Treffer
BGH Urteil

Blutschande: Aufhebung wegen lückenhafter Beweiserwägung zum Hymenbefund

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 31/60
Datum
04.03.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen Blutschande. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zurück, da das Landgericht die Aussage des Mädchens und seelkundliche Gutachten stützte, ohne die Bedeutung einer ärztlichen Bescheinigung über fehlenden Geschlechtsverkehr ausreichend zu erörtern. Es ist ein frauenärztliches Gutachten einzuholen und dessen Beweiswert zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beweiserwägungen sind sachlich-rechtlich lückenhaft, wenn der Tatrichter eine Überzeugung vom vollendeten Geschlechtsverkehr stützt, ohne einen widersprechenden ärztlichen Befund in seiner Bedeutung zu erörtern.

2

Die bloße allgemeine Feststellung, ein vollendeter Verkehr könne ohne Verletzung der Jungfernhaut möglich sein, genügt nicht; es ist konkret zu prüfen, ob die Beschaffenheit des Hymens dies im Einzelfall zuließ.

3

Das Gericht hat die Entstehung und den Beweiswert einer ärztlichen Bescheinigung zu klären und erforderlichenfalls ein frauenärztliches Gutachten einzuholen, um den körperlichen Befund in die Beweiswürdigung einzubeziehen.

4

Dem Angeklagten obliegt keine Beweislast für die Widerlegung der Tat; verbleibende Zweifel sind zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 13. Oktober 1959

Rubrum

Nachschlagewerk: ja amtliche Sammlung: ja StPO § 261

Die Beweiserwägungen des Tatrichters sind sachlich-rechtlich lückenhaft, wenn er seine Überzeugung, es habe vollendeter Beischlaf stattgefunden (an Hand eines seelkundlichen Gutachtens), auf die entsprechende Aussage eines Mädchens stützt, ohne zu erörtern, worauf es beruht, dass eine Universitätsfrauenklinik nach späterer körperlicher Untersuchung desselben Mädchens bescheinigt hat, es habe noch keinen Geschlechtsverkehr gehabt. (Hier: Verkennung der möglichen Bedeutung des Zustandes der Jungfernhaut.)

BGH, Urt. v. 4. März 1960 – 4 StR 31/60 – LG Dortmund

Im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen den Kellner Alfred █████, geboren am ███ in ███, Kreis █████, wegen Unzucht mit Abhängigen u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. März 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter, Oberlandesgerichtsrat ████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ███ bei der Verkündung, Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 13. Oktober 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde und in weiterer Tateinheit mit Blutschande (Verbrechen gegen §§ 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3, 173 Abs. 1, 73 StGB) zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.

Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.

1. Die Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften ist versäumt und daher unbeachtlich.

2. Im Übrigen hat der Angeklagte nur die allgemeine Sachrüge erhoben.

Nach den Feststellungen hat er im Jahre 1954, zu einer Zeit, in der seine Tochter Ingeborg noch nicht 14 Jahre alt war, unzüchtige Handlungen an ihr vorgenommen und, nachdem sie 14 Jahre alt geworden war, in der Zeit von 1954 bis Ende 1956 in mindestens 30 bis 40 Fällen den Geschlechtsverkehr mit ihr ausgeübt. Der letzte Verkehr hat etwa im Oktober 1956 stattgefunden, als die Tochter noch nicht ganz 16 Jahre alt war.

Die Strafkammer hat die Verurteilung des Angeklagten, der die Tat leugnet, auf die Aussage seiner Tochter gegründet. Es hat die Bedenken in Erwägung gezogen, die gegen die Glaubwürdigkeit der Aussage sprechen könnten, wie deren sittliche Verwahrlosung, die Möglichkeit einer Racheanzeige, den durch eine eidesstattliche Versicherung erfolgten Widerruf früherer belastender Aussagen, das Interesse, nicht als Lügnerin angesehen zu werden, und insbesondere die bei einer frauenärztlichen Untersuchung vom Jahre 1957 getroffene Feststellung der Universitäts-Frauenklinik in ████████, nach welcher das Mädchen bis zum 26. November 1956 (dem Tage der Untersuchung) keinen Geschlechtsverkehr gehabt habe. Über die Glaubwürdigkeit Ingeborgs sind ein Psychiater und zwei Psychologen gehört worden. Das Landgericht ist auf Grund eigener Erwägungen und dieser Gutachten zu der Überzeugung gekommen, dass die Bekundungen des Mädchens zutreffen.

Wie das Landgericht des Näheren festgestellt hat, ist am 4. Januar 1957 eine ärztliche Bescheinigung der Universitäts-Frauenklinik in ███████ ausgestellt worden. Sie enthält zwar kein genaues Untersuchungsergebnis, sondern besagt lediglich, dass nach dem Untersuchungsbefund vom 26. November 1956 bei dem untersuchten Mädchen ein Geschlechtsverkehr noch nicht stattgefunden habe.

Das Gericht hat auch im Anschluss an das Gutachten des seelkundlichen Sachverständigen die Bedeutung, die diese Bescheinigung für das Beweisergebnis haben konnte, geprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass sie der Glaubwürdigkeit der Bekundungen des Mädchens nicht entgegenstehe, da mehrfacher und selbst häufiger Geschlechtsverkehr ohne Verletzung der Jungfernhaut durchaus möglich sei, so dass der äußere Befund des Hymens einen sicheren Rückschluss darauf nicht zulasse, ob Geschlechtsverkehr stattgefunden habe oder nicht. Gegen diese Ausführungen ergeben sich jedoch durchgreifende sachlich-rechtliche Bedenken. Es ist freilich anerkannt, dass es möglich ist, einen vollendeten Beischlaf ohne Verletzung der Jungfernhaut auszuführen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn das Hymen von Natur aus durchgängig oder dehnbar ist (Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 2. Aufl. 1957 S. 514, vgl. auch S. 216). Deshalb genügte es nicht, dass sich das Landgericht mit dem Hinweis auf die allgemeine Möglichkeit, dass ein vollendeter Verkehr ohne Verletzung des Hymens möglich ist, begnügte, vielmehr bedurfte es einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob auch im vorliegenden Fall ein Verkehr ohne Verletzung der Jungfernhaut möglich war.

Wenn die Universitäts-Frauenklinik sich auch auf die Feststellung beschränkte, das Mädchen habe einen Verkehr noch nicht gehabt, so liegt doch die Annahme nahe, dass diese Überzeugung auf der – an sich möglichen – Feststellung beruhte, das Hymen sei unverletzt, aber von solcher Beschaffenheit, dass ein Verkehr ohne Hymenverletzung nicht möglich war. Lag dies so, dann wäre die objektive Glaubwürdigkeit der Aussage des Mädchens erschüttert. Das Landgericht hatte daher unter diesem Gesichtspunkt die Möglichkeit eines Widerspruchs der Aussage des Mädchens zu dem Untersuchungsergebnis der Universitäts-Frauenklinik erörtern müssen, insbesondere die Frage, welcher Beweiswert jener Bescheinigung der Klinik zukommt. Die Urteilsausführungen (UA S. 8) lassen eine solche Auseinandersetzung vermissen. Sie beruhen auf der irrigen Auffassung, dass es genüge, von der allgemeinen Möglichkeit, dass Verkehr ohne Hymenverletzung stattfinden könne, auszugehen. Die Beweiserwägungen des Landgerichts sind demnach lückenhaft, weil sie eine zur Findung der Wahrheit dienliche, der Prüfung zugängliche Beweistatsache, nämlich den körperlichen Befund des Mädchens, infolge unrichtiger Bewertung seiner Bedeutung nicht in die zur Überzeugungsbildung führende Abwägung der Ergebnisse der Hauptverhandlung einbeziehen. Das ist ein sachlich-rechtlicher Mangel, der ebenso wie eine unklare Beweiswürdigung (vgl. BGHSt 3, 213; 12, 311, 314) die Aufhebung des Urteils zur Folge haben muss.

In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht prüfen müssen, auf welche Weise jene Bescheinigung zustande gekommen ist und welcher Befund ihr zugrunde lag. Es wird ferner erforderlich sein, ein frauenärztliches Gutachten darüber einzuholen, welcher der jetzige Befund der Jungfernhaut ist. Hierbei ergeben sich folgende Möglichkeiten: Ist das Hymen noch jetzt unverletzt und nicht von besonderer Durchgängigkeit oder Dehnbarkeit, so würde dies gegen eine vollendete Blutschande sprechen. Die Aussage des Mädchens würde dann sachlich als nicht glaubwürdig anzusehen sein. Es hätte in einem solchen Fall möglicherweise nur ein sogenannter Vorhofverkehr stattgefunden, der zur Vollendung der Blutschande nicht ausreicht (vgl. BGH 4 StR 44/59, Urteil vom 13. März 1959 in NJW 1959, 1091 Nr. 17). Es käme dann nur Versuch in Frage, sofern der Angeklagte über den Vorhof hinaus in die Scheide eindringen wollte. Bei der Beweiswürdigung wird noch zu berücksichtigen sein, dass es für ein geschlechtlich unerfahrenes Mädchen nicht leicht ist, auf Grund seines eigenen Eindrucks zu beurteilen, wie weit der Täter eingedrungen ist. Es wäre also möglich, dass die Aussage des Mädchens persönlich glaubwürdig ist, aber den Sachverhalt nicht den Tatsachen entsprechend wiedergibt.

Sollte sich bei der Untersuchung ergeben, dass die Jungfernhaut durchgängig oder dehnbar ist, so würde deren Unversehrtheit nicht gegen die Annahme sprechen, ein vollendeter Verkehr habe stattgefunden. Sollte das Hymen bei der jetzt vorzunehmenden Untersuchung sich als verletzt herausstellen, so müsste versucht werden, aus dem gegenwärtigen Zustand Schlüsse auf seine frühere Beschaffenheit zu ziehen, also festzustellen, ob es einen Verkehr ohne Verletzung gestattete. Je nach dem Ergebnis wird die Beweiskraft der Aussage des Kindes zu würdigen sein.

Sollte die Untersuchung nicht zu einem eindeutigen Schluss führen, so liegt es im Rahmen der dem Tatrichter zustehenden freien Beweiswürdigung, ob er der Aussage des Mädchens Glauben schenken will oder nicht, wobei jedoch der obige Hinweis, dass das Mädchen möglicherweise nicht zutreffend beurteilen konnte, wie weit der Angeklagte bei ihm eingedrungen ist, zu berücksichtigen sein wird. Hierbei wird die Strafkammer in Betracht ziehen müssen, dass dem Angeklagten eine „Beweislast“ nicht obliegt, sich also Zweifel des Gerichts zu seinen Gunsten auswirken.

Zu dieser Bemerkung geben die Ausführungen, die das Landgericht in anderem Zusammenhang gemacht hat, Anlass. Es hat zu der Behauptung des Angeklagten, er sei körperlich nicht in der Lage, den Beischlaf auszuführen, ausgeführt, es handle sich um eine „nicht erwiesene“ und wegen der Länge der inzwischen verflossenen Zeit „nicht erweisbare“ Schutzbehauptung des Angeklagten. Dies könnte zu der Annahme Anlass geben, als bürde die Strafkammer dem Angeklagten hinsichtlich seiner Verteidigung eine Beweislast nicht nur in diesem Punkte, sondern auch zur Frage der Hymenverletzung auf. Dies wäre jedoch unzutreffend.

Im Übrigen erhält das Landgericht Gelegenheit, zu den in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträgen erneut Stellung zu nehmen.

Die erörterten rechtlichen Bedenken richten sich nur gegen die Verurteilung wegen Blutschande. Das Urteil musste jedoch im ganzen aufgehoben werden, da das Landgericht Tateinheit zwischen ihr und den weiteren Gesetzesverstößen angenommen hat und über eine einheitliche Handlung nur einheitlich entschieden werden kann.

Lang-HinrichsenKrummeBörtzler
RotbergFlitner
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