Revision aufgehoben: Freispruch in Hehlerei-Sache aufgehoben, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 302/83
- Datum
- 14.07.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Absetzenhelfen im Sinne des § 259 StGB umfasst jede unselbständige vorbereitende, ausführende oder helfende Tätigkeit zum Zwecke des Absatzes, unabhängig vom Erfolg, setzt aber einen konkreten Absatzwillen voraus.
Wer durch Handlungen den Zugriff des Berechtigten auf Diebesgut erschweren oder dessen Vorteile sichern will, kann sich der Begünstigung nach § 257 StGB schuldig machen; diese Prüfung ist von der des Absetzenhelfens gesondert vorzunehmen.
Das Ermöglichen des Zugangs Dritter zu Diebesgut (z. B. Aufschließen oder Bereitstellen) kann Beihilfe zur Hehlerei sein, wenn dadurch die tatsächliche Verfügungsgewalt des Erwerbers gefördert wird.
Tathandlungen, die darauf gerichtet sind, die Strafverfolgung zu verhindern oder Ermittlungsergebnisse zu verbergen, können als Begünstigung oder Strafvereitelung zu würdigen sein; bei Angehörigen kommt das Privileg des § 258 Abs. 6 StGB in Betracht.
Das Gericht muss bei Vorliegen mehrerer in Betracht kommender Straftatbestände alle relevanten Tatqualifikationen prüfen; das Unterlassen solcher Prüfungen stellt einen sachlich-rechtlichen Fehler dar und kann die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 22. November 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 302/83 in der Strafsache gegen Therese Helene G, geborene ██████ aus ████, geboren █████████ 1937 in ██, wegen Hehlerei
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juli 1983, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Knoblich, Dr. Ruß, Dr. Jahnke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████████████ als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 22. November 1982 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte Therese G freigesprochen worden ist. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
In der zugelassenen Anklage wird der Angeklagten Therese G zum Vorwurf gemacht, sich der Hehlerei dadurch schuldig gemacht zu haben, daß sie sich Diebesgut verschafft und beim Absetzen von Diebesgut geholfen habe. Ihr wird angelastet, sie habe sich mit ihrem Ehemann, dem Mitangeklagten Horst G ████, 14 Pelzmäntel, die aus dem Westfalenkaufhaus in ██ ███████████████████ worden waren, verschafft, um sie für sich zu behalten oder bei Gelegenheit zu verkaufen, und sie habe ferner aus diesem Diebstahl stammende Pelzwaren, die ihr Ehemann angekauft hatte, den Mitangeklagten S und ███ ausgehändigt, damit diese sie absetzen sollten.
Das Landgericht hat die Angeklagte freigesprochen. Die hiergegen gerichtete und vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.
I.
1. Die Strafkammer hat festgestellt: Der Ehemann der Angeklagten, Horst G, hatte mehrere hundert Pelzmäntel und Pelzjacken, von denen er wußte, daß sie gestohlen waren, durch Ankauf hehlerisch erworben und das in Bettbezügen verpackte Hehlgut in einem hinter der Garage bei seiner Wohnung gelegenen Pferdestall gelagert. 14 Pelzteile hatte er der Diebesbeute entnommen, um sie für sich zu behalten oder günstig weiter zu verkaufen, den Rest hatte er an die Mitangeklagten S und X weiterverkauft. Diese holten die im Pferdestall des Horst G lagernden Pelzstücke in der Folgezeit nach Bedarf ab, um sie abzusetzen, wobei ihnen Horst G jeweils die Pelzteile herausgab.
Die Angeklagte lebte zur Tatzeit von ihrem Ehemann getrennt; Horst ████████ benutzte die im Erdgeschoss des Hauses gelegene Wohnung, die Angeklagte die Souterrainwohnung. Anläßlich eines Aufenthalts der Angeklagten in den von ihrem Ehemann benutzten Wohnräumen „zwang dieser“ sie, die an den von ihm ausgesuchten 14 Pelzteilen „noch befindlichen Preisschilder des Wo[REDACTED]-Kaufhauses abzureißen und auf den Schildern handschriftlich die Pelzart zu vermerken“; die Angeklagte „mußte ferner eine Liste aufstellen, in die sie die Preise der Pelzteile aufnehmen mußte“ (UA 14). Als sich Horst G auf einer mehrtägigen Auslandsreise befand und die Mitangeklagten S und █████████ wiederholt Hehlerware abholen wollten, „schloß die Angeklagte Therese ███████ die Tür zu der Garage auf“, von der man zum Pferdestall gelangen konnte. Den Pferdestall hat die Angeklagte dabei nicht betreten (UA 15). Bei der Festnahme des Mitangeklagten G in seiner Wohnung hatte es länger Zeit gedauert, bis den Beamten Einlaß gewährt wurde. Als die Beamten dann die Wohnung betraten, warf die dort ebenfalls anwesende Angeklagte „mehrere Pelzmäntel hinter die Küchentür“. Ein Koffer mit Pelzteilen wurde noch vor der Wohnungstür der Tochter der Angeklagten im ersten Obergeschoss des Hauses gefunden (UA 15/16). Die Angeklagte wußte, daß es sich bei den Pelzwaren um Diebesgut handelte (UA 10).
2. Die Strafkammer führt zur Begründung des Freispruchs aus, die Angeklagte habe durch das Abreißen der Preisschilder und das Aufstellen der Liste „auf Geheiß ihres Ehemannes“ das Tatbestandsmerkmal des Sichverschaffens nicht verwirklicht, da sie die Pelze nicht zu eigener Verfügungsgewalt erhalten habe. Durch das Aufschließen der Garagentür während der Abwesenheit ihres Ehemannes sei der von diesem „gesteuerte Absatzvorgang nicht in entscheidendem Maße unterstützt worden“; ihr Verhalten stelle „einen derart untergeordneten Tatbeitrag dar, daß er nicht die Voraussetzungen der Absatzhilfe erfülle“ (UA 25). Daß sie die Pelzteile an die Mitangeklagten ███ und ███ herausgegeben und zuvor die █████████████ abgerissen habe, habe ihr nicht nachgewiesen werden können (UA 22/23).
II.
Diese Begründung rechtfertigt den Freispruch nicht.
1. Bedenken bestehen bereits hinsichtlich der insoweit unklaren Feststellung, Horst ██ █████ habe die Angeklagte „gezwungen“, die an den █████████████ noch befindlichen Preisschilder abzureißen, auf den Schildern die Pelzart zu vermerken und eine Preisliste aufzustellen. An anderer Stelle des Urteils bemerkt die Strafkammer lediglich, die Angeklagte habe dabei „auf Geheiß ihres Ehemannes“ gehandelt (UA 25), so daß unklar bleibt, ob die Angeklagte nach Auffassung der Strafkammer in einer Zwangslage gehandelt hat. Tatsächlich begründet sie den Freispruch nicht mit dem Vorliegen eines Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrundes, sondern stützt ihn nach den getroffenen Feststellungen insoweit folgerichtig darauf, daß das Tatbestandsmerkmal des Sichverschaffens nicht verwirklicht sei.
Wie der Generalbundesanwalt mit Recht bemerkt, kann die Angeklagte entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wegen ihres Verhaltens in diesem Tatabschnitt nicht wegen Absatzhilfe verurteilt werden. Mit dem Merkmal Absetzenhelfen hat das Gesetz die den Absatz des Vortäters, der auch Hehler sein kann, unterstützende Tätigkeit unter Strafe gestellt.
Das Absetzenhelfen im Sinne von § 259 StGB stellt eine zur Täterschaft erklärte Beihilfe zu der nicht strafbaren Absatzhandlung des Vortäters dar. Unter das Tatbestandsmerkmal des Absetzenhelfens fällt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jede unselbständige vorbereitende, ausführende oder helfende Tätigkeit zum Zwecke des Absatzes, ohne daß es darauf ankommt, ob der Absatz tatsächlich gelungen ist (BGHSt 27, 45, 48; 29, 239, 242; BGH NJW 1979, 2621). Absatzhilfe in diesem Sinn ist daher jede vom Absatzwillen getragene, vorbereitende und die Absatzmöglichkeit fördernde Tätigkeit. Da nach den Feststellungen Horst G die 14 ausgesuchten Pelzteile möglicherweise behalten wollte, bei ihm also kein auf den Absatz der Ware gerichteter Wille vorlag, konnte die Strafkammer auch bei der Angeklagten keinen Absatzwillen feststellen, so daß es jedenfalls am inneren Tatbestand des § 259 StGB fehlt (vgl. LK § 259 StGB Rdn. 34). Dafür, daß die Angeklagte möglicherweise irrtümlich davon ausgegangen sein könnte, ihr Ehemann wolle die Pelze veräußern, fehlt jeder Anhalt.
Einen sachlich-rechtlichen Fehler stellt es jedoch dar, daß die Strafkammer nicht geprüft hat, ob die Angeklagte durch das Abreißen der Preisschilder nicht den Zugriff des Berechtigten auf das Beutegut erschweren oder vereiteln und damit ihrem Ehemann die Vorteile von dessen Tat sichern wollte. Sie hätte sich dann einer Begünstigung gemäß § 257 StGB schuldig gemacht. Das Urteil erörtert diese Frage nicht, obwohl dies erforderlich gewesen wäre.
2. Rechtlich zu beanstanden ist auch, daß die Strafkammer unerörtert läßt, ob und in welcher Weise die Angeklagte sich dadurch strafbar gemacht haben könnte, daß sie bei der Festnahme ihres Ehemannes Pelzmäntel hinter die Küchentür geworfen hat. Auch hier hätte es nahegelegen zu prüfen, ob die Angeklagte mit ihrem Tun das Hehlgut dem Zugriff der Verfolgungsorgane entziehen und damit ihrem Ehemann die Vorteile einer bereits begangenen rechtswidrigen Tat erhalten wollte. Auch hiermit könnte sie sich der Begünstigung im Sinne des § 257 StGB schuldig gemacht haben. Diese Frage stellt sich allerdings nur, wenn diese Begünstigungshandlung nicht bereits durch das Abreißen der Preisschilder in ihrem Unrechtsgehalt ausgeschöpft ist. Falls die Angeklagte beabsichtigt haben sollte, ihren Ehemann der Strafverfolgung zu entziehen, könnte sie nicht wegen Strafvereitelung bestraft werden, da ihr insoweit das Angehörigenprivileg des § 258 Abs. 6 StGB zugute käme.
3. Mit Recht rügt die Beschwerdeführerin ferner, daß die Strafkammer das Verhalten der Angeklagten im Zusammenhang mit dem Abholen der Pelze durch A und S nur als Unterstützungshandlung zugunsten ihres Ehemannes, also unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Absetzenhelfens gewürdigt und nicht geprüft hat, ob nicht eine Beihilfe zur Hehlerei vorliegt (BGHSt 26, 358, 362; BGH, Beschluß vom 26. August 1982 – 4 StR 444/82 –; vgl. ferner LK § 259 StGB Rdn. 29 und 31). Diese könnte darin liegen, daß die Angeklagte G die Mitangeklagten A und ██ dabei unterstützt hat, als diese das Beutegut abholten und damit die eigene Verfügungsgewalt an ihm erlangten. Das Tatbestandsmerkmal des Ankaufens ist als Unterfall des Sichverschaffens nicht schon bei Abschluß des obligatorischen Kaufvertrags erfüllt, sondern erst dann, wenn die Voraussetzungen des Sichverschaffens vorliegen, also die tatsächliche Verfügungsgewalt übergegangen ist (LK § 259 StGB Rdn. 23). Als Unterstützungshandlung der Angeklagten kommt in Betracht, daß sie den beiden Mitangeklagten ███ und ███████ den Zugang zu dem im Pferdestall gelagerten Diebesgut eröffnet und sie damit in die Lage versetzt hat, sich der Pelze zu bemächtigen.
| Ruß | Knoblich | Jahnke | |||
| Hürxthal | Meyer-Goßner |