Revision: Fehlende Gebrauchsbereitschaft der Waffe führt zur Aufhebung des Strafausspruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 439/82
- Datum
- 26.08.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzen voraus, dass die zur Tat benutzte Waffe als Schusswaffe gebrauchsbereit ist und dem Täter deren Gebrauchsbereitschaft bewusst war.
Das Mitführen und der Einsatz einer vom Täter als munitionslos bzw. funktionsuntüchtig eingeschätzten Waffe als Drohmittel kann den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllen.
Ein Rechtsfehler in der gesetzlichen Qualifikation der Tat führt zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Fehler die Strafzumessung beeinflusst hat.
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht hinreichend ausgeführt wird (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 14. Mai 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 439/82 in der Strafsache gegen ██ ████ Walter aus ███████████, dort geboren am ███████ 1951, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. August 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 14. Mai 1982 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
In der Liste der angewendeten Strafvorschriften wird § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB ersetzt.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und schwerer räuberischer Erpressung zu fünf Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die Tatwaffe, einen Trommelrevolver, eingezogen. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich gegen den Strafausspruch richtet.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Der Schuldspruch wegen schweren Raubes und schwerer räuberischer Erpressung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Der Angeklagte hat allerdings nicht, wie das Landgericht meint, unter den Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB gehandelt. Denn diese sind nur dann gegeben, wenn die zur Tat benutzte Waffe als Schusswaffe gebrauchsbereit und der Täter sich dessen bewusst ist (vgl. BGHSt 24, 136, 139; 26, 167, 170; BGH NJW 1976, 248). Nach den Feststellungen handelte es sich bei der vom Angeklagten bei beiden Taten eingesetzten Waffe aber nur um einen „munitionslosen, in seinen Augen ohnedies funktionsuntüchtigen Trommelrevolver“.
b) Durch das Mitführen dieser Waffe und deren Einsatz als Mittel der Drohung hat der Angeklagte jedoch die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt. Der Schuldspruch besteht deshalb im Ergebnis zu Recht.
3. Die fehlerhafte Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte unter den Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB gehandelt habe, nötigt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs. Denn es ist nicht auszuschließen, dass sich dieser Rechtsfehler auf die Bewertung des Schuldgehalts der Taten und damit auf die Strafzumessung ausgewirkt hat (vgl. BGH Strafverteidiger 1982, 70). Der Ausspruch über die Einziehung des sichergestellten Trommelrevolvers, der keinen Rechtsfehler erkennen lässt, kann dagegen bestehen bleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 1981 – 4 StR 343/81 – und vom 30. April 1981 – 4 StR 177/81 –, m. w. Nachw.).
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