Treffer
BGH Urteil

§ 173 StGB: Beischlaf erst bei Eindringen hinter das Hymen; Blutschande entfällt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 44/59
Datum
13.03.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde u.a. wegen Unzucht mit einer Abhängigen und einem Kind sowie wegen Blutschande zwischen Verschwägerten verurteilt. In der Revision stand u.a. die Frage im Mittelpunkt, ob „Verkehr im Scheidenvorhof“ einen Beischlaf i.S.d. § 173 StGB begründet. Der BGH verneint dies: Beischlaf liegt erst bei Eindringen in den Raum hinter der Jungfernhaut vor; der Scheidenvorhof genügt nicht, bei intaktem Hymen reicht dessen Einwölbung nach innen. Der Schuldspruch wegen Blutschande entfällt, der Strafausspruch wird aufgehoben und zurückverwiesen; im Übrigen wird die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beischlaf im Sinne des § 173 StGB ist vollendet, sobald das männliche Glied in den Eingang der eigentlichen Scheide, d.h. in den Raum hinter der den Scheideneingang abschließenden Jungfernhaut, eingedrungen ist; der Umfang des Eindringens ist unerheblich.

2

Das Eindringen des Gliedes in den Scheidenvorhof bzw. zwischen die inneren Schamlippen genügt für den Beischlafbegriff des § 173 StGB nicht.

3

Bei unversehrter Jungfernhaut kann ein Eindringen in den Scheideneingang auch dadurch verwirklicht werden, dass das Hymen durch das Glied nach innen eingewölbt wird und das Glied auf diese Weise in den hinter dem Hymen gelegenen Raum gelangt.

4

Für den vollendeten Beischlaf im Sinne des § 173 StGB sind weder ein Einreißen der Jungfernhaut noch ein Samenerguss erforderlich.

5

Greift ein Rechtsfehler allein einen Teil des Schuldspruchs an und ist eine weitere Aufklärung hierzu nicht zu erwarten, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst dahin ändern, dass der betreffende Tatvorwurf entfällt.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 4. November 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Gastwirt Iven ███ aus █████████, geboren am ███ in ███, 2. Instanz in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Abhängigen u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. März 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Seibert, Professor Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Landgerichtsrat Dr. █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

StGB § 173 Der Beischlaf ist vollendet, sobald das männliche Glied in den Eingang der Scheide, d. h. in den Raum hinter der die Scheide abschließenden Jungfernhaut, eingedrungen ist, gleichgültig in welchem Umfange. Der Eintritt des Gliedes in den Scheidenvorhof genügt nicht. Bei noch unversehrter Jungfernhaut reicht es aus, dass diese Haut durch das Glied nach innen eingewölbt wird.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 4. November 1958, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Blutschande entfällt, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde sowie mit Blutschande zwischen Verschwägerten zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils vertrat der Angeklagte Vaterstelle an der am ██ geborenen Tochter Brigitte ██ seiner mit ihm in zweiter Ehe verheirateten Ehefrau. Neben ihr übernahm er Brigittes Erziehung, Aufsicht und Betreuung. Spätestens im Jahre 1955 gewann er an Brigitte geschlechtliches Interesse. Er spielte, mit der Hand durch Brigittes Schlüpfer greifend, wiederholt an deren Geschlechtsteil. Spätestens Anfang 1956 ging er dazu über, mit seinem Glied zwischen Brigittes entblößten Beinen beischlafähnliche Bewegungen zu machen. Von der Mutter Brigittes, die von dieser unterrichtet worden war, zur Rede gestellt, ließ der Angeklagte zunächst von Brigitte ab. Doch gab er seinen auf die schließliche Ausübung geschlechtlichen Verkehrs mit ihr gerichteten Entschluss nicht auf. Nach Ablauf von etwa einem halben Jahr warf er Brigitte, als diese sich mit ihm allein in der Wohnung aufhielt, auf ein Bett, entblößte ihren Unterleib sowie sein eigenes Glied und führte den Geschlechtsverkehr im Scheidenvorhof durch. Danach kam es bis zum November 1957 mindestens noch elf Mal und danach mindestens noch fünf Mal zu derartiger geschlechtlicher Betätigung oder zum Schenkelverkehr mit Brigitte. Mindestens zwei Mal griff der Angeklagte auch an ihren Schlüpfer, stellte fest, dass sie die Regel hatte und ließ dann von ihr ab.

Die Revision rügt die Verletzung von Verfahrensrecht und von sachlichem Recht.

1. Die allgemeine Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Die Revision beanstandet die Beweiswürdigung des Landgerichts. Diese ist jedoch, soweit in Abschnitt 2 dieses Urteils behandelt, frei von Verstößen gegen Denkgesetze und Erfahrungsregeln. Damit erweisen sich die Angriffe des Beschwerdeführers auf die Beweiswürdigung als unzulässig. Sie ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht ist an die von ihm getroffenen Feststellungen gebunden.

Der Beschwerdeführer aber versucht, die vom Tatrichter festgestellten Tatsachen durch andere zu ersetzen, zu ergänzen oder zu widerlegen. Letzteres geschieht insoweit, a) als die Revision unter II 1 a der Begründungsschrift Widersprüche zwischen Brigittes Aussagen vor der Polizei, gegenüber dem Sachverständigen und in der Hauptverhandlung anführt, die aus dem angefochtenen Urteil nicht ersichtlich sind, b) als die Revision Äußerungen erwähnt, die Brigitte gegenüber der Kriminalpolizeioberkommissarin i. R. ██ in dem im Jahre 1951 durchgeführten Ermittlungsverfahren getan haben soll, c) soweit die Revision anführt, Brigitte habe in ihren Aussagen als Zeugin den Angeklagten nicht als ihren Stiefvater, sondern als ███ bezeichnet,

ad a) hinsichtlich der Behauptung der Revision, Brigittes Lehrerin █████ habe als Zeugin bekundet, Brigittes Aufsätze hätten rege Phantasie gezeigt.

3. Die Revision führt an, Brigitte habe in dem Ermittlungsverfahren im Jahre 1951 aus Angst vor Strafe zunächst einen anderen Ort als den Tatort angegeben. Sie habe auch in diesem Verfahren, wie ihre Großmutter ███ als Zeugin ausgesagt habe, „erst dann damit gedroht, auszupecken“, als ihr erklärt worden sei, sie könne nicht bei den Großeltern bleiben, zu denen sie im Mai 1958 unter Verlassen des Elternhauses gegangen war.

Die Aussage der Zeugin ███ ist im angefochtenen Urteil nicht so wiedergegeben, wie die Revision sie anführt. Es heißt dort, Brigitte habe, wie von ihrer Großmutter glaubwürdig bekundet, den Angeklagten erst auf Frage der Großmutter, die ihre Verstörtheit bemerkte, belastet. Der Angeklagte habe hierzu zwar geltend gemacht, Brigitte habe das Verlassen des Elternhauses begründen müssen und ihn deshalb falschlich bezichtigt. Dies erscheine aber, abgesehen von Brigittes Wesensart, schon darum nicht schlüssig, weil damit nicht erklärt werde, weshalb Brigitte aus dem Elternhaus weggelaufen sei und nicht nach Hause habe zurückkehren wollen. Dass sie vor dem Verlassen des Elternhauses vom Angeklagten wegen einer etwaigen Verfehlung Schläge bekommen habe, reiche hierfür nicht aus (UA S. 11). Diese von Verstößen gegen Denkgesetze und Erfahrungsregeln freie Beweiswürdigung ist möglich, und das genügt.

4. Gleiches gilt insoweit, als das Landgericht auf Grund des Sachverständigengutachtens davon ausgeht, zu einem Geschlechtsverkehr mittels vollständigen Einführens des Gliedes in Brigittes Scheide sei es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht gekommen. Die Revision meint, nach allgemeiner Lebenserfahrung erscheine es sehr zweifelhaft, dass der Angeklagte bei seinem nach den Feststellungen mindestens siebzehn Mal vollzogenen Geschlechtsverkehr (Schenkelverkehr oder Verkehr im Scheidenvorhof) derartige Zurückhaltung gezeigt habe. Also sei der Vorwurf, der Angeklagte habe mit Brigitte geschlechtlichen Umgang gehabt, überhaupt ungerechtfertigt. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist es aber zunächst nur zu Berührungen von Brigittes Geschlechtsteil, später im äußersten Falle zum Schenkelverkehr und erst nach Ablauf des etwa halben Jahres, in dem der Angeklagte geschlechtliche Annäherungen Brigitte gegenüber unterließ, zum Geschlechtsverkehr im Scheidenvorhof gekommen, dem eine derartige geschlechtliche Betätigung oder ein Schenkelverkehr mindestens noch sechzehn Mal folgte. Danach ergibt sich eine allmähliche Steigerung in den geschlechtlichen Anforderungen des Angeklagten gegenüber Brigitte, die ihre Erklärung unschwer in der ihrem Alter entsprechenden körperlichen Entwicklung zu finden vermag. Das steht nicht im Gegensatz zu Erfahrungssätzen.

5. Die Revision führt an, der Sachverständige Dr. Arntzen sei in seinem schriftlichen Gutachten davon ausgegangen, Brigitte habe auf geschlechtlichem Gebiet noch keine Erlebnisse gehabt; bei dessen Abfassung seien ihm die früheren Ermittlungsakten noch nicht zugänglich gewesen. In der Hauptverhandlung habe er sein schriftliches Gutachten dahin ergänzt, dass das zurückliegende Erlebnis von Brigitte wohl vergessen sei. Die Strafkammer gehe im angefochtenen Urteil (UA S. 8) aber mit dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen davon aus, dass Brigittes Gedächtnis für Erlebnisse mit Gefühlscharakter sehr gut und nur nicht für die längere Registrierung von Feinheiten eines Erlebnisses geeignet sei.

Die von der Revision behauptete Ergänzung des schriftlichen Gutachtens wird aus den Urteilsgründen nicht ersichtlich. Abgesehen davon kann in der vom Beschwerdeführer wiedergegebenen mündlichen Äußerung des Sachverständigen ein Widerspruch zu den Darlegungen des Landgerichts in den Urteilsgründen nicht erblickt werden; denn die Vorgänge im Ermittlungsverfahren gehen in das Jahr 1951 zurück, als Brigitte sieben oder acht Jahre alt war. Das Landgericht konnte daher seine Folgerungen so ziehen, wie es geschehen ist.

6. Die Revision beanstandet, dass die Strafkammer in ihrer Beweiswürdigung dem früheren Teilgeständnis des Angeklagten wesentlich unterstützende Bedeutung beigemessen und die Einlassung des Angeklagten als Schutzbehauptung gewertet hat, infolge mangelnder Beherrschung der deutschen Sprache falsch verstanden zu haben und falsch verstanden worden zu sein. Die ausführlichen Darlegungen des Landgerichts hierzu sind jedoch frei von Verstößen gegen Denkgesetze und Erfahrungsregeln.

Durchgreifenden Bedenken unterliegt aber, dass der Angeklagte der Blutschande für schuldig befunden worden ist. Eine Voraussetzung dafür bildet, dass es zu einem Beischlaf im Sinne des § 173 StGB, nämlich einer naturgemäßen Vereinigung der Geschlechtsteile beider Beteiligten, gekommen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (u. a. GA Bd. 40 S. 39; LZ 1921 Sp. 109 Nr. 1; LZ 1922 Sp. 721 Nr. 4; JW 1930, 916 Nr. 17; JW 1934, 2335 Nr. 4a; JW 1937, 756 Nr. 18), der sich auch der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in dem (nicht veröffentlichten) Urteil 4 StR 307/51 vom 17. August 1951 sowie der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in dem (ebenfalls nicht veröffentlichten) Urteil 1 StR 792/52 vom 16. Juni 1955 angeschlossen hat und der auch der erkennende Senat beitritt, ist in diesem Sinne der Beischlaf vollendet, sobald der Täter mit seinem Glied in die Scheide einzudringen begonnen hat, gleichgültig in welchem Umfange.

Danach ist es zwar nicht notwendig, dass das männliche Glied in die Tiefe der Scheide gelangt. Das Glied muss aber mindestens in den Eingang der eigentlichen Scheide und nicht nur zwischen die inneren Schamlippen oder in den sogenannten Scheidenvorhof vordringen, d. h. in den Raum vor der den Scheideneingang abschließenden Jungfernhaut (Hymen). Ein Eindringen in den Scheideneingang kann auch gegeben sein, wenn die – unversehrte Jungfernhaut durch das männliche Glied derart nach innen eingewölbt wird, dass das Glied auf diese Weise in den hinter dem Hymen gelegenen Raum gelangt. Ein Einreißen der Jungfernhaut oder gar ein Samenerguss sind nicht erforderlich.

Die rechtliche Beurteilung des Landgerichts entspricht nicht diesen aus dem Wesen einer natürlichen geschlechtlichen Vereinigung abgeleiteten Anforderungen an das Vorliegen eines vollendeten Beischlafs im Rechtssinne. Bedenken in dieser Richtung erweckt es insbesondere, dass das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 1950, S. 440 ein Eindringen des Gliedes in den „Scheidenvorhof“ als ausreichend ansieht, obwohl auch Ponsold darunter nur ein – für den vollendeten Beischlaf nicht genügendes – Eindringen in den vor der Jungfernhaut gelegenen Raum versteht. Diese Bedenken werden noch dadurch verstärkt, dass die Jungfernhaut nach den Feststellungen des Landgerichts nicht verletzt war und dass nach seiner Darstellung Brigitte in ihrer inneren Erregung das Einführen des Gliedes in den Scheidenvorhof als vollendeten Geschlechtsverkehr im Verhältnis zum Schenkelverkehr empfunden hat.

Die Verurteilung wegen Blutschande kann deshalb nicht bestehen bleiben.

Eine neue Verhandlung durch das Landgericht verspricht keine weitere Aufklärung. Die Tat des Angeklagten liegt so lange Zeit zurück, abgesehen von den durch die Jugend und Unerfahrenheit des Opfers bedingten Schwierigkeiten bei der Ermittlung des höheren Tathergangs, dass bei dem Bestreiten des Angeklagten jetzt jedenfalls nicht mehr festgestellt werden kann, wie sein Vorsatz bei Begehung der Tat beschaffen gewesen ist, ob er eine Vereinigung der Geschlechtsteile in der dargelegten Weise anstrebte oder nicht. Eine Zurückverweisung wegen des Schuldspruchs scheidet daher aus. Er muss, soweit er die Blutschande betrifft, entfallen, was der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO hiermit selbst ausspricht.

Da diese Abänderung des Schuldspruchs jedoch den Umfang der Schuld des Angeklagten berührt, bedarf es der Aufhebung des Strafausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen und der Zurückverweisung der Sache an das Landgericht insoweit.

Bundesrichter Dr. Seibert ist erkrankt und kann daher nicht unterschreiben.

RothbergLang-Hinrichsen
KrummeFlitner

Zitiert (2)

Zitiert von (1)