BGH: Tateinheit beim fortgesetzten Betäubungsmittel-Handeltreiben – Schuldspruch geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 343/81
- Datum
- 16.07.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Liegt ein einheitlicher Tatentschluss vor und erfolgen die Tathandlungen fortlaufend, sind diese als ein fortgesetztes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu werten.
Der Erwerb von Betäubungsmitteln, soweit er dem Eigenverbrauch dient, kann tateinheitlich mit dem unerlaubten Handeltreiben und als unerlaubter Erwerb zu beurteilen sein.
Der tateinheitliche unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln ist rechtlich unselbständiger Teilakt und geht in den Erwerb bzw. das Handeltreiben auf.
Steuerhehlerei kann bereits durch den Erwerb zur gewinnbringenden Weiterveräußerung verwirklicht werden; die tatsächliche Weiterveräußerung kann dagegen als straflose Nachtat zu werten sein.
Ändert die rechtliche Bewertung der Einzelakte den Schuldspruch, sind die hiervon betroffenen Einzelstrafen und der Rechtsfolgenausspruch insoweit aufzuheben; verbleibende Einzelstrafen können bestehen bleiben, wenn ausgeschlossen ist, dass die weggefallenen Taten die Strafzumessung beeinflusst haben.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 4. März 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Herbert ██████████ aus ███, geboren am █ 1952 in St. ██ (Frankreich), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Juli 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 4. März 1981
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln und mit Steuerhehlerei, der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und der falschen uneidlichen Aussage schuldig ist,
2. im Rechtsfolgenausspruch mit Ausnahme der Einzelstrafausprüche wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und falscher uneidlicher Aussage sowie des Ausspruchs über die Einziehung mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb und unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln und mit Steuerhehlerei, wegen Beihilfe zum „An- und Verkauf von Betäubungsmitteln“, wegen unerlaubten „Erwerbes und Besitzes von Betäubungsmitteln“ und wegen falscher uneidlicher Aussage zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich hat es ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von drei Jahren entzogen und die bei ihm sichergestellten, zur Begehung der Taten benutzten Gegenstände eingezogen. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde.
Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur teilweisen Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.
1. Die Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage (Fall II 3 der Urteilsgründe) hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Urteil lässt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
2. Auch die Verurteilung im Fall II 2 der Urteilsgründe ist frei von solchen Rechtsfehlern. Jedoch muss in diesem Fall die rechtliche Bezeichnung der Tat in der Urteilsformel geändert werden. Da das Heroin zum Handeltreiben bestimmt war, was der Angeklagte wusste, hat er sich der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig gemacht (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 BtMG).
3. Die rechtliche Bewertung der Fälle II 1 und 4 ist fehlerhaft.
a) Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte „zu Beginn des Jahres 1979“ entschlossen, „Rauschgiftgeschäfte zu tätigen, um sich daraus zum Zwecke des Lebensunterhalts eine dauernde Einnahmequelle zu schaffen“. Aufgrund dieses Entschlusses hat er – wie das Landgericht rechtsfehlerfrei darlegt – „in der Zeit von Mai/Juni 1979 bis zu seiner Inhaftierung“ die unter II 1 festgestellten Handlungen, die zutreffend als fortgesetztes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gewertet worden sind, begangen. Nach den Feststellungen sollte aber auch das im Fall II 4 erworbene Heroin dem Handeltreiben dienen. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Erwerb, der in den genannten Zeitraum fiel, auf einem neuen Vorsatz beruhte, liegen nicht vor. Ein solcher kann nach den Feststellungen auch ausgeschlossen werden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass auch diese Einzelhandlung vom Gesamtvorsatz umfasst und damit Teil der fortgesetzten Handlung war. Der Angeklagte ist deshalb in den beiden genannten Fällen nur eines einzigen fortgesetzten Vergehens des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig.
b) In Tateinheit hiermit hat sich der Angeklagte, wie das Landgericht zutreffend darlegt, des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln schuldig gemacht. Das gilt aber nicht nur, wie das Landgericht meint, für den Erwerb der 50 LSD-Trips, sondern auch für den Erwerb des Heroins, soweit er dem Eigenverbrauch diente (vgl. Schmidt in MDR 1978, 5, 6 und die dort angegebenen Rechtsprechungsnachweise).
c) Zutreffend geht das Landgericht ferner davon aus, dass sich der Angeklagte in Tateinheit mit dem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auch der Steuerhehlerei schuldig gemacht hat. Der Angeklagte hat diesen Tatbestand jedoch nur durch den Erwerb der Betäubungsmittel zur gewinnbringenden Weiterveräußerung erfüllt. Die Weiterveräußerung selbst ist entgegen der Auffassung des Landgerichts lediglich als straflose Nachtat zu werten (vgl. BGH NStZ 1981, 147).
d) Die Verurteilung wegen tateinheitlichen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln ist fehlerhaft. Dieser Tatbestand geht als rechtlich unselbständiger Teilakt im unerlaubten Erwerb und unerlaubten Handeltreiben auf (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Schmidt aaO). Der Schuldspruch muss dementsprechend geändert werden.
4. Diese Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der Einzelstrafausprüche in den Fällen II 1 und 4 und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe sowie der Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge. Die Einzelstrafaussprüche in den Fällen II 2 (Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln) und II 3 (falsche uneidliche Aussage) können dagegen bestehen bleiben. Denn es ist auszuschließen, dass sich die in Wegfall kommenden Einzelstrafen in den Fällen II 1 und 4 auf die Strafzumessung in diesen beiden Fällen ausgewirkt hat. Bestehenbleiben kann auch der Ausspruch über die Einziehung der sichergestellten Gegenstände, der keinen Rechtsfehler erkennen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 1981 – 4 StR 177/81 – mit weiterem Nachweis).
5. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgezeigten Grundsätze für die Beurteilung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz hin, die das Landgericht zu beachten haben wird (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Schmidt aaO und MDR 1979, 884 ff).
| Salger | Hürxthal | Goydke | |||
| Knoblich | Ruß |