Treffer
BGH Urteil

Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs wegen Unterlassung der Prüfung nach §27b StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 442/52
Datum
02.10.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt, weil sie die Transmissionswelle einer Häckselmaschine nicht umkleidete und dadurch ihr Adoptivkind getötet wurde. Der BGH hält die Beweiswürdigung und Feststellungen zur Fahrlässigkeit überwiegend für zulässig und verwirft die meisten Rügen. Den Strafausspruch hebt er jedoch auf und verweist zurück, weil das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Strafzweck durch eine Geldstrafe (§27b StGB) erreicht werden kann. Unfallverhütungsvorschriften gelten nur als Anhaltspunkte, nicht als unmittelbar geltendes Recht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften sind keine unmittelbar geltenden Rechtsnormen; sie dienen als tatsächliche Anhaltspunkte dafür, wie ein Betriebsleiter seine nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen bestehende Schutzpflicht zu erfüllen hat.

2

Fahrlässigkeit umfasst auch pflichtwidrige Unaufmerksamkeit bzw. einen durch mangelnde Sorgfalt vermeidbaren Irrtum; ein positives Bewusstsein, Unrecht zu tun, ist nicht erforderlich.

3

Der Tatrichter muss nicht jede entlastende Zeugenaussage im Urteil wiedergaben; es genügt, dass die für erwiesen gehaltenen Tatsachen und die darauf gestützte Schuld dargelegt werden, sofern keine willkürliche Beweiswürdigung vorliegt.

4

Bei der Strafzumessung hat das Gericht zu prüfen, ob der Strafzweck durch eine mildere Sanktion, insbesondere durch eine Geldstrafe gemäß §27b StGB, erreicht werden kann; diese Prüfung ist Teil der rechtmäßigen Strafzumessung.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 1. April 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Landwirtin Lina S. ████, geborene G., aus ████, geboren am █████ in W., wegen fahrlässiger Tötung,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Drumm, Bundesrichter Dr. Hütchner, Bundesrichter Dr. Mille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 1. April 1952 im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

Von Rechts wegen

Die Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung zu einem Monat Gefängnis verurteilt worden, weil sie den Tod ihrer Adoptivtochter Margarethe dadurch verursacht hat, dass sie es in dem von ihr geführten landwirtschaftlichen Betrieb schuldhaft unterlassen hat, die zum Antrieb einer Häckselmaschine benutzte Transmissionswelle, von der das Kind erfasst und tödlich verletzt worden ist, entsprechend den Unfallverhütungsvorschriften zu umkleiden. Ihre Revision, die auf Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts gestützt wird, hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

Fehl geht die Rüge, das Landgericht habe seine Überzeugung von der Schuld der Beschwerdeführerin nicht aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpft, weil es seine Feststellungen nach den Urteilsgründen zum Teil auf Aussagen der Eheleute ██████ gestützt habe, obwohl es nur der Ehemann ██ ██████████ gewesen sei. Es handelt sich offenbar nur um einen Schreibfehler bei Abfassung des Urteils, der als solcher auch durch den Beschluss des Landgerichts vom 9. Juni 1952 glücklicherweise berichtigt worden ist. Die Angeklagte hat den äußeren Sachverhalt in der Hauptverhandlung zugegeben und selbst vorgebracht, das Kind häufig vor der Maschine gewarnt und ihm verboten zu haben, in ihrer Nähe zu spielen. Diese Einlassung ist nach den Urteilsausführungen von den Eheleuten █████████, also jedenfalls von dem tatsächlich als Zeugen vernommenen Ehemann ██, bestätigt worden; die Vernehmung der Ehefrau ist ersichtlich deshalb unterblieben, weil sie zur Aufklärung des Sachverhalts nicht mehr erforderlich erschien. Das Landgericht war auch nicht verpflichtet, die eidliche Aussage des von der Verteidigung gestellten Zeugen, des Ortsvorstehers Hartwig, im Urteil mitzuteilen und sich mit ihr auseinanderzusetzen. Es genügt, wenn der Tatrichter die für erwiesen erachteten Tatsachen feststellt, in denen er die schuldhafte Verwirklichung des Straftatbestandes erblickt. Die Angabe von Beweisgründen ist im Gesetz nicht vorgeschrieben. Auf eine willkürliche Beweiswürdigung kann entgegen der Ansicht der Revision aus der Nichterwähnung der Aussage des Entlastungszeugen nicht geschlossen werden.

Der Schuldspruch wird auch von den Feststellungen getragen. Nicht frei von Rechtsirrtum ist allerdings die Ansicht des Landgerichts, dass die Unfallverhütungsvorschriften der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine Rechtspflicht zur Umkleidung der Transmissionswelle begründen; denn diese Bestimmungen sind keine allgemein verbindlichen Rechtsnormen. Sie können daher nur tatsächliche Anhaltspunkte dafür geben, in welcher Weise ein Betriebsleiter seine nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen bestehende Verpflichtung, die Umwelt gegen die von seinem Betrieb ausgehenden Gefahren für Leben und Gesundheit zu schützen, erfüllen muss. Daher kann auch – wie das Landgericht selbst ausgeführt hat – unter besonderen Umständen ein strafrechtliches Verschulden des Betriebsleiters trotz Nichtbefolgung der Unfallverhütungsvorschriften entfallen, ebenso wie nach der Sachlage die Notwendigkeit weiterer Schutzmaßnahmen nicht ausgeschlossen ist (RGSt 1936, 191 Nr. 24; 1937, 279 Nr. 54; 1938, 42 Nr. 17). Entscheidend ist mithin auch, wie das Landgericht zutreffend hervorhebt, ob die Beschwerdeführerin diese Bestimmungen gekannt hat.

Die Revision vermisst zu Unrecht bestimmte Feststellungen, aus denen auf ein fahrlässiges Verhalten der Angeklagten geschlossen werden kann. Der Tatrichter hat nämlich festgestellt:

Die Angeklagte hat ihre Häckselmaschine mit Motorantrieb unter Nutzung der frei laufenden Welle, deren Gefährlichkeit jeder im Leben stehende reifere Mensch schon durch Wiederholung und Sinne wahrnimmt, seit Herbst 1949 gebraucht. „Sie war um diese Gefährlichkeit gewusst.“ Ihr war die frühere Umkleidung der Welle zur Zeit der Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Besitzes durch ihren Ehemann bekannt. „Es würde der Lebenserfahrung widersprechen, wenn sie als einundfünfzigjährige Frau und langjährige Bewirtschafterin des Hofes über die Gefährlichkeit solcher sich mit unwiderstehlicher Gewalt bewegender Maschinenteile nicht Bescheid gewusst haben sollte.“ Dass sie sich der Gefahr bewusst war, ergibt sich aus ihrer eigenen Einlassung, wonach sie das Kind häufig vor den Maschinen gewarnt und ihm verboten hat, in der Nähe zu spielen.

Wenn im Urteil sodann hervorgehoben wird, dass „sich schon daraus allein für sie einmal als Betriebsinhaberin, dann aber auch als Pflegemutter die Pflicht ergab, alles zu tun, um die mit der Maschine Arbeitenden und etwaige Hausbewohner, insbesondere auch das Kind, vor der sich frei drehenden Welle zu schützen“, so sollte hiermit erkennbar zum Ausdruck gebracht werden, dass die Angeklagte bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit auch ihre Verpflichtung zur Umkleidung der Welle erkennen musste und dies nur infolge Fahrlässigkeit nicht erkannt hat. Eine unbewusste Fahrlässigkeit, die das Landgericht der Beschwerdeführerin im Ergebnis nur zum Vorwurf macht, wird aber durch einen auf pflichtwidriger Unaufmerksamkeit beruhenden Irrtum über die Rechtswidrigkeit der Unterlassung nicht ausgeschlossen; denn Fahrlässigkeit ist eine Rechtsverletzung aus Irrtum, der bei Anwendung der erforderlichen Vorsicht vermieden werden konnte; das positive Bewusstsein, Unrecht zu tun, ist dabei nicht erforderlich. Die Voraussehbarkeit des tödlichen Erfolges der pflichtwidrigen Unterlassung hat die Strafkammer ebenfalls bejahend entschieden, weil „tödliche Unfälle durch freilaufende Transmissionswellen immer wieder durch die Presse bekannt gegeben werden und nicht außerhalb der Erfahrung des täglichen Lebens liegen; ein solcher Erfolg lag daher auch im Rahmen des für die Angeklagte Voraussehbaren“. Diese Überzeugung konnte der Tatrichter auch schon auf Grund des persönlichen Eindrucks der Beschwerdeführerin in der Hauptverhandlung gewinnen. Die Angabe von Levetatsachen ist im Gesetz nicht zwingend vorgeschrieben (§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO).

Der Strafausspruch beruht jedoch auf Gesetzesverletzung, weil das Landgericht nicht erörtert hat, ob der Strafzweck durch eine Geldstrafe erreicht werden kann (§ 27b StGB). Dies ist möglicherweise nur unterblieben, um der Beschwerdeführerin nach den §§ 22, 27 der Gnadenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. Januar 1952 durch Bewilligung einer Bewährungsfrist Gelegenheit zu geben, sich eines künftigen Gnadenerweises würdig zu zeigen. Das entband die Strafkammer indes nicht von der Verpflichtung zur Anwendung des § 27b StGB, falls dessen Voraussetzungen erfüllt sein sollten. Die Strafzumessungsgründe, in denen „der Verlust des geliebten Kindes und die Selbstvorwürfe eigentlich schon als eine genügend harte Strafe“ bezeichnet sind, deuten sogar hin, dass der Tatrichter die Anwendbarkeit dieser Vorschrift bei Würdigung aller hierfür maßgeblichen Umstände bejaht haben würde.

Das Urteil ist hiernach im Strafausspruch aufzuheben und die Sache nur zur Prüfung, ob der Strafzweck durch eine Geldstrafe zu erreichen ist, an das Landgericht zurückzuverweisen. Im Übrigen ist das Rechtsmittel zu verwerfen.

JustizangestellterGroßDr. Augustin
HöbrehnerKroneMille

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