Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Teilfreispruch und Einschränkung beim fortgesetzten Kreditbetrug

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 514/82
Datum
26.10.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Bankrotts, Kreditbetrugs und Urkundenfälschung ein. Der BGH ergänzte das erstinstanzliche Urteil um Freisprüche in bestimmten Anklagepunkten, da die Anklage eigenständige Taten (keine Teilakte einer fortgesetzten Handlung) darstellte. Außerdem schränkte der Senat den Schuldumfang des fortgesetzten Kreditbetrugs ein, weil ein Teilakt vor Inkrafttreten von §265b StGB lag. Im Übrigen wurde die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Steht in der Anklage für mehrere Taten jeweils eine rechtlich selbständige Tatform, kann das Gericht in diesen Fällen nicht von einer fortgesetzten Handlung ausgehen und hat bei Nichtnachweis Freispruch zu erteilen.

2

Ein Tatbestand, der erst mit Inkrafttreten einer Strafrechtsnorm geschaffen wurde, kann für vor dem Inkrafttreten begangene Teilakte nicht rückwirkend zur Last gelegt werden.

3

Die Einschränkung des Schuldumfangs wegen Wegfalls eines Teilakts berührt die verhängte Einzelstrafe nicht, wenn unter den gegebenen Umständen auszuschließen ist, dass das Gericht bei Wegfall dieses Teilakts eine geringere Strafe angesetzt hätte.

4

Die Revision ist insoweit unbegründet, als die Sachrüge keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufzeigt und das Revisionsgericht deshalb das Urteil in diesen Punkten verwirft.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 1. Juni 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 514/82 in der Strafsache gegen den Kaufmann Wolfgang ██ aus NC ████, geboren am ████ 1946 in Woos, wegen Bankrotts u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 1. Juni 1981 dahin ergänzt, dass der Angeklagte auch von den Vorwürfen in den Fällen A III 11, B I und B III der Anklage freigesprochen wird. Auch im Umfang dieses Freispruchs fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

2. Insoweit hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten in den Fällen A III 1 bis 11, B I und B III der Anklage nicht für überführt erachtet, insoweit aber von einem Freispruch abgesehen, da diese Taten „in einem natürlichen Handlungszusammenhang“ mit der zur Verurteilung führenden Bankrotthandlung stünden (UA S. 462 f.). In diesen Fällen hätte jedoch auf Freispruch erkannt werden müssen, weil die unverändert zugelassene Anklage vom 23. Juli 1980 (Bd. X Bl. 13 bis 18, 19, 21 f. d. A.) insoweit nicht von Teilakten einer fortgesetzten Handlung, sondern jeweils von rechtlich selbständigen Taten ausgegangen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 26. August 1982 – 4 StR 440/82). Der Senat holt den unterbliebenen Teilfreispruch nach.

Was die Verurteilung wegen fortgesetzten Kreditbetrugs (§ 265b StGB) angeht, so ist der Schuldumfang einzuschränken. Das Landgericht hat einen strafbaren Kreditbetrug des Angeklagten darin erblickt, dass er der Raiffeisenbank Numbrecht am „31.“ Juni 1976, im Juni/Juli 1977 und Anfang Januar 1978 unrichtige Handelsbilanzen vorlegte (UA S. 290 ff.). Der am „31.“ Juni 1976 begangene Teilakt kann dem Angeklagten aber nicht als strafbares Verhalten zur Last gelegt werden, weil – wie die Revision mit Recht geltend macht – § 265b StGB erst danach, nämlich am 1. September 1976, in Kraft getreten ist (Art. 7 § 4 des 1. WiKG vom 29. Juli 1976, BGBl. I S. 2034, 2041). Die deshalb gebotene Einschränkung des Schuldumfangs berührt jedoch nicht die wegen Bankrotts in Tateinheit mit Kreditbetrug und Urkundenfälschung verhängte Einzelstrafe. Unter den vorliegenden Umständen ist auszuschließen, dass auf eine geringere Einsatzstrafe erkannt worden wäre, wenn das Landgericht den Teilakt vom „31.“ Juni außer Betracht gelassen hätte.

Die weitergehende Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die auf die – allein erhobene – Sachrüge hin vorgenommene Prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

VRiBGH Dr. Möls ist infolge Urlaubs ortsabwesend

MeyerMaierNiemöller
MeyerTheune

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