Treffer
BGH Beschluss

BGH: Zulässigkeit des 'Hineintastens' beim Linkseinbiegen bei Sichtbehinderung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 350/58
Datum
30.09.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Beschluss behandelt, ob ein Wartepflichtiger bei versperrter Sicht in eine bevorrechtigte Straße einfahren darf. Der BGH bestätigt, dass der Einbieger sich vorsichtig so weit hineintasten darf, bis er Einblick gewinnt, und sofort anzuhalten hat, wenn er herannahende Fahrzeuge sieht. Zugleich betont das Gericht die Sorgfaltspflichten beider Verkehrsteilnehmer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Fahrzeugführer, der nach links in eine bevorrechtigte Straße einbiegen will und dessen Sicht durch stehende Fahrzeuge oder Gegenstände versperrt ist, darf sich so weit in die Vorfahrtstraße hineinfahren, bis er Einblick in sie gewinnt.

2

Sobald der Einbieger auf der Vorfahrtstraße herannahende Fahrzeuge erkennt, hat er unverzüglich anzuhalten; er muss seine Geschwindigkeit so wählen, dass er auf der Stelle anhalten kann.

3

Ein Wartepflichtiger, der sich mit der gebotenen Vorsicht in die Vorfahrtstraße hineintastet, darf darauf vertrauen, dass ein Vorfahrtberechtigter seine Geschwindigkeit der Sicht anpasst und so bemisst, dass ein Zusammenstoß vermieden werden kann.

4

Der Vorfahrtberechtigte hat seine Fahrgeschwindigkeit der Sicht- und Verkehrslage anzupassen und muss mit dem möglichen Auftauchen von Fahrzeugen rechnen, die sich zur Erlangung von Sicht ein Stück in die Fahrbahn hineintasten.

Rubrum

In der Strafsache gegen den Werkmeister Heinrich H. ████████ aus ███, dort geboren am ███, wegen fahrlässiger Körperverletzung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Rotberg und der Bundesrichter Krumme, Dr. Sauer, Dr. Seibert und Dr. Flitner in der Sitzung vom 30. September 1958

Leitsatz

Ein Fahrzeugführer, der nach links in eine bevorrechtigte Straße einbiegen will, in die ihm die Sicht durch dort haltende Fahrzeuge oder andere Gegenstände versperrt ist, darf in die Vorfahrtstraße so weit hineinfahren, bis er Einblick in sie gewinnt. Sieht er auf ihr Fahrzeuge herannahen, so hat er auf der Stelle anzuhalten.

Tenor

Ein Fahrzeugführer, der nach links in eine bevorrechtigte Straße einbiegen will, in die ihm die Sicht durch dort haltende Fahrzeuge oder andere Gegenstände versperrt ist, darf in die Vorfahrtstraße so weit hineinfahren, bis er Einblick in sie gewinnt. Sieht er auf ihr Fahrzeuge herannahen, so hat er auf der Stelle anzuhalten.

Gründe

I. Der Angeklagte lenkte am 14. August 1957 seinen 3/4-t-Lieferwagen auf dem St.-Josefskirchplatz in Münster und wollte in die vorfahrtberechtigte Hammerstraße nach links einbiegen. An der Einmündungsstelle hielt er sein Fahrzeug an, konnte aber die Fahrbahn nach links nicht genügend überblicken, weil ihm eine auf dem rechten Bürgersteig der Vorfahrtstraße stehende Anschlagssäule und mehrere am rechten Straßenrand parkende Kraftfahrzeuge die Sicht versperrten. Von rechts näherte sich kein Fahrzeug. Der Angeklagte fuhr daher wieder an, um sich mehr Einblick nach links zu verschaffen und gegebenenfalls mit dem Einbiegen zu beginnen. Als sich die Spitze des Lieferwagens 4 m in der Fahrbahn der Hammerstraße befand, sah er einen von links mit 40–50 km/h herannahenden Motorroller und blieb sofort stehen, um ihn vorbeifahren zu lassen. Der Fahrer des Rollers, der den Lieferwagen erst aus einer Entfernung von 20 m bemerkte, lenkte zuerst nach rechts, da er annahm, dieser werde weiter einbiegen. Als der Angeklagte aber abbremste, versuchte er, noch vor dem schräg auf der Fahrbahn haltenden Lieferwagen vorbeizukommen. Dabei stieß er auf dessen rechte Vorderseite und stürzte. Er und die Mitfahrerin wurden nicht unerheblich verletzt.

Der Angeklagte meint, er habe sich infolge der Sichtbehinderung nicht anders verhalten können; der Verletzte habe den Lieferwagen rechtzeitig bemerken müssen und habe genügend Platz gehabt, um vor dem Kühler vorbeizufahren.

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Seine Berufung wurde von der Strafkammer mit dem Hinweis darauf verworfen, er hätte keinesfalls ohne Sicht auf die Vorfahrtstraße fahren dürfen; er hätte entweder aussteigen und auf der Straße selbst Ausschau halten oder andere Verkehrsteilnehmer darum bitten müssen, ihm vor dem Einbiegen anzuzeigen, wenn die Fahrbahn frei sei. Notfalls hätte er umkehren und einen anderen Weg fahren müssen.

Das Oberlandesgericht in Hamm hält die Revision des Angeklagten für begründet. Nach seiner Auffassung genügt ein Wartepflichtiger seiner Sorgfaltspflicht, wenn er bei Behinderung der Sicht in die Vorfahrtstraße besonders vorsichtig nach links einfährt und entweder anhält, sobald er freie Sicht gewinnt, oder doch seine Geschwindigkeit soweit vermindert, dass er auf der Stelle anhalten kann, wenn sich ein vorfahrtberechtigtes Fahrzeug nähert (NJW 1958, 1320; ebenso OLG Hamburg in VRS 14, 130 und 312; ferner OLG Köln in VRS 13, 312; RG in VAE 1944, 34; OLG München in VAE 1939, 334). Der Wartepflichtige, der sich mit aller gebotenen Sorgfalt in die Vorfahrtstraße „hineintastet“, dürfe nämlich grundsätzlich darauf vertrauen, dass ein ihm zunächst nicht sichtbarer Vorfahrtberechtigter seine Geschwindigkeit der eigenen Sicht anpassen und so bemessen werde, dass er einen Zusammenstoß mit einem bereits vor seinem Sichtbarwerden aus der nichtbevorrechtigten Straße auf die Einmündung gelangten Fahrzeug vermeiden könne.

Diese Rechtsansicht widerspricht der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle in VRS 9, 62. Nach ihr darf der Wartepflichtige nicht in die Vorfahrtstraße hineinfahren, wenn ihm die Sicht in sie versperrt ist und er keine Möglichkeit hat, sich den erforderlichen Überblick über die Verkehrslage in ihr zu verschaffen; falls er nicht warten will, bis die Sicht frei geworden ist, muss er sich entweder durch eine zuverlässige Person einwinken lassen oder vom Einbiegen nach links Abstand nehmen.

Das Oberlandesgericht in Hamm hat die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Die Vorlegung ist gemäß § 121 Abs. 2 GVG zulässig, da die Entscheidung über die Revision von der zwischen den Oberlandesgerichten streitigen Rechtsfrage abhing.

II. Der Senat vermag die Auffassung des Oberlandesgerichts in Celle nicht zu teilen; denn sie stellt nicht durchführbare Anforderungen an den Einbieger. Außerdem würden die vorgeschlagenen Hilfsmittel (Warten oder Einweisen lassen) besonders im Großstadtverkehr häufig versagen oder zu Verkehrsstockungen führen. Ob der Wartepflichtige die vorfahrtberechtigte Straße von der Einmündungsstelle aus nach links einsehen kann, hängt ebenso vom Zufall ab wie die Frage, ob er dort einen geeigneten Verkehrsteilnehmer findet, der bereit ist, ihn einzuwinken. Auch könnte ihm ein solcher die Verantwortung für den Einbiegevorgang nicht abnehmen, zumal er möglicherweise nicht ausreichende Verkehrserfahrungen besitzt, um die für das Einbiegen erforderliche Zeit – insbesondere wenn es sich um einen schweren und langen Lastzug handelt – richtig abzuschätzen. Jeder Kraftfahrer muss daher, unabhängig von fremder Hilfe, die Möglichkeit haben, in der beabsichtigten Richtung weiterzufahren. Darauf weist die Entscheidung der Vereinigten Großen Senate für den Fall, dass der aus einer Seitenstraße Kommende die Vorfahrtstraße überqueren will, ausdrücklich hin (BGHSt 7, 118, 120, 126).

Diese Frage kann nicht deswegen anders beurteilt werden, weil der Wartepflichtige nicht geradeaus fahren, sondern nach links einbiegen will. Sofern eine Verkehrsregelung durch amtliche Verkehrseinrichtungen gemäß § 3 StVO fehlt, muss es dem Linkseinbieger gestattet sein, sich wenigstens vorsichtig so weit in die Fahrbahn der Vorfahrtstraße hineinzutasten, bis er sich selbst davon überzeugen kann, dass er seinen Weg ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer fortsetzen kann. Dabei muss er allerdings so langsam fahren, dass er auf der Stelle anhalten kann, falls er von links ein Fahrzeug herannahen sieht (vgl. auch das Urteil des Senats vom 17. November 1955 – 4 StR 430/55 –; ebenso schon RG in VAE 1944, 34 und OLG München in VAE 1939, 334).

Ein Wartepflichtiger, der sich so verhält, insbesondere in einem weiten Bogen einbiegt (§ 8 Abs. 3 Satz 1 StVO), verletzt weder die Vorfahrt noch gefährdet oder behindert er andere Verkehrsteilnehmer in vermeidbarer Weise. Denn auch der auf einer bevorrechtigten Straße fahrende Kraftfahrer muss bei seiner Geschwindigkeit die Anforderungen der Verkehrslage und das Gebot der Rücksicht im Verkehr beachten (BGHSt 7, 118). Dies gilt vor allem dann, wenn er sich einer Kreuzung oder Einmündung nähert, die er nicht übersehen und vor der er selbst auch nicht rechtzeitig gesehen werden kann (vgl. 4 StR 255/58 vom 24. September 1958). Deshalb muss auch der Benutzer einer bevorrechtigten Straße damit rechnen, dass ein Wartepflichtiger gezwungen sein könnte, sich zur Erlangung freier Sicht ein Stück in die Vorfahrtstraße „hineinzutasten“. Er muss daher die Geschwindigkeit seiner Sichtweite anpassen, um notfalls einen Zusammenstoß mit dem auf der Kreuzung Wartenden durch Ausweichen oder Bremsen vermeiden zu können. Darauf darf der Wartepflichtige auch vertrauen. Eine andere Auffassung würde Fahrzeugführern das Linkseinbiegen in bevorrechtigte Straßen in zahlreichen Fällen überhaupt unmöglich machen und zu Verkehrsstockungen in der nichtbevorrechtigten Seitenstraße führen, zumal dann, wenn mit dem Oberlandesgericht in Celle von dem Kraftfahrer verlangt würde, dass er mit seinem – möglicherweise langen und besonders schwerfälligen Fahrzeug – auf dieser Straße umkehrt, um einen anderen Weg zu fahren. Die in BGHSt 7, 118 veröffentlichte Entscheidung der Vereinigten Großen Senate steht dieser Auffassung nicht entgegen; denn dort ist nur die Frage behandelt, ob ein Vorfahrtberechtigter mit dem plötzlichen Auftauchen von Fahrzeugen auf einer Kreuzung oder Einmündung rechnen und seine Geschwindigkeit allgemein entsprechend herabsetzen muss. Sie will ihn aber nicht von der jedem Fahrer nach § 1 StVO obliegenden Pflicht entbinden, auf Sicht zu fahren, um auf seiner Fahrbahn bei einer verkehrsgerechten Geschwindigkeit rechtzeitig sichtbaren Hindernissen begegnen zu können.

Der Generalbundesanwalt hatte sich der vom Oberlandesgericht in Celle vertretenen Auffassung angeschlossen.

Bundesrichter Dr. Sauer Krumme

Der Präsident Dr. Rotberg ist erkrankt und beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

KrummeSeibert
Flitner

Zitiert (2)