Revision wegen fehlerhafter Feststellungen zur Absatzhilfe (§ 259 StGB) - Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 84/84
- Datum
- 13.03.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Absatzhilfe (§ 259 StGB) setzt voraus, dass der Täter bei der wirtschaftlichen Verwertung der vom Vortäter erlangten Sache im Einverständnis mit und im Interesse des Vortäters mitwirkt.
Absetzen und Absetzenhelfen sind zu unterscheiden: Absetzen erfordert eigenständige Übertragung der Verfügungsgewalt, Absetzenhelfen ist unselbständige, täterschaftsähnliche Unterstützung.
Fehlende Feststellungen zur Identität des Vortäters und zum Einverständnis schließen eine Verurteilung wegen Absatzhilfe aus; in solchen Fällen sind gegebenenfalls alternative Tatbestände (z. B. Beihilfe zur Hehlerei, Unterschlagung) zu prüfen.
Ein Freispruch wegen Betrugs kann mit einer Verurteilung wegen Hehlerei unvereinbar sein, wenn dieselben Verhaltenshandlungen zugleich Beginn und Ausführung des Betrugs bilden.
Vorinstanzen
Landgericht Landau, 26. Oktober 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 84/84
in der Strafsache gegen Horst Adolf B., geb. am ██ 1940 in [REDACTED], wegen Hehlerei
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. März 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landau vom 26. Oktober 1983 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Hehlerei in zwei Fällen verurteilt. Es hat die Taten des Angeklagten jeweils als „Absatzhilfe" im Sinne des § 259 StGB angesehen, dabei jedoch ersichtlich den Inhalt dieses Tatbestandsmerkmals verkannt.
1. Die Tatbestandsmerkmale des „Absetzens" und des „Absetzenhelfens" sind gegeben, wenn der Täter bei der wirtschaftlichen Verwertung der vom Vortäter erlangten und mit dessen Einverständnis in dessen Interesse handelnden Sache mitwirkt, wobei es unschädlich ist, wenn der Absatz auch dem Täterinteresse dient (BGHSt 23, 36, 38; BGH NJW 1976, 1698). Während die Begehungsform des Absetzens erfüllt ist, wenn der Handelnde selbst die Verfügungsgewalt über die Sache auf einen Dritten überträgt, ist unter „Absetzenhelfen" das unselbständige Unterstützen des Vortäters zu verstehen.
Bei der Absatzhilfe handelt es sich um eine tatbestandlich verselbständigte Unterstützung, also um ein täterschaftliches Handeln. Der Gesetzgeber hat die den Absatz des Vortäters unterstützende Handlung als selbständiges Tatbestandsmerkmal ausgestaltet, da eine Beihilfe zur Absatztätigkeit des Vortäters sonst nicht strafbar wäre, weil keine tatbestandsmäßige Haupttat vorliegt (BGHSt 26, 358, 362). Auch bei der Absatzhilfe muss der Täter im Interesse und im Einverständnis mit dem Vortäter handeln (BGH, Beschluss vom 26. August 1982 – 4 StR 444/82). Wird der Absatzhelfer nicht für den Vortäter (also nicht für denjenigen, der die Sache gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat), sondern für den Erwerber der bemakelten Sache bei deren Erlangung tätig, liegt in dieser Mitwirkung kein täterschaftliches Absetzenhelfen. In einem solchen Fall kann jedoch Beihilfe zur Hehlerei des Erwerbers in Betracht kommen (Schönke/Schröder/Stree § 259 StGB Rdn. 37; LK § 259 StGB Rdn. 29 m. w. Nachw.).
2. a) Nach den Urteilsfeststellungen wurde im Fall 2 a (Firma Location de Voiture in G.) der Angeklagte durch Lutz ███████ davon in Kenntnis gesetzt, dass ihm ein Unbekannter telefonisch ein Fahrzeug der Marke Daimler-Benz 250 Automatik zum Kauf angeboten habe. Dieser Pkw war am selben Tag von einem Italiener namens Vincenzo C. bei der Leihwagenfirma ACY in G. angemietet worden. Einen Tag später brachte ██████, der von einem oder zwei Italienern begleitet wurde, den Wagen auf das Verkaufsgelände der Firma ███, deren Geschäftsführer der Angeklagte war. Dieser füllte sodann einen sogenannten Agenturkaufvertrag aus. Danach verkaufte die Firma ███ durch Vermittlung der Firma ████ den Mercedes 250 an Lutz ██████ zum Preis von 8.000,– DM.
Nach den Feststellungen „wusste oder rechnete (der Angeklagte) zumindest bereits beim eigenhändigen Ausfüllen des zwischen dem anbietenden Italiener und ██████ geschlossenen Agenturkaufvertrags, dass ██████ bei diesem Kaufgeschäft einen Pkw annahm, welcher auf unredliche Weise in die Verfügungsgewalt des jetzt anbietenden Italieners gekommen war. Er hatte ... den Verdacht, dass dieser Pkw durch eine Straftat erlangt war" (UA 9).
Das reicht für die Annahme einer Hehlerei in der Form des Absetzenhelfens nicht aus. Die Strafkammer hat keine Feststellungen darüber getroffen, ob der den Pkw verkaufende Italiener Vortäter im Sinne von § 259 StGB war. Der Tatrichter macht auch keine Ausführungen dazu, ob der Angeklagte in dessen Interesse tätig geworden ist. Nicht auszuschließen ist zudem, dass der Angeklagte den Zeugen ██████ unterstützen wollte. Sollte dieser den Pkw in Kenntnis der strafbaren Besitzerlangung angekauft haben, könnte eine Verurteilung wegen Beihilfe zu dessen Hehlerei in Betracht kommen. Unter diesem Gesichtspunkt hat das Landgericht den Sachverhalt überhaupt nicht gewürdigt.
In der neuen Hauptverhandlung wird die Kammer auch prüfen müssen, welche Bedeutung dem gegen eine bloße Absatzhilfe sprechenden Umstand beizumessen ist, dass der Angeklagte dem Käufer ██████ eine Provision von 300,– DM oder 400,– DM für die Erledigung der Zollabfertigung und Zulassung des von ██ selbst angekauften Fahrzeugs gezahlt hat (UA 10).
b) Im Fall 2 b (Pkw der Anna C.) kaufte der Bruder des Angeklagten, Rolf █████, von einem Italiener namens Armando C. ein Fahrzeug, das in Neapel gestohlen worden war, und übergab es der Firma ███, die es an Gre. verkaufte. Danach teilte ein anonymer Anrufer dem Angeklagten mit, es bestehe der dringende Verdacht, dass dieser Pkw gestohlen worden sei. Auf Vorschlag seines Bruders setzte sich der Angeklagte mit unbekannt gebliebenen Italienern in Verbindung, die sich auch bereit erklärten, den Wagen wieder abzuholen. Ohne dies abzuwarten und ohne vorherige Rücksprache mit seinem Bruder (UA 12) bot der Angeklagte den gestohlenen Mercedes dem Kraftfahrzeughändler K. zum Kauf an. Dieser bekundete Interesse, und der Angeklagte einigte sich unverzüglich mit Gre. über die Rückabwicklung des von der Firma ███ vermittelten Geschäfts. Er nahm den Pkw zurück und veräußerte ihn an K.
Nach den Urteilsgründen hatte der Angeklagte aufgrund des anonymen Anrufs „zumindest damit gerechnet, dass das von seinem Bruder angekaufte Fahrzeug von dem italienischen Anbieter beziehungsweise dessen mit den Umständen vertrauten Vormännern rechtswidrig in Besitz genommen und weiter verschoben worden war. Unbeschadet dieses Erkenntnisstandes förderte der Angeklagte die Weiterverschiebung dieses Fahrzeugs dadurch, dass er das Fahrzeug von dem Zeugen Gre. zurückerwarb und an den Kraftfahrzeughändler K. weiterverkaufte beziehungsweise ein Kaufgeschäft zwischen den Zeugen Gre. und K. vermittelte" (UA 14).
In diesem Fall fehlt es an jeglichen Feststellungen darüber, wer als Vortäter in Betracht kommt und ob der Angeklagte im Einverständnis mit diesem Vortäter gehandelt hat. Falls der neue Tatrichter entsprechende Feststellungen nicht mehr treffen kann und deshalb Hehlerei auch unter dem Gesichtspunkt anderer Begehungsformen ausschließt, ist zu prüfen, ob sich der Angeklagte einer Unterschlagung schuldig gemacht hat (LK § 259 Rdn. 17).
Der Freispruch vom Vorwurf des Betruges zum Nachteil von K. kann rechtlich keinen Bestand haben, da er unvereinbar ist mit der Verurteilung wegen Hehlerei aufgrund desselben Sachverhalts (vgl. RGSt 46, 218). Denn der Beginn der Ausführung des Betrugs hatte bereits mit dem Anbieten des Kraftfahrzeugs an K. begonnen; in diesem Verhalten hat die Strafkammer zugleich die Absatzhilfe des Angeklagten erblickt. Einer ausdrücklichen Aufhebung des insoweit wirkungslosen Freispruchs bedurfte es nicht.
| Goydke | Salger | Jahnke | |||
| Ruß | Meyer-Goßner |