Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern: Teilaufhebung und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 293/64
Datum
29.04.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen Unzucht mit Kindern in mehreren Fällen verurteilt und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Der BGH hebt Teile des Urteils in mehreren Fällen auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück; die übrige Revision wird verworfen. Der Senat bestätigt die freie Beweiswürdigung jugendlicher Zeugen, präzisiert Voraussetzungen des Versuchs und die Anforderungen an die Beurteilung unzüchtiger Abbildungen sowie die Abgrenzung zur bloßen groben Zudringlichkeit. Ferner stellt er klar, dass das Bestreiten der Tat nicht strafschärfend verwertet werden darf.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Würdigung der Glaubwürdigkeit jugendlicher Zeugen obliegt dem Tatrichter im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) und ist nur bei erkennbaren Rechtsfehlern zu beanstanden.

2

Eine versuchte Unzucht beginnt bereits, wenn der Täter damit begonnen hat, auf den Willen des Kindes einzuwirken; die Versuchshandlung selbst muss nicht notwendig unzüchtig sein.

3

Abbildungen nackter oder halb bekleideter Personen sind nur dann ohne weiteres als unzüchtig zu qualifizieren, wenn Darstellung, Haltung oder Gebärde auf Geschlechtlichkeit oder den Geschlechtstrieb hinweisen.

4

Die Abgrenzung zwischen grober Zudringlichkeit und einer unzüchtigen Berührung hängt vom Berührungsbereich und der konkreten Intention ab; geringfügige, knie­nahe Berührungen können noch nicht unzüchtig sein.

5

Das Bestreiten des Tatvorwurfs durch den Angeklagten darf bei der Strafzumessung nicht als strafschärfender Umstand verwertet werden.

Vorinstanzen

auswärtigen Jugendkammer des Landgericht Kleve Moers, 29. April 1964

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Magazinarbeiter Heinz Günther ████ ███, zuletzt wohnhaft gewesen in ████████████, geboren am █████ in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. September 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

████████████████ ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen Jugendkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 29. April 1964 mit den Feststellungen aufgehoben

1. in den Fällen ███ und ████████ in vollem Umfang, 2. in den Fällen ████ und ███ im Strafausspruch, 3. im Gesamtstrafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die auswärtige Jugendkammer des Landgerichts Kleve in Moers zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in fünf Fällen und wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde in einem Fall zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist zum Teil begründet.

1. Mit ihren allgemeinen Ausführungen sucht die Revision unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Gerichts durch ihre eigene zu ersetzen. Das geringe Alter der Kinder, die bei den Taten im Jahre 1962 5 bis 12 Jahre alt waren, war dem Gericht bekannt. Ob die jugendlichen Zeugen glaubwürdig waren, hatte der Tatrichter im Wege der freien Beweiswürdigung gemäß § 261 StPO zu entscheiden. Dass ihm dabei Rechtsfehler unterlaufen sind, ist nicht ersichtlich. Die Aussagen der jugendlichen Zeuginnen wurden noch durch frühere Einlassungen des Angeklagten oder Bekundungen anderer Zeugen bestätigt oder ergänzt. Im Falle Marion ███ schließlich, in welchem möglicherweise ursprünglich Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der neunjährigen Zeugin bestanden, hat das Landgericht eine Sachverständige hinzugezogen.

2. Entgegen der Ansicht der Revision liegt im Falle ███████ nicht nur eine straflose Vorbereitungshandlung vor. Dadurch, dass der Angeklagte Marion ████████ aufforderte, mit ihm in den Park zu gehen, wo er unzüchtige Handlungen mit ihr vornehmen wollte, und ihr dafür 5 DM anbot, hatte er begonnen, auf den Willen des Kindes einzuwirken. Die Versuchshandlung selbst braucht nicht unzüchtig zu sein (BGHSt 6, 320).

3. Der Zeugin ███████ hat der Angeklagte Fotografien von zum Teil nackten, zum Teil halbnackten Frauen gezeigt. Auf einem Bild war eine Filmschauspielerin mit entblößter, auf einem anderen eine mit halbentblößter Brust zu sehen. Die Strafkammer hat die Überzeugung gewonnen, dass die Bilder unzüchtig waren. Die dafür gegebene Begründung, die Darstellung unbekleideter oder halb bekleideter Frauen verletze das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht, ist in dieser Allgemeinheit jedoch nicht richtig. Abbildungen des nackten menschlichen Körpers sind in der Regel nur unzüchtig, wenn sie nach Darstellung, Haltung und Gebärde des abgebildeten Körpers auf dessen Geschlechtlichkeit oder auf den Geschlechtstrieb hinweisen. Dass es sich um Bilder dieser Art handelte, ist dem Urteil mangels näherer Feststellungen nicht zu entnehmen.

Nach dem Urteil des 4. Strafsenats vom 28. Oktober 1960 (4 StR 357/60) kann allerdings ein Kind auch dann, wenn die Bilder an sich nicht unzüchtig sind, eine unzüchtige Handlung begehen, falls es die Darstellungen nach dem Willen des Täters mit seinem Alter entsprechenden geschlechtlichen Empfindungen betrachtet. Ob dieser Entscheidung beizutreten ist, mag dahinstehen. Denn die Strafkammer hat nicht festgestellt, dass Wilhelmine K. sich mit derartigen Empfindungen die Bilder geflissentlich angesehen hat. Der Umstand allein, dass sie über die Bilder gelacht hat, besagt insoweit nichts.

4. Die Feststellungen im Falle ███████ (3) rechtfertigen die Verurteilung. Dass der Angeklagte die 8-jährige Gabriele in eindeutiger Absicht den Rücken herunter bis ans Gesäß abtastete, hat er eine unzüchtige Handlung mit ihr vorgenommen und nicht nur vorzunehmen versucht.

5. Dagegen ist nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer auch im Falle ██████ den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt hat. Nach den Feststellungen hat er die 9-jährige Roswitha über der Strumpfhose am Oberschenkel vom Knie bis zum Ansatz des Kleidchens gestreichelt. Es wird nicht mitgeteilt, wie weit der Ansatz des Kleidchens ging. Danach besteht die Möglichkeit, dass der Angeklagte nur einen ganz kleinen, dem Knie nahen Teil des Oberschenkels berührt hat, was nur eine grobe Zudringlichkeit sein kann, aber noch nicht unzüchtig zu sein braucht. In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer Gelegenheit zur Prüfung haben, ob der Angeklagte etwa weitergehende unzüchtige Handlungen vornehmen wollte und wegen Versuchs, möglicherweise auch wegen Beleidigung zu bestrafen ist.

6. Der Schuldspruch in den Fällen ███ und ███ zeigt keinen Rechtsfehler.

7. Zur Strafzumessung führt das Landgericht aus: „Besonders aber ist es dem Angeklagten anzulasten, dass er seine unzüchtigen Taten bis zuletzt bestritten hat. Nur dadurch ist es erforderlich geworden, sämtliche Kinder zur Hauptverhandlung zu laden und diese erneut dem Angeklagten gegenüberzustellen und die zurückliegenden Geschehnisse wieder in ihr Gedächtnis heraufzurufen.“ Da ein Angeklagter nicht verpflichtet ist, ein Geständnis abzulegen, darf das Bestreiten nicht strafschärfend verwertet werden (vgl. BGHSt 1, 103; 1, 105; 1, 342). Auf diesen fehlerhaften Ausführungen beruht der Strafausspruch im Falle ██████ nicht; denn das Gericht hat auf die Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis erkannt. Angesichts des Wortlauts der Ausführungen kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass der Fehler den Strafausspruch in den Fällen ██████, ██, ██ und ████ beeinflusst hat, obwohl die Strafen nur wenig höher sind als die Mindeststrafen und die Bestrafung schon durch die jeweilige Schwere der Tat gerechtfertigt sein kann.

BaldusKirchhofMeyer
ScharpenseelHenning

Zitiert (1)

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