Revisionen verworfen; ausdrücklicher Teilfreispruch bei als selbständiger Freiheitsberaubung angeklagter Tat
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 440/82
- Datum
- 26.08.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine als selbständige Tat erhobene Anklage wegen Freiheitsberaubung ist bei Nichtverurteilung ein ausdrücklicher (Teil‑)Freispruch erforderlich; auf einen solchen kann nicht verzichtet werden, selbst wenn die Tat bei Nachweis Tateinheit mit anderen Delikten bilden würde.
Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, wenn die vorgebrachten Rügen keine aufhebungswürdigen Rechtsfehler des Urteils aufzeigen.
Soweit Angeklagte in einzelnen Anklagepunkten freigesprochen werden, sind die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen für diese freigesprochenen Teile der Staatskasse zur Last zu legen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat grundsätzlich jeder Beschwerdeführer selbst zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 15. Februar 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 440/82
in der Strafsache gegen
1. den Kraftfahrzeugmechaniker Herbert Paul █████ aus ██████████████████, geboren am █████ in ████, zur Zeit in ██████████████████,
2. den Industriekaufmann Peter Alfred ██████ aus █, dort geboren am ███ 1955,
wegen vorsätzlicher Nötigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. August 1982 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 15. Februar 1982 werden mit der Maßgabe verworfen, dass sie im Übrigen freigesprochen werden.
Soweit die Angeklagten freigesprochen worden sind, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revisionen der Angeklagten sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Jedoch bedarf es hinsichtlich des Vorwurfs der Freiheitsberaubung zum Nachteil der Zeugin █, der als selbständige Tat angeklagt war (Bl. 123 ff. d. A.), eines ausdrücklichen (Teil-)Freispruchs. Hierauf kann – entgegen der Ansicht der Strafkammer – nicht deshalb verzichtet werden, weil diese Tat im Falle ihres Nachweises mit anderen Straftaten im Verhältnis der Tateinheit gestanden hätte (BGH VRS 39, 187, 190; BGH, Beschluss vom 16. April 1982 – 2 StR 157/82 –).
| Salger | Engelhardt | Jahnke | |||
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