteil auf jeden Fall erörtert werden, ob die behaupteten Tatsachen wahr, nicht erweislich wahr oder unwahr seien.

Die Darlegungen des 3. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm geben dem Bundesgerichtshof keinen Anlass, von seiner Rechtsauffassung abzuweichen. Diese ist auch vom Reichsgericht (JW 1936, 3461 Nr. 31) sowie von einem anderen Senat des vorlegenden Gerichts in der Entscheidung vom 2. Dezember 1952 (JMBl NRW 1953 S. 139 Nr. 3) unter fast einhelliger Billigung des Schrifttums vertreten worden.

1. Die Ehre des Menschen ist ein leicht verletzliches Rechtsgut. Zumal durch das Behaupten oder Verbreiten abträglicher Tatsachen kann dem Betroffenen ein kaum wiedergutzumachender Nachteil entstehen. In dieser Erkenntnis hat das Grundgesetz in Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 das Recht der persönlichen Ehre unter seinen besonderen Schutz gestellt. Zu diesem Zweck kommt in erster Linie dem Strafverfahren die Aufgabe zu, den Beleidiger der Bestrafung zuzuführen und, soweit möglich, zugleich dem Beleidigten durch Wiederherstellung seines guten Rufs Genugtuung zu verschaffen (vgl. Jescheck GA 1957 S. 365 ff, 367, mit weiteren Nachweisen). Dieser Aufgabe dient die Bekanntmachungsbefugnis des § 200 StGB, die einen Ersatz für Abbitte oder Widerruf darstellen soll (Maurach, Besond. Teil, 2. Aufl., § 20 II B, S. 146), sowie die besondere Gestaltung des § 186 StGB. Gerade diese Vorschrift ist dazu bestimmt, den Ehrenschutz für den Angegriffenen zu verstärken. Deshalb ist davon abgesehen worden, die schwer nachzuweisende Unwahrheit der behaupteten Tatsache als Tatbestandsmerkmal aufzustellen. Vielmehr ist die Nichterweislichkeit Bedingung der Strafbarkeit, die Beweisbarkeit Strafausschließungsgrund (RGSt 62, 83, 95; 69, 81; Maurach, Besond. Teil, § 19 B a). Der Mangel der Erweislichkeit geht bei § 186 StGB zu Lasten des Täters.

Ungeachtet dessen ist schon seit langem anerkannt, dass das Interesse des Angegriffenen an seiner Rufwiederherstellung im geltenden Recht nur unzureichend gewährleistet wird (Dallinger MDR 1955, 269). Wie Jescheck (GA 1957 S. 367) zutreffend hervorhebt, ist es am schlechtesten um den Ehrenschutz des Verletzten dann bestellt, wenn der Beleidiger ohne Erhebung des Wahrheitsbeweises, etwa auf Grund des § 193 StGB, freigesprochen wird. Es heißt hierzu in der Begründung zum Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes von 1950 (S. 48): „Bei einer solchen Handhabung des § 193, der zwar von den Oberlandesgerichten verschiedentlich entgegengetreten worden ist, die aber gleichwohl in der Praxis der Untergerichte die Regel bildet, werden die Interessen des Verletzten nicht gebührend berücksichtigt.“

Solche auch schon früher angestellten Erwägungen hatten zu Reformvorschlägen geführt (Entw. 1927: §§ 317 ff StGB; Entw. 1950: § 187 b StGB, §§ 402 a ff StPO), die im Wesentlichen ein strafrechtliches Wahrheitsfeststellungsverfahren bei Beleidigungen schaffen wollten. Diese Vorschläge haben zwar, als noch nicht spruchreif, bis jetzt keinen gesetzlichen Niederschlag gefunden (Kohlrausch, Mat. zur Strafrechtsreform S. 323). Daraus kann jedoch keinesfalls hergeleitet werden, der durch üble Nachrede Verletzte habe nach geltendem Recht keinen in den Grenzen des Möglichen berücksichtigungsfähigen Anspruch auf Ehrenschutz. Die wegweisenden Vorschriften des § 8 StFG 1949 und des § 18 StFG 1954 betreffend Feststellung ehrenrühriger Tatsachen dürfen hierbei nicht außer Acht gelassen werden. Gewiss sind sie Sonderbestimmungen auf dem Gebiet des Straffreiheitsrechts. Sie sind aber außerdem der Ausdruck allgemeiner Anerkennung der besonderen Schutzbedürftigkeit der persönlichen Ehre des Verletzten durch den Gesetzgeber. Dies rechtfertigt die Auffassung, dass das Bestreben, dem Wahrheitsbeweis über § 193 StGB auszuweichen, nach allgemeiner Rechtsüberzeugung dem Sinne des Ehrenschutzes auch schon im geltenden Strafrecht zuwiderläuft und deshalb grundsätzlich abgelehnt werden muss. Das Reichsgericht war derartigen Versuchen, das Strafverfahren zu vereinfachen und die Würdigung des Sachverhalts auf einen einzelnen, die Bestrafung wegen Beleidigung ausschließenden rechtlichen Gesichtspunkt zu beschränken, im Fall des rechtlich ähnlich liegenden § 192 StGB deutlich entgegengetreten (RGSt 1, 260; 64 S. 10). Den gleichen Standpunkt hat es für den Bereich des § 193 StGB eingenommen (JW 1930, 2541 Nr. 10 und Engelhard dortselbst; JW 1936, 3461, 3462 Nr. 31). Jene – von der herrschenden Meinung abgelehnte – Rechtsanwendung liefe darauf hinaus, dem ohnehin verfahrensmäßig nicht sehr günstig gestellten Verletzten durch Nichterhebung des Wahrheitsbeweises die Möglichkeit zu nehmen, seinen Ruf wiederherzustellen. Denn diese Möglichkeit würde, wenn der Beleidiger nach vorheriger Prüfung der Wahrheitsfrage im Ergebnis aus § 193 StGB freigesprochen werden müsste, in der Feststellung der Urteilsgründe liegen, die ehrenrührigen Behauptungen seien nicht erweislich wahr (BGHSt 4, 198).

Nicht durchschlagend ist der Hinweis des Vorlegungsbeschlusses, die uneingeschränkte Zulassung des Wahrheitsbeweises im ordentlichen Strafverfahren gehe über die Absichten des Gesetzgebers hinaus. Denn die Amtliche Begründung zu dem im Jahr 1950 vorgeschlagenen § 187 b StGB hebt hervor, es sei erwünscht, den Feststellungsantrag ablehnen zu können, wenn die Feststellung zur Wiederherstellung des guten Rufs des Verletzten nicht erforderlich sei. Indes handelte es sich dort um die Forderung eines Rechtsschutzbedürfnisses für ein besonderes Wahrheitsfeststellungsverfahren bei Beleidigungen. Hier dagegen geht es darum, ob der Tatrichter im ordentlichen Strafverfahren über die sachlich-rechtlich vorgängige Frage der Verwirklichung des Tatbestandes der Beleidigung in den Urteilsgründen entscheiden muss, ehe er dem Angeklagten den Schutz des § 193 StGB zuerkennt.

2. Dem Betroffenen kann nicht etwa zugemutet werden, nach der aus § 193 StGB erfolgten Freisprechung des Angreifers seiner Ehre den zeitraubenden und unsicheren Weg einer zivilrechtlichen Widerrufsklage zu gehen, für die er im Regelfall erneut erhebliche Kosten aufwenden müsste (so auch Jescheck, GA 1957 S. 367, 368; aM. beiläufig: Hell, Der Schutz der persönlichen Ehre, 1957 S. 48, 49); ganz abgesehen davon, dass dergleichen zu einer bedenklichen Mehrbelastung der Gerichte führen würde. Demgegenüber kann die mit der Erhebung des Wahrheitsbeweises im Strafverfahren verbundene Gefahr der Kostenmehrbelastung im Fall der Freisprechung des Beleidigers auf Grund des § 193 StGB (vgl. § 471 Abs. 2 StPO) nicht ins Gewicht fallen. Daraus, dass die Kostenvorschriften dem Beleidigten beim Scheitern des Wahrheitsbeweises keinen Erstattungsanspruch gegen den wegen Wahrung berechtigter Interessen freigesprochenen Beleidiger gewähren, lassen sich keine entscheidenden Gesichtspunkte für die Auslegung des übergeordneten sachlichen Strafrechts herleiten (so schon BGHSt 4, 198 unten).

3. Für die Notwendigkeit, zuerst den Wahrheitsbeweis zu erheben, spricht zudem die Tatsache, dass sich ohne vollständige Aufklärung des Sachverhalts häufig nicht hinreichend sicher beurteilen lässt, ob die ehrenrührige Behauptung nicht etwa leichtfertig (RGSt 63 S. 93, 204) und ob sie wirklich zur Wahrnehmung berechtigter Interessen und nicht etwa nur deshalb aufgestellt worden war, um dem Angegriffenen zu schaden und ihn in seiner Umwelt unmöglich zu machen, so dass der Schutz berechtigter Interessen auszuscheiden hätte. Der im Vorlegungsbeschluss erwogene Ausweg, es der Prüfung des Rechtsmittelgerichts im Einzelfall vorzubehalten, ob das Absehen von der Erhebung des Wahrheitsbeweises die richtige Beurteilung des Vorliegens einer Interessenwahrnehmung (§ 193 StGB) beeinflusst haben könne, kann dem Rechtsschutzbedürfnis des Beleidigten nicht immer genügen. Denn die Beurteilung der vom Tatrichter zu entscheidenden Frage nach den Beweggründen des Beleidigers hängt gerade von dem nicht selten überraschenden Ergebnis eingehender Prüfung aller die Tat begleitenden Umstände ab, ohne dass dies der Rechtsmittelinstanz – bei bloßer Unterstellung der Nichterweislichkeit der ehrenrührigen Behauptungen durch den Tatrichter – im Einzelfall erkennbar werden müsste. Der Generalbundesanwalt hat auch noch hervorgehoben, dass eine andere Handhabung die Tatrichter geneigt machen würde, die Voraussetzungen des § 193 StGB allzu leicht zu bejahen. Hierauf hatte schon der Entwurf EGStGB 1930 hingewiesen (Begr. S. 101). Auch das vorlegende Oberlandesgericht verkennt dies nicht.

4. Der Senat vermag auch der Ansicht des Vorlegungsbeschlusses darin nicht zu folgen, dass es dem Angeklagten gegenüber ungerecht wäre, wenn der Beleidigte in allen Fällen die Erhebung des Wahrheitsbeweises verlangen könnte, während der freigesprochene und deshalb verfahrensrechtlich nicht beschwerte Angeklagte keine Möglichkeit habe, die Erhebung des Wahrheitsbeweises durch ein Rechtsmittel zu erzwingen. Eine gewisse Besserstellung des Beleidigten ist in dieser Hinsicht vertretbar. In aller Regel ist der Behauptende der Angreifer und der Betroffene der Verteidiger seiner Ehre. Ob dieser den Angeklagten wider besseres Wissen, also mutwillig durch eine Privatklage wegen (angeblich) unwahrer ehrenrühriger Behauptungen behelligt hat, kann sich eben grundsätzlich erst herausstellen, wenn der Wahrheitsbeweis erhoben ist und die gesamten Tatumstände aufgeklärt worden sind. Freilich hat auch der Angeklagte ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Wahrheit. Die vom Beleidigten verlangte Feststellung der Wahrheit genügt jedoch zugleich dem Bedürfnis des Angeklagten nach Reinigung von dem Vorwurf eines unbegründeten Ehrangriffs gegen jenen. Sollte es indessen unzulässigerweise nicht zur Erhebung des Wahrheitsbeweises gekommen sein, so zwingt dies nicht zu dem Schluss, auch der hierdurch sachlich benachteiligte Beleidiger müsse berechtigt sein, seine eigene aus § 193 StGB geschehene Freisprechung anzufechten, weil der Wahrheitsbeweis über seine Behauptung nicht zugelassen worden sei. Es ist hier nicht darüber zu befinden, ob es rechtspolitisch erwünscht wäre, dem Angeklagten in solchen Fällen gleichfalls ein Rechtsmittel zur Erzwingung der Wahrheitsprüfung zur Verfügung zu stellen. Dass er dieses Recht nach der bestehenden Gesetzeslage nicht besitzt, reicht jedenfalls nicht dazu, dem Beleidigten als dem zuerst Angegriffenen, wie vom vorlegenden Oberlandesgericht empfohlen, das Rechtsmittel gegen das freisprechende Urteil mit dem alleinigen Ziel, seine Ehre durch Zulassung des Wahrheitsbeweises wiederherzustellen, zu verweigern. Diese Rechtsfolge muss jedenfalls mit Rücksicht auf das vordringliche Interesse des Beleidigten an der Wiederherstellung seiner Ehre in Kauf genommen werden. Indes besteht hier keine Veranlassung, die umstrittene Frage abschließend zu erörtern, ob dem Angeklagten wirklich niemals ein Rechtsmittel gegen ein ihn freisprechendes Urteil zusteht (vgl. dazu BGHSt 7, 153 ff; ferner: BVerfG 6, 8, 12).

5. Mit Recht bezeichnet es der Vorlegungsbeschluss als unerfreulich, wenn ein Privatkläger oder Nebenkläger das den Angeklagten aus § 193 StGB freisprechende Urteil nur zum Schein wegen Verletzung dieser Bestimmung angreifen würde, um auf diesem Umweg eine Wiederaufrollung des gesamten Verfahrens und damit die Möglichkeit zu erhalten, erneut die Zulassung des Wahrheitsbeweises anzustreben. Solche Ergebnisse werden aber gerade bei Zugrundelegung der vom Senat vertretenen Auffassung vermieden. Denn nach dieser kann der Verletzte das Urteil auch mit der Begründung anfechten, der Wahrheitsbeweis sei nicht oder nicht vollständig erhoben oder die Wahrheit der ehrenrührigen Angriffe sei sachlich-rechtlich nicht rechtsirrtumsfrei geprüft. So ist die Privatklägerin denn auch im vorliegenden Fall verfahren.

6. Der Hinweis des vorlegenden Oberlandesgerichts auf die Möglichkeit der Einstellung des Strafverfahrens wegen Beleidigung und der gerichtlichen Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 383 StPO) wegen mangelnden Tatverdachts verfangen nicht. Denn auf der Grundlage der hier vertretenen Rechtsansicht stehen dem Beleidigten folgerichtigerweise auch die gegen solche Maßnahmen zulässigen gesetzlichen Rechtsbehelfe zur Seite mit dem Ziel, bei der Durchführung des Strafverfahrens die Prüfung der Wahrheit der gegen ihn erhobenen ehrenrührigen Behauptungen zu erzwingen. Der besondere Fall des § 390 Abs. 5 StPO ändert an diesen Grundsätzen nichts. Ein derartiger, vom Gesetz als unanfechtbar bezeichneter Einstellungsbeschluss könnte übrigens der Verfassungsbeschwerde wegen Versagung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG; BVerfG NJW 1955, 1145 Nr. 1 und ständig) ausgesetzt sein, wenn er ohne Anhörung der Beteiligten (§ 33 StPO) erginge.

7. Bemerkt sei noch, dass sich für den Tatrichter die Erhebung des Wahrheitsbeweises naturgemäß dann erübrigen wird, wenn bereits der Vortrag der Privatklage und die Anhörung des Privatklägers zur gerichtlichen Überzeugung ergeben, dass dieser die Nichterweislichkeit der vom Angeklagten aufgestellten Behauptungen in Wirklichkeit gar nicht ernstlich geltend machen will.

Die Entscheidung entspricht im Ergebnis der Stellungnahme des Generalbundesanwalts.

Rotberg Bundesrichterin Krumme ist durch Erkrankung am Unterzeichnen verhindert.

RotbergHoepner
Seibert

Zitiert von (1)