Revision teilweise stattgegeben – fahrlässige Tötung durch Vorfahrtsverletzung im Straßenverkehr
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 430/55
- Datum
- 17.11.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Kraftfahrzeugführer verletzt das Vorfahrtsrecht, wenn er trotz behinderter Sicht in eine Kreuzung hineinfährt, statt sich so weit heranzutasten oder anzuhalten, bis die Vorfahrtstraße frei ist.
Bei der Prüfung, ob rechtzeitiges Bremsen den Unfall verhindert hätte, sind die Reaktionszeit des Fahrers und die Ansprechzeit der Bremsanlage in die Berechnung des zurückgelegten Weges einzubeziehen.
Ein Fehler in der Berechnung des möglichen Bremsweges berührt den Schuldspruch nur, wenn er die Überzeugungsbildung über das Verschulden in entscheidender Weise verändert.
Die Heranziehung zusätzlicher oder nicht maßgeblicher Verkehrsverstöße zur Begründung des Strafmaßes kann die Strafzumessung beeinflussen und rechtfertigt bei Zweifeln eine neue Verhandlung über das Strafausspruch.
Eine Umwandlung von Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe nach § 27 StGB ist nur möglich, wenn die verhängte Freiheitsstrafe weniger als drei Monate beträgt.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 2. August 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Hubert Jakob sc. aus ██, geboren am 1924, wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. November 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Güde als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Engels, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Haeger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. als Vertreter des Bundesanwalts,
Tenor
Die Revision des Angeklagten wird, soweit sie das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 2. August 1955 im Strafausspruch betrifft, unter Verwerfung der Revision im Übrigen mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt. Er hatte auf der Fahrt mit einem Lastzug beim Überqueren des Kaiser-Friedrich-Ringes in Wiesbaden das Herannahen eines von rechts kommenden vorfahrtsberechtigten Motorradfahrers nicht beachtet. Der Motorradfahrer fuhr auf den Lastzug auf, stürzte und wurde von dem rechten Hinterrad des Lastwagens und zwischen beiden rechten Rädern des Anhängers am Kopf überfahren, so dass er auf der Stelle tot war.
Die Revision, die die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, ist nur teilweise begründet. Die verfahrensrechtliche Rüge ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich.
In sachlich-rechtlicher Hinsicht hat das Landgericht bei seiner Feststellung, der Angeklagte habe noch nach dem Einfahren in den Ring rechtzeitig halten können, offenbar nicht berücksichtigt, dass der Lastzug des Angeklagten, wenn er in diesem Zeitpunkt gebremst hätte, vor dem Ansprechen der Bremsen noch während einer Reaktionszeit ungebremst mit seiner ursprünglichen Geschwindigkeit weitergefahren wäre. Das Landgericht hat ausgeführt, der Angeklagte hätte in dem Zeitpunkt, in dem sein Lastzug mit der Kühlerhaube des Motorwagens 2,50 m in die zu kreuzende Fahrbahn hineingeragt habe, bei einem Blick nach rechts den herannahenden Motorradfahrer sehen und noch in diesem Zeitpunkt seinen Lastzug auf 4,00 m zum Stehen bringen können, so dass von der 8,40 m breiten Straße für den Motorradfahrer noch eine Fahrbahnbreite von fast 2,00 m zur Verfügung gestanden hätte.
In diesem Falle hätte der Motorradfahrer entweder an dem Lastzug vorbeifahren können oder er wäre an ihm lediglich angestoßen und nicht unter die Räder des noch vorwärts rollenden Lastzuges geraten. Selbst wenn man als Reaktionszeit, die dem Angeklagten zuzubilligen ist (Miller DAR 53, 181; Opitz und Brunke in Kraftverkehrsrecht von A–Z „Bremsweg“), nur einen Zeitraum von 0,7 Sekunden annimmt, hätte der mit 17 km/h fahrende Lastzug während dieser Zeit noch rund 3,25 m zurückgelegt. Wie das Urteil an anderer Stelle ausführt, brauchte der Angeklagte unter Berücksichtigung der Ansprechzeit der Luftdruckbremse 3,60 m, um den Lastzug zum Stehen zu bringen. Hätte daher der Angeklagte noch in dem Zeitpunkt, von dem das Landgericht ausgeht, gebremst, wäre sein Wagen eine Strecke von 2,50 m + 3,25 m + 3,60 m = 9,35 m in die zu kreuzende Fahrbahn hineingefahren und hätte damit die Kreuzung überfahren gehabt. Offenbar beruhen die entgegengesetzten Berechnungen des Landgerichts darauf, dass es die Berücksichtigung der Reaktionszeit übersehen hat.
Durch diesen Fehler wird jedoch der Schuldspruch nicht beeinträchtigt. Das Landgericht hat nämlich weiterhin zutreffend ein Verschulden des Angeklagten darin gesehen, dass er mit einer nach den Sichtverhältnissen unzulässigen Geschwindigkeit in die Kreuzung hineinfuhr. Der Kaiser-Friedrich-Ring, den der Angeklagte selbst bis zur Kreuzung befuhr, besteht aus zwei durch einen 12 m breiten Grünstreifen getrennten Fahrbahnen. Der Angeklagte wollte von der einen Fahrbahn nach links abbiegend unter Vorbeifahren an diesem Grünstreifen die Gegenfahrbahn des Ringes überqueren. Seine Sicht nach rechts in diese Gegenfahrbahn war durch eine auf dem Grünstreifen stehende Bedürfnisanstalt, ferner durch einen dicken Baum und durch eine Stange mit vier Richtungsschildern behindert. Beim Beginn des Einbiegens wird die Sicht auf 47 m begrenzt; sie wird mit dem weiteren Hineinbiegen noch mehr eingeschränkt. Sobald der Lastzug auf die Höhe der Bedürfnisanstalt gekommen war, nahm die durch das Bedürfnishäuschen und die Richtungsschilder bedingte Sichtbehinderung ab, wurde aber durch den rechten Holm des Führerhauses in einer Breite von etwa 10 m erneut behindert, und zwar so, dass sich bei der Weiterfahrt der tote Winkel immer mehr nach der Kreuzung zu verschob. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte vor dem Hineinbiegen vom 3. auf den 2. Gang zurückgeschaltet. Als er in der Mitte des Überwegs in Höhe des Bedürfnishäuschens war, hatte er zum letzten Mal in die zu kreuzende Fahrbahn nach rechts geschaut und dabei vom 2. in den 1. Gang zurückgeschaltet. Als er kein sich näherndes Fahrzeug bemerkte, schaltete er wieder in den 2. Gang und fuhr zügig mit einer Geschwindigkeit von 16–17 km/h über die Kreuzung hinweg, wobei er nur nach vorne schaute.
Nach der durch eine Rekonstruktion gewonnenen Überzeugung des Landgerichts befand sich der Motorradfahrer, als der Angeklagte beim Beginn des Einbiegens zum ersten Mal nach rechts schaute, außerhalb der auf 47 m begrenzten Sicht, beim zweiten und letzten Rechtsschauen in dem durch den rechten Holm gebildeten toten Winkel. Mit Recht ist das Landgericht der Auffassung, dass der Angeklagte nicht in der geschilderten Weise in die Kreuzung hätte hineinfahren dürfen. Ein zur Gewährung der Vorfahrt verpflichteter Kraftwagenführer verletzt das Vorfahrtsrecht, wenn er trotz behinderter Sicht auf die Fahrbahn weiterfährt (RG JW 1930, 2867 Nr. 45; BGH VRS 5, 70 und 120). Er muss unter Umständen halten, bis der Überblick über die Fahrbahn frei ist (RG JW 1930, 2865 Nr. 133; Martin in Kraftverkehrsrecht von A–Z, „Vorfahrt“ Bl. 1). Der Angeklagte hätte sich daher an die Kreuzung so lange herantasten müssen, bis er sich davon überzeugt hatte, dass er die Kreuzung ohne Gefährdung vorfahrtsberechtigter Verkehrsteilnehmer überqueren konnte. In diesem Falle hätte er, wie aus den Ausführungen über die Entfernung des Motorradfahrers vom Lastzug als Überzeugung des Landgerichts zu entnehmen ist, den Unfall vermieden.
Das Landgericht hat in subjektiver Hinsicht die erforderlichen Feststellungen getroffen.
Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung ist daher bedenkenfrei. Die von der Revision hiergegen vorgebrachten Hinweise sind unbegründet, soweit sie die Schlussfolgerung des Landgerichts, die Anbringung eines Tiefstrahlers an der Kreuzung habe der Angeklagte deren Wichtigkeit erkennen können, damit bekämpft, dass fast jede Kreuzung auf dem Ring durch Tiefstrahler beleuchtet sei. Diese im Urteil nicht wiedergegebene Tatsache lässt sich in der Revisionsinstanz nicht nachprüfen. Zudem wäre die Annahme des Landgerichts auch in diesem Falle nicht abwegig und würde nicht gegen die Lebenserfahrung verstoßen, da auch die anderen Kreuzungen gefährlich sein können. Ob beim Befahren einer durch einen Tiefstrahler beleuchteten Stelle außerhalb des Lichtkegels befindliche, die Sicht versperrende Gegenstände nicht wahrgenommen werden können, kann dahingestellt bleiben. Aus dem Urteil ergibt sich nämlich einmal, dass der Ring außerhalb des Bereichs des Tiefstrahlers durch Straßenlaternen erleuchtet war. Zudem kommt es darauf, wie auch auf das Erkennen der Wichtigkeit der Straßenkreuzung, hier nicht an, denn der Angeklagte durfte in jedem Falle die Kreuzung nicht überqueren, solange er – aus welchem Grunde auch immer – nicht überzeugt war, dass die von rechts kommende Straße frei von vorfahrtsberechtigten Verkehrsteilnehmern war.
Dagegen ist die Strafzumessung nicht bedenkenfrei. Das Landgericht hat dem Angeklagten eine doppelte Verkehrswidrigkeit zur Last gelegt, weil er einmal zu schnell in die Kreuzung eingefahren sei und weil er außerdem, als er schon in der Kreuzung war, nicht nach rechts geschaut und infolgedessen den Motorradfahrer nicht bemerkt und seinen Wagen nicht auf 4 m zum Stehen gebracht habe. Wie bereits ausgeführt, ist dieser letzte Vorwurf nicht gerechtfertigt, da er auch beim Erblicken des Motorradfahrers in diesem Abschnitt des Geschehensablaufs den Unfall nicht mehr hätte vermeiden können. Es ist nicht auszuschließen, dass diese Beurteilung sich auf das Strafmaß ausgewirkt hat und dass das Landgericht, das die Fahrlässigkeit des Angeklagten schon jetzt nur als gering bewertet hat, bei richtiger Beurteilung eine mildere Strafe ausgesprochen hätte. Für die neue Verhandlung ist darauf hinzuweisen, dass – wie das Landgericht offensichtlich meint – eine Gefängnisstrafe von drei Monaten nicht nach § 27 StGB in eine Geldstrafe umgewandelt werden kann, da diese Bestimmung eine Freiheitsstrafe von weniger als drei Monaten voraussetzt.
| Justizangestellter | Engels | Haeger | |||
| Güde | Krumme | Seibert |