Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung beim Einbiegen in private Zufahrt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 288/51
- Datum
- 13.04.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) genügt die Verletzung im Straßenverkehr gebotener Sorgfaltspflichten (z. B. Anzeigen des Abbiegevorgangs, Überzeugen von der Gefahrlosigkeit, Führen eines Fahrzeugs in fahruntüchtigem Zustand), wenn diese Pflichtverletzung kausal zum Tod eines Dritten führt.
Ein Mitverschulden eines anderen Verkehrsteilnehmers (z. B. durch unzulässiges Überholen) schließt die strafrechtliche Verantwortlichkeit des fahrlässig handelnden Fahrers nicht aus; es kann allenfalls strafzumessend berücksichtigt werden.
Ein privater Zufahrtsweg zu einem Grundstück ist keine ‚Einmündung‘ im Sinne der StVO; die an Einmündungen geltenden besonderen Überholverbote sind daher auf solche Ausfahrten nicht ohne weiteres anwendbar.
Rügen wegen Verfahrensrechtsverletzungen (insbesondere Verletzung des rechtlichen Gehörs) sind unzulässig, wenn sie nicht substantiiert vorgetragen werden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg beim Amtsgericht Celle, 13. April 1951
Leitsatz
(nicht vorhanden)
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg beim Amtsgericht in Celle vom 13. April 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte fuhr am 11. Dezember 1950 gegen 18 1/2 Uhr in Zustand leichter Trunkenheit mit einem 1/2 t Mercedes-Lastkraftwagen auf der Kreisstraße von ██ in Richtung Unterlüß mit einer Geschwindigkeit von 20–25 km/h. Er beabsichtigte, das Kieselgurwerk ████████████████████, das etwa 400 m neben der Kreisstraße liegt und mit dieser durch einen 3 m breiten privaten Waldweg verbunden wird, zu erreichen. Hinter dem Angeklagten fuhr der Kraftfahrer Sch[REDACTED] mit einem 3 t Ford-Lastkraftwagen. Sch[REDACTED] wollte den Angeklagten überholen. Deshalb blendete er den Scheinwerfer seines Wagens mehrfach ab und hupte. Der Angeklagte fuhr daraufhin noch weiter rechts. Das galt als Zeichen dafür, dass der Angeklagte sich überholen lassen wolle, und setzte hierzu mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h an.
Der Angeklagte bog jedoch mit seinem Wagen noch auf der Zurückstraße nach dem Kieselgurwerk ein, ohne den linker Hand zu stellen und ohne sich davon zu überzeugen, ob die Änderung der Fahrtrichtung andere Verkehrsteilnehmer gefährde. Hierdurch kam es zu einem Zusammenstoß zwischen den beiden Lastwagen, der den sofortigen Tod des Beifahrers Sch[REDACTED] zur Folge hatte.
Auf Grund dieses Sachverhalts hat die Strafkammer den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der Straßenverkehrsordnung und der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.
Die Rüge der Verletzung des Verfahrensrechts ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Auf die Sachbeschwerde hin bedarf es keiner Erörterung, dass das Verhalten des Angeklagten gegen die Vorschriften der §§ 1, 11 Abs. 2, 49 StVO und der §§ 2, 71 StVZO verstoßen hat. Auch die Revision zieht dies nicht in Zweifel. Bedenkenfrei ist aber auch die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe durch Fahrlässigkeit den Tod des Sch[REDACTED] verursacht; denn sie stellt ausdrücklich fest, er hätte „sich sagen müssen, dass das Nicht-Herausstellen des Winkers, das Nicht-Überzeugen vom gefahrlosen Einbiegen in den Seitenweg sowie die Trunkenheit am Steuer überhaupt einen solchen Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang für andere Verkehrsteilnehmer zur Folge haben könne“.
Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt auch noch als Überzeugung der Strafkammer, dass der Angeklagte als langjähriger Kraftfahrer sehr wohl imstande gewesen ist, damit ist der Tatbestand des § 222 StGB ausreichend nachgewiesen. Was die Revision vorbringt, um einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Angeklagten und dem Tode des Sch[REDACTED] in Frage zu stellen, widerspricht den einwandfreien Urteilsfeststellungen und ist deshalb unbeachtlich.
Die Revision meint ferner, die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten mit dem Hinweis beseitigen zu können, Sch[REDACTED] habe nach § 10 Abs. 2 Satz 2 StVO den Angeklagten nicht überholen dürfen. Das ist zunächst insofern rechtsirrig, als auch ein Verschulden Sch[REDACTED] die Ursächlichkeit des fahrlässigen Verhaltens des Angeklagten für dessen Tod nicht ausschließt. Es ist aber möglich, insoweit dem Revisionsangriff Bedeutung beizumessen, dass die Strafkammer, die ein Verschulden Sch[REDACTED] verneint, die Schuld des Angeklagten als geringer angesehen und deshalb die Strafe niedriger bemessen hätte, wenn sie von einem Mitverschulden Sch[REDACTED] ausgegangen wäre. Es bedarf deshalb der Prüfung, ob Sch[REDACTED] gegen § 10 Abs. 2 Satz 2 StVO verstoßen hat.
„Unübersichtlich“ im Sinne dieser Vorschrift ist die Stelle, an der Sch[REDACTED] überholen wollte, nach der eingehenden Schilderung der Örtlichkeit im Urteil sicher nicht. Es fragt sich nur, ob der Privatweg, der von dem Kieselgurwerk auf die Kreisstraße führt, eine „Einmündung“ im Sinne der StVO ist. Auch das ist zu verneinen. Dieser Seitenweg ist keine öffentliche Straße, sondern nur eine Zufahrt von dem Grundstück des Kieselgurwerks zur Kreisstraße und deshalb auch nicht durch ein amtliches Hinweisschild gekennzeichnet. Eine solche Ausfahrt ist keine „Einmündung“ (RGSt 71, 120). Die Strafkammer ist deshalb mit Recht der Auffassung, dass Sch[REDACTED] den Angeklagten überholen durfte. Nach dem Sachverhalt besteht auch kein Anhalt dafür, dass der Angeklagte etwas anderes angenommen haben könnte.
Dr. Kirchner Koeniger Dr. Dotterweich Baldus Werner