BGH: Verwerfung der Nebenklägerrevision nach Freispruch wegen fahrlässiger Tötung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 869/53
- Datum
- 20.05.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei tateinheitlichem Zusammentreffen mehrerer Straftaten erstreckt sich die Wirkung einer zulässig eingelegten Nebenklägerrevision auf alle rechtlichen Gesichtspunkte der Tat, nicht nur auf die der Nebenklage zugänglichen.
Die Aufklärungsrüge ist unzulässig bzw. unbegründet, wenn nicht konkret dargelegt wird, welche bestimmten Beweismittel zu welchen Tatsachen hätten herangezogen werden müssen und weshalb sich die Beweiserhebung dem Tatgericht hätte aufdrängen müssen.
Wird eine Beweisbehauptung durch das Tatgericht als wahr unterstellt, bedarf die Rüge einer rechtsfehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrags nach § 244 Abs. 3 StPO der Darlegung, warum die beantragte Beweiserhebung dennoch zu weitergehenden, entscheidungserheblichen Feststellungen hätte führen können.
Ein Freispruch wegen fahrlässiger Tötung oder Körperverletzung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich eine für die Verurteilung erforderliche Pflichtwidrigkeit und Vermeidbarkeit des Erfolgs nach den tatrichterlichen Feststellungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachweisen lässt.
Zur Annahme eines Sorgfaltsverstoßes im Straßenverkehr bedarf es feststellbarer Umstände, aus denen sich ergibt, dass der Kraftfahrer die Gefahrenlage erkennen musste und bei pflichtgemäßem Verhalten den Unfall hätte verhindern können; bloße Möglichkeiten genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 5. Oktober 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Landwirt Karl ██████ aus ███████, dort geboren am ██ ██ ███, wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Mai 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Hüttle, Bundesrichter Dr. █, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Seibert, Dr. ██, als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt █████████ bei der Verkündung als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter ███████ als ██████████████ ███ ████████████████,
Tenor
Die Revision des Zechenangestellten Herbert ███████ aus █████ als Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 5. Oktober 1953 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Dem Angeklagten lag zur Last, durch dieselbe Handlung fahrlässig den Tod und die Körperverletzung eines Menschen verursacht zu haben. Er ist von dieser Anklage freigesprochen worden. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte fuhr gegen 21.30 Uhr auf einer 4,5 m breiten, geraden, übersichtlichen Straße nach Hause. Es war sehr dunkel und regnete leicht. In derselben Richtung gingen, vom Angeklagten unbemerkt, hintereinander der Angestellte █████████ und der Nebenkläger. Beide hatten infolge reichlichen Alkoholgenusses (Blutalkoholgehalt bei ████ 3,72 ‰, bei ███ 2,63 ‰) einen schwankenden, fast torkelnden Gang. Sie bewegten sich, als ihnen aus der entgegengesetzten Richtung zwei Radfahrer begegneten, auf ihrer rechten Straßenseite, aber bis zu der Straßenmitte hin. Der Angeklagte blendete, als er die Radfahrer heranfahren sah, seine Scheinwerfer ab; nunmehr übersah er eine Strecke von etwa 30 m. Nach der Begegnung mit den Radfahrern sah er plötzlich die beiden Fußgänger unmittelbar vor seinem Wagen. Noch bevor er in der Lage war, diesen zu bremsen, kam es zu einem Zusammenstoß, dem ein zweiter gleich darauf folgte. Danach lagen die Fußgänger auf dem linken Grasstreifen der Straße bzw. im linken Straßengraben; der Wagen des Angeklagten (Volkswagen) war auf seiner linken Seite mehrfach beschädigt.
Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen, weil es seine Einlassung, er sei mit einer Geschwindigkeit von etwa 30 km/h gefahren, die beiden Fußgänger seien von links plötzlich gegen bzw. vor seinen Wagen gelaufen, nicht mit Sicherheit als widerlegt ansehen konnte. Die Revision des Nebenklägers kann keinen Erfolg haben.
Gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels bestehen keine Bedenken. Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung ist rechtzeitig gestellt worden. Das Rechtsmittel ist mit der Verletzung des der Nebenklage zugänglichen § 230 StPO begründet worden. Wenn die Revision darüber hinaus die Nichtanwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen rügt, so ist ihr Vorbringen deshalb zu beachten, weil sich die Wirkung eines zulässigen Rechtsmittels bei tateinheitlichem Zusammentreffen von Straftaten auf alle rechtlichen Gesichtspunkte und nicht nur auf den der Nebenklage zugänglichen erstreckt (RGSt 65, 62).
2. Die Verfahrensbeanstandungen der Revision sind nicht begründet.
a) Die mehrfach erhobene Rüge der mangelnden Sachaufklärung scheitert teilweise schon daran, dass die Revision nicht angibt, welche Beweismittel das Landgericht zu benutzen unterlassen hat. Das gilt für die Vorwürfe, das Landgericht habe die Möglichkeit einer „Verlängerung der Glassplitterspur“ nicht erforscht, die Breite der Unfallstraße falsch ermittelt und die Schwere der Verletzungen der beiden Fußgänger nicht in Beziehung zur Geschwindigkeit des Kraftwagens gesetzt. Dass der Angeklagte Verstümmelungen an der rechten Hand infolge eines Betriebsunfalls erlitten hat, ist nach der Revisionsbegründung in der Hauptverhandlung erörtert worden; dem Landgericht kann also nicht der Vorwurf gemacht werden, es habe seine Sachaufklärungspflicht verletzt.
Die Notwendigkeit einer Ortsbesichtigung musste sich dem Tatrichter nach den gegebenen Umständen nicht aufdrängen. Es lag ein Lichtbild der Unfallstelle vor, das zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden war. Einzelheiten, wie beispielsweise die Breite der Straße, konnten an der Hand der Aussage des ortskundigen Polizeibeamten festgestellt werden. Wie die Urteilsgründe ergeben, hat sich der Tatrichter über die Örtlichkeit auch ein anschauliches Bild zu verschaffen gewusst. Zur Klärung der Frage, ob die Fußgänger plötzlich von links gekommen waren, hätte die Ortsbesichtigung nichts beitragen können. Ebensowenig, wie sie die Sichtverhältnisse wiedergeben konnte, die zur Zeit des Unfalls vorlagen, hätte sie sichere Feststellungen darüber, ob der Rückstrahler des mitgeführten Fahrrades vom Angeklagten hätte wahrgenommen werden müssen, ergeben, weil nicht einmal feststand, welcher der beiden Fußgänger das Fahrrad vor sich hergeschoben hat.
Die Vernehmung der Angestellten ███████, eines Fahrgastes des Angeklagten, hat kein Prozessbeteiligter in der Hauptverhandlung beantragt. Wie sich aus den Strafakten ergibt, war deren Aufenthalt nicht bekannt. Es liegen aber auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Mädchen den Unfallablauf beobachtet hat. Es kann daher nicht angenommen werden, dass sich das Landgericht zur Anhörung der Zeugin hätte gedrängt fühlen müssen.
b) Die Sachschilderung des Tatrichters geht nach den Urteilsgründen auch auf die eidliche Aussage der Mutter des Angeklagten zurück. Wie die Sitzungsniederschrift ergibt, hat diese jedoch von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Eine Verletzung der §§ 261, 267 StPO liegt entgegen der Meinung der Revision nicht vor; ersichtlich handelt es sich insoweit nur um ein Versehen bei der Abfassung der schriftlichen Urteilsbegründung, auf dem das Urteil nicht beruht.
c) In der Hauptverhandlung hatte der Vertreter des Nebenklägers bei seinem Schlussvortrag den Hilfsantrag gestellt: „Auch den Arzt Dr. █████████ über die Glassplitterspur von 25 m zu hören.“ Das Landgericht hat für erwiesen, dass eine Spur in dieser Länge vorhanden war, und führt in diesem Zusammenhang aus, es sei nicht auszuschließen, „dass durch den nach dem Unfall an der Unfallstelle erfolgten Verkehr diese Spur verändert, insbesondere verlängert worden sei, so dass es auf die Vernehmung des Zeugen Dr. █████████ nicht ankam“. Der Angriff der Revision, damit sei § 244 Abs. 3 StPO verletzt, fehlt die Darlegung jener Tatsachen, aus denen sich die Ablehnung des Antrages als verfahrenswidrig erweisen soll (vgl. BGHSt 3, 214). Mit Rücksicht auf die Fassung des Beweisthemas vermag das Revisionsgericht nicht zu erkennen, inwiefern die Vernehmung des Dr. ███ ██ einen anderen Sachverhalt hätte ergeben können, als ihn das Landgericht durch Wahrunterstellung der Beweisbehauptung seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat.
3. Auch die Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters gehen fehl.
Widersprüche enthalten die Urteilsgründe nicht; der Feststellung, die Fußgänger seien gegen bzw. vor den Wagen gelaufen, steht nicht die Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten entgegen, die Fußgänger seien von links plötzlich an den Wagen herangelaufen. Im Übrigen ist die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe in der Hauptverhandlung den Sachverhalt anders geschildert, unbeachtlich; an die Feststellung des Landgerichts ist das Revisionsgericht gebunden. Das gilt auch hinsichtlich der Urteilsausführungen über die Sichtweite des Angeklagten. Deshalb ist auch der den Urteilsgründen widersprechende Vortrag der Revision, der Angeklagte sei geblendet gewesen, er habe die beiden Fußgänger auf der rechten Straßenseite erfasst, unbeachtlich. Ob die Glassplitterspur im gegebenen Falle „verlängert“ werden konnte, hatte der Tatrichter zu entscheiden; seine Erwägungen hierzu lassen, entgegen der Auffassung der Revision, keinen Denkfehler erkennen, noch verstoßen sie gegen Erfahrungssätze des täglichen Lebens. Dass der Angeklagte über keine genügende Fahrpraxis verfügte, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Das Fehlen mehrerer Glieder an seiner rechten Hand brauchte seine Sicherheit als Kraftfahrzeugführer nicht zu beeinträchtigen.
Die Schlüsse, die das Landgericht aus den einzelnen Beweistatsachen gezogen hat, lassen sich mit Rechtsgründen nicht angreifen; sie müssen, was die Revision übersehen hat, keineswegs zwingender Natur sein. Das gilt vornehmlich für die Überlegung des Landgerichts zur Frage der Geschwindigkeit des Angeklagten. Schwere Verletzungen müssen nicht immer, können aber im einzelnen Falle durch Fahrzeuge auch bei Geschwindigkeiten von 25 bis 30 km/h hervorgerufen werden. Andererseits brauchte der Anprall der beiden Fußgänger auf den Volkswagen keine wesentliche Bremswirkung zu haben.
Die Revision hat den Sinn jener Urteilsausführungen verkannt, die sich mit der Bekundung des Zeugen ████ befassen. Da genaue Feststellungen über die Geschwindigkeit des Kraftwagens sowie über den Zeitpunkt der Begegnungen der Radfahrer mit den Fußgängern und (später) mit dem Personenkraftwagen nicht getroffen werden konnten, die Bekundungen der Zeugen insoweit lediglich als Schätzungen zu werten waren, entbehrt die Behauptung der Revision der tatsächlichen Grundlage, die Fußgänger wären gar nicht in der Lage gewesen, zuerst nach links und dann wieder nach rechts hinüberzuwechseln. Wesentlich für die Beurteilung des Sachverhalts war der Umstand, dass die beiden Fußgänger stark angetrunken waren, dass also ein torkelndes Verhalten unter den gegebenen Umständen vorgelegen haben kann. Unter Berücksichtigung dieser nicht mehr weiter aufklärbaren Umstände bildet es keinen Rechtsfehler, wenn das Landgericht abschließend ausführt, mit Sicherheit lasse sich die Einlassung des Angeklagten nicht widerlegen.
4. Die rechtliche Würdigung des so abgegrenzten Sachverhalts lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Sind die beiden Fußgänger plötzlich vor bzw. gegen das Fahrzeug des Angeklagten gelaufen, so kann dem Angeklagten der Vorwurf der fahrlässigen Tötung bzw. der fahrlässigen Körperverletzung nur gemacht werden, wenn er verpflichtet und auch in der Lage war, noch vor den Fußgängern sein Fahrzeug zum Stehen zu bringen. Für die Annahme, dass er bei genügender Sorgfalt die Fußgänger auf seiner Fahrbahn schon vor seiner Begegnung mit den beiden Radfahrern hätte sehen müssen, gewähren die Urteilsfeststellungen keinen Raum; schon auf 200 m hatte der Angeklagte vor der Unfallstelle seine Scheinwerfer abgeblendet. Er konnte also nur auf 30 m die vor ihm liegende Strecke übersehen. Zwar haben die Fußgänger sich zum mindesten zeitweise auf dieser (rechten) Fahrbahn befunden, das haben die Radfahrer bei ihrer Begegnung mit den Fußgängern beobachtet. Es lässt sich aber nach Auffassung des Tatrichters nicht ausschließen, dass die beiden Fußgänger unmittelbar nach ihrer Begegnung mit den Radfahrern nach links „torkelten“, und zwar noch bevor sie vom Scheinwerferlicht des heranfahrenden Kraftfahrzeugs erfasst werden konnten. Entgegen der Auffassung der Revision ist diese Annahme mit Rechtsgründen nicht angreifbar. Da die Fußgänger aber, solange sie sich auf der linken Straßenseite befanden, vom Lichte der Radfahrer verdeckt („verschluckt“) wurden, konnten sie nach den Urteilsgründen vom Angeklagten nicht gesehen werden, als er sich den Radfahrern näherte. Wie groß der Abstand der Fußgänger vom Angeklagten nach dessen Begegnung mit den Radfahrern noch war, konnte auch nicht annähernd ermittelt werden; die Einlassung des Angeklagten, es sei „gleich danach“ zum Zusammenstoß gekommen, ließ sich nicht widerlegen. Auch wenn der Abstand so groß gewesen wäre, dass ein sofortiges Bremsen ein Anhalten vor den Fußgängern noch ermöglicht hätte, so könnte dem Angeklagten nicht ohne weiteres der Vorwurf gemacht werden, dass er nicht sofort gebremst hat; denn der Umstand, dass sich zwei Fußgänger auf der linken Straßenseite vor ihm befanden, brauchte noch keinen Anlass zum Bremsen zu geben; anders wäre die Sachlage zu beurteilen, wenn sich aus dem Verhalten der Fußgänger ergeben hätte, dass sie, weil betrunken, alsbald nach rechts vor das heranfahrende Kraftfahrzeug laufen würden. Auch hierzu haben sich nach dem Urteilszusammenhang sichere Feststellungen nicht treffen lassen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob das Landgericht dem Angeklagten für einen solchen Fall eine Schrecksekunde hat zubilligen dürfen.
Nach alledem konnte dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden, dass er die Fußgänger bei genügender Sorgfalt rechtzeitig hätte bemerken müssen und dass er bei Bedienung der Bremsen den Zusammenstoß hätte vermeiden können. Eine Verurteilung aus §§ 222, 230 StGB, § 5 StVO musste unter diesen Umständen entfallen.
Die Fahrweise des Angeklagten ist unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung) nicht zu beanstanden. Selbst eine Geschwindigkeit von 37 km/h ist unter den gegebenen Umständen nicht als zu hoch zu beanstanden. Die Straße war übersichtlich, auf der rechten Straßenseite befand sich kein Verkehr; innerhalb der übersehbaren Strecke von 30 m vermochte der Angeklagte bei dieser Geschwindigkeit sein Fahrzeug noch zum Stehen zu bringen. Dass jedoch aus der linken Straßenseite plötzlich Fußgänger auf seine Fahrbahn unmittelbar vor sein Fahrzeug laufen würden, obwohl sie dessen Nahen bemerken konnten und mussten, brauchte der Angeklagte bei der Überlegung, welche Geschwindigkeit unter den gegebenen Umständen angemessen war, keinesfalls in Rechnung zu stellen (vgl. BayObLG DAR 1954, 72). Unter Blendwirkung stand er nicht; die Feststellung des Urteils, der Angeklagte habe freie Sicht auf seine rechte Fahrbahn gehabt, er habe aber, was unmittelbar hinter dem Scheinwerferlicht der Radfahrer lag, nicht sehen können, ist weder unklar noch denkfehlerhaft.
Das Rechtsmittel des Nebenklägers kann daher keinen Erfolg haben.
| Hüttle | Engels | Dr. Augustin | |||
| Groß | Seibert |