Revision: Aufhebung wegen Fehlbewertung der Voraussehbarkeit bei fahrlässiger Tötung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 434/53
- Datum
- 08.10.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Überholverbot an Straßenkreuzungen und -einmündungen nach § 10 Abs. 1 S. 3 StVO ist grundsätzlich auch an übersichtlichen Kreuzungen ausnahmslos anzuwenden.
Die strafrechtliche Verurteilung wegen Fahrlässigkeit nach § 222 StGB bzw. die Heranziehung von § 1 StVO setzt voraus, dass der Täter die Möglichkeit des rechtswidrigen Erfolgs vorhersehen konnte; die bloße Übertretung einer Verkehrsvorschrift begründet diese Voraussehbarkeit nicht automatisch.
Bei der Prüfung der Voraussehbarkeit ist auf die konkreten Verkehrsverhältnisse abzustellen; ein ordnungsgemäß und übersichtlich durchgeführtes Überholen an einer Einmündung ist nur ausnahmsweise gefährlich und rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Annahme von Fahrlässigkeit.
Liegt der Unfall allein in einem völlig verkehrswidrigen, unvorhersehbaren Fehlverhalten eines Dritten (z.B. plötzliches scharfes Abbiegen ohne Anzeige), kann die Haftung des Überholenden entfallen, weil auf ein derart unvernünftiges Verhalten mangels Anhaltspunkten nicht zu rechnen ist.
Vorinstanzen
Großen Strafkammer des Landgericht Bochum bei dem Amtsgericht Recklinghausen, 22. April 1953
Rubrum
In der Strafsache gegen die Witwe Martha █████████████ ████████ ███, geboren am ███████ 1902 in [REDACTED], wegen fahrlässiger Tötung,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Wilfsarbeiter im mittleren █████████████████
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts Bochum bei dem Amtsgericht in Recklinghausen vom 22. April 1953 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafkammer zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Sachbeschwerde der wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1 und 19 StVO verurteilten Angeklagten ist begründet.
1. Allerdings ist die Annahme der Strafkammer, die Angeklagte habe das in § 10 Abs. 1 Satz 3 StVO aufgestellte Verbot, an Straßenkreuzungen und -einmündungen zu überholen, übertreten, von Rechtsirrtum nicht beeinflusst. Ob die Angeklagte mit dem von ihr gesteuerten Personenkraftwagen die unternommene Überholung der vor ihr herfahrenden Radfahrerin erst nach Querung der von links einmündenden Adamstraße beendet haben würde, ist ohne Belang; denn unter einem Überholen an Straßenkreuzungen oder Straßeneinmündungen ist nicht nur ein Überholen auf der Schnittfläche der Straßen, sondern jedes Überholen zu verstehen, das den Überholenden daran hindert, auf der Schnittfläche so eingeordnet zu fahren, wie er das ohne den Überholungsvorgang tun müsste (BGH NJW 1952, 35 Nr. 24).
Unerheblich ist es auch, ob die Angeklagte im vorliegenden Falle eine Gefährdung des Straßenverkehrs durch ihr verbotswidriges Überholen an der Straßeneinmündung befürchten musste. Das Verbot des § 10 Abs. 1 Satz 3 StVO galt, solange der Gesetzgeber sich den Bedenken gegen diese Vorschrift verschloss, ausnahmslos, auch an übersichtlichen Kreuzungen und Einmündungen (vgl. Müller Straßenverkehrsrecht Anm. 10 a zu § 10 StVO). Eine andere Rechtsanwendung hätte zu einer für die Sicherheit des Straßenverkehrs schädlichen, allgemeinen Missachtung des Verbots führen müssen (BGH 4 StR 42/53 vom 30. April 1953 = BGHSt 4, 188).
2. Dagegen ist die Anwendung des § 1 StVO und des § 222 StGB auf den festgestellten Sachverhalt rechtsfehlerhaft.
Eine Verurteilung auf Grund dieser Vorschriften setzt zur inneren Tatseite voraus, dass der Täter die Möglichkeit des rechtswidrigen Erfolges voraussehen konnte und musste. Wer das Überholungsverbot des § 10 Abs. 1 Satz 3 StVO übertritt, muss aber noch nicht eine Gefährdung des Verkehrs schon infolge dieses Verhaltens voraussehen. Die Nichtbeachtung einer Verkehrsvorschrift begründet nämlich für sich allein nicht notwendig den Vorwurf der Fahrlässigkeit (RGSt 59, 341; 71, 187; 76, 2); die Voraussehbarkeit eines Schadens ist vielmehr unabhängig davon zu prüfen, ob eine strafbare Verkehrsübertretung vorliegt, und hängt stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab (RGSt 56, 349; 57, 151).
Das sonst sachgemäß durchgeführte Überholen an einer Straßeneinmündung kann nur ausnahmsweise zu einem Unfall führen, wenn nämlich ein besonders grobes Verschulden des Überholten mitwirkt, dieser insbesondere wie hier seine Pflicht verletzt, die beabsichtigte Richtungsänderung anzuzeigen (§ 11 Abs. 1 StVO). Weil aber das Überholen an einer gut überschaubaren Straßeneinmündung, wie sie vorliegend festgestellt ist, bei sonst ordnungsmäßiger Fahrweise an sich ungefährlich ist und die Gefahr erst durch ein grobes Verschulden des Überholten eintreten kann, ist es nicht angängig, die Voraussehbarkeit des Unfalls schon allgemein wegen der Übertretung des Überholungsverbots zu bejahen. Vielmehr kommt es darauf an, ob nach der Verkehrslage bestimmte Anzeichen dafür gegeben waren, dass durch das Überholen die Gefahr eines Unfalls herbeigeführt werde (BGH 3 StR 894/52 vom 23. April 1953 = BGHSt 4, 182). Solche Anzeichen sind im vorliegenden Falle bisher nicht festgestellt worden.
Allerdings hatte die Angeklagte bemerkt, dass die Radfahrerin, die sich im Fahren mit einer Hand an ihrem links an der Lenkstange angehängten, mit Waren gefüllten Einkaufsnetz zu schaffen machte, unsicher fuhr. Diesem Umstand trug sie aber dadurch Rechnung, dass sie auf der 7,62 m breiten Straße so weit nach links hinüberfuhr, dass die rechten Räder ihres Wagens auf der Mitte der Fahrbahn liefen, während die Radfahrerin auf der rechten Straßenseite weiter geradeaus fuhr. Angesichts dieses großen seitlichen Abstandes ist die zeitweilige Unsicherheit der Radfahrerin im Übrigen für den Unfall nicht ursächlich geworden. Der Zusammenstoß wurde vielmehr dadurch herbeigeführt, dass die Radfahrerin, als sie die Einmündung der Adamstraße bereits zu etwa 3/4 passiert hatte und die Angeklagte mit ihrem Personenkraftwagen sich nur noch in einem Abstand von 3 m links hinter ihr befand, plötzlich ohne weiteres scharf nach links in die Adamstraße einbog, wobei sie besonders kräftig auf die Pedale trat.
Auch der Umstand, dass die Radfahrerin auf das von der Angeklagten, bevor sie zur Überholung ansetzte, gegebene Warnzeichen nicht erkennbar reagierte, machte die Gefahr eines Zusammenstoßes nicht voraussehbar; denn es entspricht der täglichen Erfahrung, dass Radfahrer, die sich auf der richtigen Straßenseite befinden, sich bei hinter ihnen ertönenden Warnzeichen nicht umsehen, sondern ihre Fahrtrichtung beibehalten und es dem nachfolgenden Kraftfahrzeug überlassen, sie unter genügendem Ausbiegen nach links zu überholen; mit solchem Verhalten rechnet auch der Kraftfahrer, der nicht wissen kann, ob der Radfahrer das Warnzeichen gehört und aufgenommen hat (BayObLG DAR 1930, 107 Nr. 99; BGH NJW 1952, 35 Nr. 24).
Schließlich stand auch die festgestellte Tatsache, dass die Angeklagte bei dem Überholungsversuch ihre 35 bis 40 km/h betragende Geschwindigkeit nicht herabsetzte, mit dem Unfall nicht in voraussehbarem Zusammenhang. Die Auffassung der Strafkammer, dass die Angeklagte auch unabhängig von dem Überholungsverbot des § 10 Abs. 1 Satz 3 StVO zu einer erheblichen Verringerung ihrer Fahrgeschwindigkeit während der Überholung der Radfahrerin verpflichtet gewesen sei, trifft nicht zu. Es ist vielmehr verkehrsgerecht und daher sachgemäß, den Überholungsvorgang so viel wie möglich abzukürzen und demgemäß im Rahmen des allgemein und nach der Verkehrslage Zulässigen gerade mit möglichst hoher Geschwindigkeit durchzuführen. Auch die beobachtete Unsicherheit der Radfahrerin gab zu einer Verminderung der Geschwindigkeit keinen Anlass; denn dieser – für den Unfallverlauf bedeutungslosen – Unsicherheit hatte die Angeklagte bereits durch das weite Ausholen nach links hinreichend Rechnung getragen.
Nach den Urteilsfeststellungen hat somit die Radfahrerin, die sich entgegen der Vorschrift des § 8 Abs. 3 Satz 2 StVO nicht nach links eingeordnet hatte und die, nachdem sie von einem anderen, 40 m vor der Angeklagten mit zumindest gleicher Geschwindigkeit wie diese fahrenden Personenkraftwagen gefahrlos überholt worden war, plötzlich, ohne sich über die Verkehrslage auf der von ihr zu kreuzenden Fahrbahn durch einen Blick nach rückwärts zu vergewissern, und ohne die Absicht der Fahrtrichtungsänderung im Mindesten erkennbar zu machen, scharf nach links einbog, ihre Gefährdung und ihren durch den Zusammenstoß mit dem Wagen der Angeklagten verursachten Tod allein selbst verschuldet. Mit einem so völlig unvernünftigen und verkehrswidrigen, durch nichts gebotenen Verhalten einer erwachsenen Radfahrerin zu rechnen, bestand mangels irgendwelcher Anhaltspunkte keine Veranlassung (BGH NJW 1952, 35 Nr. 24; 3 StR 894/52 vom 23. April 1953 und 4 StR 42/53 vom 30. April 1953 = BGHSt 4, 182, 188). Eine solche Fahrweise war für die Angeklagte nicht voraussehbar; sie brauchte sich daher auch nicht darauf einzustellen (vgl. RG VAE 1936, 585 Nr. 487 und 588 Nr. 491; 1937, 352 Nr. 437 und 439; OLG München VAE 1938, 72 Nr. 84).
Das angefochtene Urteil kann hiernach nicht bestehen bleiben.
| Groß | Engels | Dr. Augustin | |||
| Krumme | Hille |