Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen bei Verleitung von Kindern zur Unzucht

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 446/65
Datum
29.09.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts Essen auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Die Verurteilung wegen versuchter Verleitung von Kindern zur Unzucht ist mangels konkreter Feststellungen darüber, was dem Kind gezeigt werden sollte, nicht tragfähig. Das Gericht verlangt detaillierte Beschreibungen möglicher Gegenstände/Bilder und eine trennscharfe Abgrenzung der Tatbestände. Ohne diese Feststellungen ist eine prüfbare Anwendung des § 176 Abs.1 Nr.3 StGB nicht gegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Verleitung von Kindern zur Unzucht nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB müssen die Feststellungen konkret darlegen, was dem Kind gezeigt werden sollte; bloße abstrakte Angaben genügen nicht.

2

Bei wahlweisen (alternativen) Feststellungen muss für jede in Betracht kommende Möglichkeit festgestellt werden, dass die Tatbestandsmerkmale erfüllt sind; andere Möglichkeiten sind zweifelsfrei auszuschließen.

3

Nicht jede Abbildung des nackten Körpers ist unzüchtig; Unzüchtigkeit liegt nur vor, wenn Darstellung, Haltung oder Gebärde des Abgebildeten auf Geschlechtlichkeit oder Geschlechtstrieb hinweisen.

4

Beim Betrachten von Aktbildern durch Kinder ist ein abweichender Maßstab anzulegen: Bilder, die an sich nicht unzüchtig sind, können dennoch zur Verleitung geeignet sein, wenn der Täter beabsichtigt, geschlechtliche Empfindungen beim Kind zu wecken.

5

Das Tatbestandsmerkmal des Verleitens zur Verübung unzüchtiger Handlungen ist von dem des Verleitens zum Dulden solcher Handlungen zu unterscheiden und in den Feststellungen klar zu trennen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 26. April 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 446/65 in der Strafsache gegen ██ den Kraftfahrzeugelektromeister Jürgen aus █████, geboren ███████ 1940 in ███, wegen Unzucht mit Kindern.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 29. September 1965 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 26. April 1965 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Verleitung von Kindern zur Unzucht (Verbrechen nach §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 43 StGB) ist nicht ausreichend begründet.

Es genügt nicht darzulegen, nach der Überzeugung des Landgerichts habe der Angeklagte den Kindern etwas nicht näher feststellbares Unzüchtiges, sei es ein unzüchtiges Bild, sei es seinen entblößten Geschlechtsteil oder einen anderen unzüchtigen Gegenstand zeigen wollen. Um beurteilen zu können, ob der Angeklagte die Kinder zum nicht nur arglosen und flüchtigen Betrachten eines das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsempfinden in geschlechtlicher Beziehung verletzenden Gegenstandes oder Vorganges verleiten wollte, muss feststehen, was er ihnen zeigen wollte. Die bloße abstrakte „Feststellung“, er habe ihnen etwas Unzüchtiges zeigen wollen, enthält bereits eine rechtliche Würdigung. Sie ermöglicht es dem Revisionsgericht nicht, zu prüfen, ob nicht das Landgericht den Begriff des Unzüchtigen verkannt hat.

Eine wahlweise Feststellung ist zwar nicht ausgeschlossen, jedoch müssen die Feststellungen hinsichtlich aller in Betracht kommenden Möglichkeiten eindeutig die Tatbestandsmerkmale des § 176 Abs. 1 Nr. 3 ergeben; ferner muss jede weitere Möglichkeit zweifelsfrei ausgeschlossen sein. So müssen insbesondere, falls Bilder in Frage kommen, diese so genau beschrieben werden, dass geprüft werden kann, ob sie als unzüchtig im Sinne der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze anzusehen sind. Nicht jede Abbildung des nackten menschlichen Körpers ist unzüchtig, sondern die Abbildung ist es nur, wenn sie nach Darstellung, Haltung und Gebärde des abgebildeten Körpers auf dessen Geschlechtlichkeit oder auf den Geschlechtstrieb hinweisen (BGH, Urteile vom 29. Juli 1954, 3 StR 311/54 und vom 23. September 1964, 2 StR 293/64). Freilich ist an das Betrachten von Aktbildern durch Kinder ein anderer Maßstab anzulegen, als an das Betrachten durch Erwachsene. Will der Täter, dass in dem Kind durch geflissentliches Betrachten solcher Bilder die geschlechtliche Neugier oder geschlechtliche Empfindungen geweckt werden, so verleitet er es zur Verübung einer unzüchtigen Handlung, auch wenn die Bilder an sich nicht unzüchtig sind (BGH a. a. O.; BGHSt 1, 288; NJW 1960, 2250). Ob der Angeklagte aber etwas derartiges beabsichtigte, geht aus den bisherigen Feststellungen nicht zweifelsfrei hervor. Zu bemerken ist schließlich, dass das Landgericht auch nicht hinreichend genau den Tatbestand des Verleitens zur Verübung unzüchtiger Handlungen vom Tatbestand des Verleitens zum Dulden solcher Handlungen unterscheidet (siehe Schönke/Schröder, 12. Aufl., § 176 StGB, Rdn. 36).

Das von dem Angeklagten mit der Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts angegriffene Urteil des Landgerichts ist nach allem aufzuheben.

KrummeMayrHurxthal
FlitnerSpiegel

Zitiert (2)