Revision: Aufhebung von Verurteilungen wegen Unzucht mit Kindern und Unterbringung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 311/54
- Datum
- 29.07.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zum Tatbestand der Verleitung i.S.v. § 176 Abs.1 Nr.3 StGB gehört eine auf den Willen des Kindes gerichtete Einwirkung (Versprechen, Vorspiegelung, Drohung oder Erregung von Neugierde); bloßes Zulassen oder Duldung des Betrachtens von Abbildungen begründet die Verleitung nicht ohne weitere einwirkende Handlungen.
Abbildungen nackter Körper begründen nicht bereits als solche eine unzüchtige Handlung; sie sind nur dann unzüchtig, wenn Darstellung, Haltung oder Gebärde auf Geschlechtlichkeit oder den Geschlechtstrieb hinweisen.
Bedingter Vorsatz (dolus eventualis), also die Billigung der Möglichkeit, dass das Opfer noch nicht vierzehn Jahre alt ist, genügt zur tatbestandsmäßigen Erfassung einer unzüchtigen Handlung nach § 176 Abs.1 StGB, wenn der Täter diese Möglichkeit in Kauf nimmt.
Für die Tatbestandsmäßigkeit der Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183 StGB) reicht es aus, dass der Täter das Bewusstsein hat, die unzüchtige Handlung könne von einer unbestimmten Vielheit von Personen wahrgenommen werden, und er diese Möglichkeit in Kauf nimmt.
Bei Strafzumessung und Anordnung einer Unterbringung dürfen sich die Begründungen nicht widersprechen: Wenn die Persönlichkeit des Täters die heilsame Wirkung der Strafe ausschließt, ist es rechtsfehlerhaft, die Strafe zugleich in der Erwartung einer solchen Wirkung höher zu bemessen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 5. März 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Nachtwächter (Invaliden) Johann ██████ aus ████, geboren am ██ ██ in GC, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Juli 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 5. März 1954 mit den Feststellungen aufgehoben:
1. soweit er wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen schuldig gesprochen worden ist, 2. im Strafausspruch und im Gesamtstrafausspruch einschließlich der Anordnung der Unterbringung.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen und wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist angeordnet worden. Seine Revision hat teilweise Erfolg.
I. Zum Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB.
1. Rechtlich zutreffend findet das Landgericht die Vornahme einer unzüchtigen Handlung darin, dass der Angeklagte die nackten Oberschenkel der dreizehnjährigen Ingrid ███████ unter dem Rock gestreichelt und dem Mädchen den Schlüpfer etwas heruntergezogen hat, und ferner den Versuch einer Verleitung des Mädchens zur Duldung einer unzüchtigen Handlung darin, dass er es bat, es möge ihn „auf sein Häschen küssen lassen“. Dass die Handlungen, die er vorgenommen hat, und die Handlung, die er vornehmen wollte, das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung verletzen und deshalb unzüchtig sind, ist nicht zweifelhaft. Den Darlegungen des Urteils kann auch mit hinreichender Sicherheit entnommen werden, der Angeklagte habe dabei billigend in Kauf genommen, dass das Mädchen noch nicht vierzehn Jahre alt war. Zunächst wird bei der Feststellung des Geschehens hierzu ausgeführt, er habe das ungefähre Alter beider Mädchen, der dreizehnjährigen Ingrid ██ und der zehnjährigen Heidi Kr[REDACTED], gekannt, wenn er sich darüber auch keine besonderen Gedanken gemacht habe. Nach dem äußeren Erscheinungsbild sei den Mädchen anzusehen, dass sie noch nicht vierzehn Jahre alt waren. Ingrid sei zwar groß, habe jedoch ein kindliches Aussehen. Gelegentlich der rechtlichen Würdigung wird gesagt: „Der Angeklagte kannte das genaue Alter der Zeugin (Ingrid █████████) nicht. Auf Grund ihrer äußeren Erscheinung und der in den Gesprächen gewonnenen Kenntnis ihrer Verhältnisse musste er jedoch damit rechnen, dass sie noch keine vierzehn Jahre alt war, und er rechnete nach der Überzeugung der Kammer auch mit dieser Möglichkeit.“ Daraus ist zu entnehmen, dass der Angeklagte sich diese Möglichkeit vorgestellt, gleichwohl aber, auch für den Fall, dass jenes Alter noch nicht zurückgelegt worden sein sollte, den Entschluss gefasst hat, die unzüchtigen Handlungen vorzunehmen. Es ist mithin dargetan, dass er mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Dass er dies in wollüstiger Absicht tat, ist ferner ausdrücklich festgestellt.
2. Dagegen tragen die Feststellungen des Tatrichters nicht die Annahme, der Angeklagte habe Ingrid [REDACTED] und bei anderer Gelegenheit Heidi Kr[REDACTED] zur Vornahme unzüchtiger Handlungen verleitet, indem er sie in der Baubude, die er während der Ausübung seines Wachdienstes als Aufenthaltsraum benutzte, „Abbildungen nackter Frauen in dort herumliegenden Heften betrachten ließ“.
Kein Zweifel kann darüber bestehen, dass ein Kind, das zum Betrachten unzüchtiger Darstellungen veranlasst wird, im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zur Vornahme einer unzüchtigen Handlung verleitet wird. Abbildungen nackter menschlicher Körper verletzen als solche nicht das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung. Das ist nur dann der Fall, wenn die Abbildungen nach Darstellung, Haltung und Gebärde des abgebildeten Körpers auf dessen Geschlechtlichkeit oder auf den Geschlechtstrieb hinweisen. Dem Urteil kann nirgends entnommen werden, dass die Abbildungen in den Heften solcher Art waren oder sonstige unzüchtige Darstellungen enthielten. In ihrer Betrachtung allein ist deshalb keine unzüchtige Handlung zu finden. Dies verkennt das Landgericht nicht. Es ist aber der Ansicht, dass bei dem Betrachtenlassen solcher Aktbilder durch Kinder ein anderer Maßstab anzulegen sei. Denn in diesen Fällen sei im Allgemeinen davon auszugehen, dass es dem Veranlasser lediglich darauf ankomme, durch die Bilder die sexuelle Neugierde der Kinder anzuregen, um diese dadurch seinen Zielen gefügig zu machen. Nach der Überzeugung des Landgerichts hat der Angeklagte auch insoweit aus wollüstiger Absicht gehandelt, als er die beiden Mädchen die Aktbilder betrachten ließ. Wenn das Landgericht daraus den Schluss zieht, das interessierte Anschauen der Bilder durch die beiden Mädchen sei eine unzüchtige Handlung, so ist hiergegen aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.
Indessen ergeben die bisherigen Feststellungen nicht, dass der Angeklagte die Mädchen zu dem Betrachten der Bilder verleitet hat. Die Verleitung besteht darin, dass der Täter auf den Willen einer jugendlichen Person durch Versprechungen, Vorspiegelungen, Drohungen oder durch Erregung von Neugierde einwirkt in der Richtung und zu dem Zweck, dass sie sich ihm gefügig erweist und eine unzüchtige Handlung freiwillig vornimmt (RGSt 52, 184; RG JW 1936, 260 Nr. 20 und 1972 Nr. 35). Eine solche Einwirkung auf den Willen der beiden Mädchen hat nach den tatsächlichen Feststellungen nicht stattgefunden.
Die Hefte mit den Aktbildern lagen in der Baubude herum. Es ist nicht einmal zu ersehen, ob der Angeklagte die Hefte selbst besorgt hat. Wenn die Baubude auch von Bauarbeitern benutzt worden sein sollte, so wäre es immerhin möglich, dass diese die Hefte zu ihrer Unterhaltung während einer Pause in der Arbeit in dem Raum niedergelegt hätten. Geht man davon aus, dass der Angeklagte die Hefte in den Raum gebracht hat, so bleibt offen, ob er dies zu dem Zwecke getan hat, dass die Kinder, die öfters zu ihm in die Baubude kamen, die Bilder betrachten sollten, oder vielmehr, um während der Zeit seines Wachdienstes eine Unterhaltung zu haben. Wenn er zu dem ersteren Zwecke die Hefte in dem Raume „herumliegen ließ“, konnte er dadurch die Neugierde der Kinder erweckt und dadurch auf ihren Willen eingewirkt haben. Nur wenn dies festgestellt werden kann, trifft die Beurteilung des Landgerichts zu. Denn andere Einwirkungshandlungen scheiden nach dem Sachverhalt aus.
Ingrid Ketteler hat einmal, während der Angeklagte in der Baubude sich aufhielt, in den Heften geblättert, nachdem es ihr früher aufgefallen war, dass ihre Brüder dies einmal getan hatten. Heidi Kr[REDACTED] fand bei einem ihrer Besuche in der Baubude den Angeklagten, wie er sich die Hefte mit den weiblichen Aktbildern besah. Sie stellte sich hinter den Angeklagten und besah sich mit ihm die Abbildungen. Der Angeklagte hinderte sie nicht daran, sondern duldete, dass das Kind mit ihm die Bilder angelegentlich betrachtete. In diesem Verhalten ist ein Einwirken auf die Kinder nicht zu finden. Insbesondere kann es nicht darin gefunden werden, dass der Angeklagte den Kindern nicht verwehrte, die Abbildungen zu betrachten. Mag hierzu auch eine sittliche Pflicht für ihn bestanden haben, eine Rechtspflicht bestand dazu nicht.
Nach alledem kann die Verurteilung wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 in den Fällen Heidi Kr[REDACTED] und Ingrid [REDACTED] nicht bestehen bleiben. Insoweit unterliegt das Urteil der Aufhebung. Im Falle Ingrid [REDACTED] hat das Landgericht Fortsetzungszusammenhang zwischen den einzelnen Handlungen angenommen. Angesichts der Verschiedenartigkeit der Handlungen rechtfertigen die bisherigen Feststellungen diese Annahme nicht. Wegen des Fortsetzungszusammenhangs muss im Falle ████████ das Urteil auch hinsichtlich der zutreffend gewürdigten Vornahme einer unzüchtigen Handlung aufgehoben werden.
II. Zum Vergehen nach § 183 StGB.
Der Schuldspruch wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses gibt zu Bedenken rechtlicher Art keinen Anlass. Der Angeklagte hat seinen Geschlechtsteil auf dem jedermann zugänglichen und von mehreren spielenden Mädchen besuchten Schulhof entblößt und dadurch bei dem Hausmeister der Schule, K[REDACTED], Ärgernis erregt. Er wusste, dass der Schulhof von unbestimmt vielen Leuten betreten und dass er von diesen beobachtet werden konnte, und rechnete mit dieser Möglichkeit. Dass er sie, wie das Urteil ausführt, „wohl nicht billigte“, ist rechtlich ohne Bedeutung. Zum Vorsatz in § 183 StGB genügt es, dass der Täter das Bewusstsein hat, dass die unzüchtige Handlung von einer unbestimmten Vielheit von Personen wahrgenommen werden kann und dass die Möglichkeit der Erregung von Ärgernis besteht.
III. Nicht frei von Rechtsfehlern ist auch die Strafzumessung. Im Urteil wird ausgeführt, wenn dem Angeklagten auch mit Rücksicht auf seine verminderte Zurechnungsfähigkeit mildernde Umstände im Sinne des § 176 Abs. 2 StGB zugebilligt worden seien, so müssten im Hinblick auf die Vorstrafen die jetzt zu verhängenden Strafen den Angeklagten doch so empfindlich treffen, dass sie ihm im Falle einer Entlassung eine wirksame Warnung seien, sich nicht noch einmal in dem gleichen Sinne zu betätigen. Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt wird damit begründet, es sei mit großer Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass der Angeklagte im Falle seiner Entlassung erneut straffällig werde. Diese Erwägungen widersprechen einander. Die Unterbringung wird angeordnet, weil nicht erwartet werden könne, dass der Angeklagte sich künftig straffrei führe. Lässt die Persönlichkeit des Angeklagten eine solche Wirkung der Strafe nicht erwarten, so ist es rechtsfehlerhaft, die Strafe im Hinblick auf diesen beim Angeklagten nicht erreichbaren Erfolg höher zu bemessen, als es ohne Berücksichtigung dieses Strafzweckes geschehen wäre. Der Strafausspruch unterliegt deshalb im vollen Umfange der Aufhebung.
IV. Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist an sich aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dass der Angeklagte auch nach Strafverbüßung wieder straffällig wird, ist die Überzeugung des Tatrichters. Er hat erwogen, ob die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit beseitigt würde, wenn der Angeklagte in den Haushalt seiner Stieftochter aufgenommen würde, und dies aus zutreffenden Gründen verneint. Insoweit gehen die Angriffe der Revision fehl.
Gleichwohl war es angezeigt, die Aufhebung auch auf diesen Ausspruch zu erstrecken, weil sie den überwiegenden Teil des Urteils erfasst.
| Dotterweich | Koeniger | Hoepner | |||
| Busch | Dr. Martin |