BGH: Überholverbot an Straßeneinmündungen (§10 StVO) unabhängig von tatsächlicher Gefährdung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 42/53
- Datum
- 30.04.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Verbot, an Straßeneinmündungen zu überholen (§10 Abs.1 S.3 StVO), gilt unabhängig davon, ob im Einzelfall tatsächlich eine Gefährdung des Verkehrs eintritt.
Die allgemeine Ordnungsvorschrift des §1 StVO setzt für ihre Anwendung auf das subjektive Tatbild voraus, dass der Täter die Gefährdung zumindest voraussehen konnte und musste.
§1 und §10 StVO können tateinheitlich zusammentreffen, jedoch nur dann, wenn durch das verbotswidrige Überholen eine Gefährdung des Verkehrs herbeigeführt wurde bzw. vorhersehbar war.
Eine Straßeneinmündung im Sinne des §10 StVO liegt vor, wenn mehrere Straßen so zusammentreffen, dass sie eine Fortsetzung bilden; entscheidend ist die Widmung für den öffentlichen Verkehr, nicht die Länge oder Bedeutung der einmündenden Straße.
Fehlen für die rechtliche Beurteilung wesentliche Feststellungen (insbesondere zur öffentlichen Widmung eines Weges), so liegt ein Rechtsfehler vor, der die Zurückweisung der Sache zur weiteren Aufklärung erfordert.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 31. Oktober 1952
Leitsatz
Das Verbot, an Straßeneinmündungen zu überholen, gilt unabhängig davon, ob im Einzelfall eine Gefährdung des Verkehrs durch das Überholen eintritt.
Die allgemeine Vorschrift des § 1 StVO kann mit der Sondervorschrift des § 10 StVO tateinheitlich zusammentreffen, wenn durch verbotswidriges Überholen an Straßeneinmündungen eine Gefährdung des Verkehrs herbeigeführt wurde.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 31. Oktober 1952 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
1.) Die Annahme des Tatrichters, der Angeklagte habe das in § 10 Abs. 1 Satz 3 StVO aufgestellte Verbot, an Straßeneinmündungen zu überholen, übertreten, kann von Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst sein. Eine Straßeneinmündung im Sinne dieser Bestimmung, die in der Fassung vom 28. Januar 1944 geltendes Recht ist (BGH VRS 3, 276), liegt vor, wenn zwei oder mehrere Straßen derart zusammentreffen, dass sie nur eine Fortsetzung haben, wobei es auf die Länge und die Bedeutung einer abzweigenden Straße nicht ankommt (BGH VRS 3, 180). Auch eine Straße, die die Verbindung zu einer nur aus wenigen Häusern bestehenden Siedlung oder einem einzelnen Hause herstellt, kann mit einer anderen Straße eine Straßeneinmündung bilden, für die das Überholungsverbot des § 10 StVO gilt (RG VAE 1938, 204). Voraussetzung ist aber stets, dass es sich um eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße handelt, also um eine Straße, die, sei es ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung der Verfügungsberechtigten, für jedermann zur Benutzung zugelassen ist (vgl. Dienstanweisung zu § 1 StVO). Private Feldwege, kurze oder auch längere Ausfahrten aus bebauten und nicht bebauten Grundstücken fallen darunter ebensowenig wie Wege, die nur den Anliegern, nicht aber dem allgemeinen Verkehr zu dienen bestimmt sind (RGSt 71, 120; Plogel-Hartung, Straßenverkehrsrecht, § 10 StVO Anm. 14 und die dort erwähnte Rechtsprechung; ferner OLG Köln, VRS 4, 463; OLG Stuttgart, VRS 5, 18 sowie BGH vom 26.7.1951 – 2 StR 288/51).
Ob das Landgericht von dieser Auslegung des Rechtsbegriffs der Straßeneinmündung ausgegangen ist, wenn es auf die Einmündung der Schwagerstraße in die Provinziallandstraße das Überholungsverbot des § 10 StVO angewandt hat, lässt sich aus den bisherigen Feststellungen nicht zweifelsfrei entnehmen. Die Bezeichnung „Schwagerstraße“ gibt keinen ausreichenden Anhalt für die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Der Umstand, dass diese Straße nur wenig befahren wird und einer Sackgasse gleicht, lässt eher der Vermutung Raum, dass es sich nicht um eine dem allgemeinen Verkehr dienende Straße handelt. Weitere Feststellungen hat der Tatrichter nicht getroffen. Die Entscheidung darüber, ob eine längere Ausfahrt aus einem Grundstück einen Weg darstellt oder eine öffentliche Straße ist, liegt zwar wesentlich auf dem Gebiet tatsächlicher Würdigung; die Feststellungen müssen aber erkennen lassen, dass der Tatrichter die Rechtsbegriffe nicht verkannt hat. Der Sachverhalt bedarf daher der weiteren Aufklärung in der Richtung, ob die Schwagerstraße eine öffentliche Straße ist. Dabei ist dem Landgericht Gelegenheit gegeben, in der neuen Verhandlung das Vorbringen der Revision, das darauf Bezug hat, nachzuprüfen.
Kommt das Landgericht zur Auffassung, dass die Schwagerstraße eine öffentliche Straße ist, so steht allerdings entgegen der Auffassung der Revision der Anwendung des § 10 StVO nicht entgegen, dass vorliegend eine Gefährdung des Straßenverkehrs durch verbotswidriges Überholen an der Straßeneinmündung nicht zu befürchten war. Der Zweck der Vorschrift geht dahin, das an sich schon mit Gefahr verbundene Überholen eines Fahrzeugs durch ein anderes nicht in einem Raum geschehen zu lassen, der wegen der Einmündung der Straßen vermehrte Gefahren in sich birgt. Das Gesetz sieht ein Überholen in diesem Raum immer als gefährlich an. Es bedarf daher zur Bestrafung aus § 10 StVO keines Nachweises, dass eine Gefährdung im Einzelfall tatsächlich eingetreten ist und dass damit gerechnet werden musste; es ändert andererseits auch nichts an der Strafbarkeit einer Übertretung des Verbots, wenn im Einzelfall eine Gefährdung weder eingetreten ist noch einzutreten drohte. Wie das Überholen auch in übersichtlichen Straßenkreuzungen verboten ist (Müller, Straßenverkehrsrecht, § 10 StVO Anm. 10a), ist auch das Überholen an übersichtlichen Straßeneinmündungen untersagt. Eine andere Rechtsanwendung müsste zu einer für die Sicherung des Straßenverkehrs schädlichen, allgemeinen Missachtung des Verbots führen. Der Revision ist zuzugeben, dass die ausnahmslose Beachtung des Verbots der Zügigkeit des Durchgangsverkehrs hinderlich sein kann. Den in dieser Richtung bestehenden Bedenken hat sich aber der Gesetzgeber bisher verschlossen. Die „bis auf weiteres“ geltende Regelung des § 10 StVO ist auch durch das Straßensicherungsgesetz vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I, 852) nicht aufgehoben worden. Überdies wird die Reichweite des Verbots nicht unwesentlich dadurch begrenzt, dass, wie bereits ausgeführt, Einmündungen von Ausfahrten und privaten Wegen nicht unter die Vorschrift fallen.
Nach den Urteilsfeststellungen kannte der Angeklagte die von den genannten Straßen gebildete Straßeneinmündung; er hat sie aus Fahrlässigkeit nicht beachtet. Ob die Behauptung der Revision, der Beschwerdeführer habe die Unfallstelle nicht als Straßeneinmündung angesehen, Glauben verdient, wird der Tatrichter in der neuen Verhandlung untersuchen können. Fahrlässig hatte der Angeklagte gehandelt, wenn er wegen mangelnder Aufmerksamkeit eine erkennbare, allgemeine Benutzbarkeit der Schwagerstraße für jeden Verkehr nicht bemerkt hatte. Da der Kraftfahrer sich mit den Vorschriften des Verkehrsrechts vertraut machen muss, bevor er die Führung eines Kraftfahrzeugs übernimmt, kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, er habe das Überholungsverbot nicht gekannt, seine Unkenntnis sei verzeihlich (vgl. BGHSt 2, 194).
2.) Die Anwendung des § 1 StVO auf den festgestellten Sachverhalt ist rechtsfehlerhaft. Tateinheitliches Zusammentreffen dieser allgemeinen Bestimmung mit der Sondervorschrift des § 10 StVO ist zwar möglich, wenn im Einzelfall durch das verbotswidrige Überholen eine Gefährdung des Verkehrs hervorgerufen worden ist (vgl. Müller, StrVR Vorb. zu § 1 StVO Anm. 1c; Flögel-Hartung, § 1 Anm. 18; Hartung NJW 1953, 33). Die Verurteilung aus § 1 StVO setzt aber für die innere Tatseite voraus, dass der Täter die Gefährdung mindestens voraussehen konnte und musste. Wer das Überholungsverbot des § 10 StVO übertritt, braucht aber nicht eine Gefährdung des Verkehrs durch dieses Verhalten vorausgesehen zu haben. Die vor dem Angeklagten fahrenden Radfahrer hatten nicht angezeigt, dass sie ihre Fahrbahn demnächst verlassen würden; sie hatten sich auch nicht rechtzeitig nach links eingeordnet, so dass aus diesem Verhalten auf die Absicht einer baldigen Änderung der Fahrtrichtung geschlossen werden musste. Der Angeklagte brauchte aber nicht damit zu rechnen, dass vor ihm fahrende Radfahrer plötzlich ihre Richtung ändern würden, ohne dass sie vorher rechtzeitig und deutlich diese Absicht kundgetan hätten (BGH MDR 1952, 35). Ein Gegenverkehr war auf der Straße nicht vorhanden; Verkehr war auch auf der Schwagerstraße nicht beobachtet worden. Unter diesen Umständen konnte der Angeklagte nicht damit rechnen, dass das Überholen an dieser Stelle zu einer Gefährdung des Verkehrs führen werde. Damit entfiel die Anwendung des § 1 StVO auf den vorliegenden Sachverhalt.
Auch wenn die dem Angeklagten zum Vorwurf gemachte fahrlässige Tötung vom Vorderrichter rechtsbedenkenfrei verneint worden ist, war, da Anklage und Eröffnungsbeschluss davon ausgehen, dass das Vergehen tateinheitlich mit den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretungen zusammentrifft, das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben.
| Engels | Krumme | Dr. Augustin | |||
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