Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldspruch zu Beihilfe zur Hehlerei geändert, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 444/82
Datum
26.08.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte sein Urteil wegen Hehlerei vor dem BGH. Der Senat änderte den Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte nur der Beihilfe zur Hehlerei gemäß §§ 259, 27 StGB schuldig ist, da unklar blieb, ob der Absetzer Täter oder selbst Hehler war. Der Strafausspruch wurde aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Strafzumessung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Hehlerei in Form des Absetzenhelfens liegt nur vor, wenn der Mitwirkende für den Vortäter tätig wird; wirkt er für einen anderen Absetzer, begründet dies regelmäßig keine Täterschaft, sondern allenfalls Beihilfe zur Hehlerei des Absetzers.

2

Kann nicht festgestellt werden, ob der Mitangeklagte Täter oder selbst Hehler war, ist zugunsten des Angeklagten von der günstigen Möglichkeit (geringerer Schuld) auszugehen.

3

Der Revisionssenat kann den Schuldspruch abändern, soweit hierdurch keine Verteidigungsrechte des Angeklagten verletzt werden und kein Verteidigungsnachteil ersichtlich ist (§ 265 StPO steht dem nicht entgegen).

4

Ändert die Rechtsfolgenlage durch Herabstufung des Schuldspruchs die Strafbemessung, hat der Revisionsgerichtshof den Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Strafzumessung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 11. März 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 444/82 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Bergmann Peter ███, geboren am ████ 1942 in █████, wegen Hehlerei

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. August 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 11. März 1982, soweit es ihn betrifft, 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zur Hehlerei (§§ 259, 27 StGB) verurteilt wird, und 2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ██████ wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die Verfahrensrügen sind unbegründet; insoweit wird auf das Antragsschreiben des Generalbundesanwalts vom 4. August 1982, das dem Verteidiger des Angeklagten bekannt gemacht worden ist, Bezug genommen. Die Sachbeschwerde führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Die Strafkammer stützt die Verurteilung darauf, dass der Angeklagte ██████ „geholfen“ hat, ein aus der Villa des Bergassessors R. in L.-B. gestohlenes Aquarell von Schmidt-Rottluff sowie Pelzmäntel abzusetzen, die aus einem Einbruch in die Wohnung der Frau ██████ in ███████ stammten, indem er mit vermeintlichen Aufkäufern Kontakt aufgenommen und auch bei den Schlussverhandlungen mitgewirkt hat (UA 30). Absetzer der gestohlenen Gegenstände war der Mitangeklagte ████████. Dieser wurde im angefochtenen Urteil wegen seines Verhaltens, soweit es um die Pelzmäntel der Zeugin P. ging, wahlweise wegen Diebstahls oder wegen Hehlerei verurteilt; hinsichtlich der auf das Aquarell von Schmidt-Rottluff gerichteten Absatztätigkeit wurde das Verfahren gegen ████████ gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt, da er wegen des Verkaufs eines anderen aus dem Einbruch in die Villa R. stammenden Bildes vom Schöffengericht Dortmund am 6. März 1979 (74 Ls 46 Js 40/78) bereits rechtskraftig wegen Hehlerei verurteilt worden war, und demzufolge – da die Strafkammer nicht ausschließen konnte, dass ████████ als Täter oder Mittäter bei diesem Einbruch mitgewirkt hat – die Strafklage auch hinsichtlich des Aquarells von Schmidt-Rottluff verbraucht war (UA 28).

Bei dieser Sachlage konnte der Angeklagte ██████ nicht wegen Absetzenhelfens gestohlener Gegenstände als Hehler bestraft werden. Hehlerei in Form des Absetzenhelfens begeht nur derjenige, der für den Vortäter tätig wird. Wird der Absatzhelfer nicht für den Vortäter, also nicht für denjenigen, der die Sache gestohlen hat, sondern für einen anderen Absetzer tätig, liegt in dieser Mitwirkung kein täterschaftliches Absetzenhelfen, sondern eine Beihilfe zur Hehlerhandlung des Absetzers (BGHSt 26, 358, 362). Da die Strafkammer nicht klären konnte, ob █████████ die vom Angeklagten ██████ zum Kauf angebotenen Gegenstände gestohlen hat oder sie seinerseits nur als Hehler absetzen wollte, musste sie zu Gunsten des Angeklagten ██████ von der für ihn günstigeren Möglichkeit ausgehen, dass ████████ sich hehlerisch betätigt hat. ██████ hätte demzufolge nur wegen Beihilfe zur Hehlerei des ████████ verurteilt werden dürfen.

Der Fehler zwingt jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils im Schuldspruch. Der Senat kann vielmehr die Schuldspruchänderung selbst vornehmen. Die Vorschrift des § 265 StPO steht dem nicht entgegen; es kann ausgeschlossen werden, dass sich der Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs macht jedoch eine Neubemessung der Strafe erforderlich. Das Urteil ist daher, soweit es den Angeklagten ██████ im Strafausspruch betrifft, aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen.

SalgerRußJahnke
HürxthalGoydke

Zitiert von (3)