BGH: Mitverschulden des Wartepflichtigen bei Vorfahrtunfall im Strafausspruch zu würdigen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 255/58
- Datum
- 25.09.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweisantrag ist unzulässig, wenn ihm keine bestimmte Beweisbehauptung zugrunde liegt; er ist dann lediglich ein Beweisermittlungsantrag.
Der Vorfahrtberechtigte muss seine Geschwindigkeit auch ohne generelle Geschwindigkeitsbegrenzung den Sicht- und Verkehrsverhältnissen an unübersichtlichen, aufeinanderfolgenden Kreuzungen anpassen; § 1 StVO und § 9 Abs. 1 StVO begrenzen das Vertrauensprinzip.
Grob verkehrswidrig und rücksichtslos handelt, wer sich durch überhöhte Geschwindigkeit an gefährlichen Kreuzungen außerstande setzt, die Verkehrslage noch hinreichend zu überblicken und rechtzeitig zu reagieren, und dadurch eine Gemeingefahr heraufbeschwört.
Für die strafzumessungsrechtliche Bewertung des Mitverschuldens eines wartepflichtigen Einfahrenden ist maßgeblich, ob er spätestens an der Straßenmitte anhalten konnte und musste, um den bevorrechtigten Verkehr passieren zu lassen.
Alkoholbedingte Wahrnehmungs- und Einschätzungsmängel entlasten den Wartepflichtigen bei einer groben Vorfahrtverletzung grundsätzlich nicht, sondern begründen jedenfalls kein geringeres Verschulden.
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Vorinstanzen
Landgericht München I, 27. Februar 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Graphiker Carl Dieter ██ ██ ███ in ███, geboren in █████████, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. September 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt C_____ in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 27. Februar 1958 im Strafausspruch mit den dazu gehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der 21 Jahre alte Angeklagte hatte seit November 1956 einen Führerschein der Klasse 3. Er fuhr am Sonntag, den 14. Juli 1957 gegen 22.35 Uhr, begleitet von zwei Freunden, mit seinem Porsche-Personenwagen 1500 auf der █████ Straße in █████ stadtauswärts, um an einer Veranstaltung bei Bekannten in Baierbrunn teilzunehmen. Er hatte Abblendlicht eingeschaltet.
Die █████ Straße ist eine vorfahrtberechtigte Hauptverkehrsstraße, die nachts durch Neonlicht ausreichend beleuchtet wird. Die Kreuzungen mit den beiderseits einmündenden Seitenstraßen sind wegen Bebauung der Straßenecken schlecht zu übersehen und gefährlich. Das gilt vor allem von der Kreuzung mit der ████████ Straße. Diese ist dort mit einem Dreieckschild als nicht bevorrechtigt, die ███ Straße mit einem Viereckschild als Vorfahrtstraße gekennzeichnet. Die Fahrbahn der ███████████ ist an dieser Stelle 12 m breit und mit unebenem Kopfsteinpflaster versehen.
Obwohl der Angeklagte die Gefahrlichkeit dieser Kreuzung kannte und vor ihr auf der rechten Straßenseite Fahrzeuge parkten, näherte er sich ihr mit einer Geschwindigkeit von 75–80 km/h. Auf der Mitte der Kreuzung, und zwar auf dem – in seiner Fahrtrichtung rechten – Straßenbahngleis, stieß er mit einem von links aus der ████████ Straße kommenden Volkswagen zusammen, der dadurch nach links gedreht wurde, auf die rechte Seite umkippte und noch 20 m weit auf der █████ Straße dahinrutschte. Infolge des Zusammenstoßes trat aus dem Benzintank des Volkswagens Benzin aus. Durch Funkenbildung wurde das Fahrzeug in Brand gesetzt. Der Fahrer PC, seine Ehefrau und eine weitere Begleiterin kamen in den Flammen um. Der neben dem Fahrer sitzende Kaufmann ██ wurde bei dem Aufprall aus dem Wagen herausgeschleudert. Er erlitt schwere Verletzungen und verbrachte mehrere Wochen im Krankenhaus.
Die Insassen des Volkswagens waren von einem schlechten Trachtenfest gekommen. Der Fahrer hatte zur Zeit des Unfalls einen Blutalkoholspiegel von 1,6–1,3 ‰. Er war besonders vorsichtig und langsam gefahren. Vor der Kreuzung hatte er nach dem Dreieckschild auf der ████████ Straße angehalten und von der Anfahrt bis zur Unfallstelle (16 m) mindestens 5,6 Sekunden gebraucht.
Der Porschewagen war durch den Zusammenstoß nach rechts abgelenkt worden. Er prallte mit voller Wucht auf das an der Kreuzung angebrachte Verkehrsschild auf und riss es mit dem Zementsockel aus dem Boden. Erst dann kam er zum Stehen, obwohl der Angeklagte vor dem Unfall stark gebremst hatte. Die Insassen trugen nur Schnitt- und Schürfwunden davon.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen dreier rechtlich zusammentreffender Vergehen der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit drei rechtlich zusammentreffenden Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung und einem Vergehen der fahrlässigen Verkehrsgefährdung gemäß §§ 222, 230, 232, 315a Abs. 1 Nr. 4, 316 Abs. 2, 73 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Die Sperrfrist beträgt drei Jahre.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO rügt und die allgemeine Sachbeschwerde erhebt, kann nur zum Strafausspruch Erfolg haben.
I. Die Verfahrensrüge ist unbegründet.
Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung den Hilfsantrag gestellt, ein Gutachten darüber einzuholen, „wie hoch die Bremswirkung eines Porschemotors sei, wenn er bei 75 km/h durch Nichtzuführung von Treibstoff nicht mehr in Bewegung gehalten werde“. Damit sollte, wie die Revision vorbringt, der Beweis geführt werden, dass schon durch die Unterbrechung der Treibstoffzufuhr nach dem letzten Überholungsvorgang vor der Kreuzung ████/████████ Straße die Bremswirkung, wenn der Wagen im zweiten Gang gefahren wurde, so groß war, dass die Geschwindigkeit auch dann nicht mehr als überhöht zu bezeichnen wäre, wenn der Angeklagte die Bremsen nicht betätigt hätte.
Das Landgericht hat den Beweisantrag in den Urteilsgründen als bedeutungslos bezeichnet, weil festgestellt sei, dass die Geschwindigkeit des Porschewagens noch unmittelbar vor der Kreuzung mindestens 75–80 km/h betragen habe; eine für den Angeklagten nachteiligere Feststellung habe die Kammer nicht getroffen.
Die Verteidigung meint nunmehr, da der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen auch noch gebremst habe, erscheine es äußerst zweifelhaft, ob die Geschwindigkeit im Zeitpunkt des Zusammenstoßes der beiden Kraftwagen tatsächlich 60 km/h betragen habe.
Dem Hilfsantrag lag keine bestimmte Beweisbehauptung zugrunde, wie sowohl sein Wortlaut als auch die Erläuterung in der Revisionsbegründung zeigt. Er war deshalb nur ein Beweisermittlungsantrag und mithin unzulässig. Auch war das Landgericht nicht verpflichtet, den angeregten Beweis gemäß § 244 Abs. 2 StPO von Amts wegen zu erheben. Denn es hat die Fahrgeschwindigkeit des Angeklagten von 75–80 km/h bei seiner Annäherung an die Kreuzung unmittelbar vor dem Abbremsen seines Wagens nicht nur mit Hilfe der Berechnungen des Sachverständigen über die Aufprallgeschwindigkeit von 60 km/h festgestellt, sondern auch unabhängig davon auf Grund der Aussagen des Zeugen ███. Dieser war in seinem Volkswagen mit 55–60 km/h auf der █████ Straße gefahren und 150 m vor der Unfallstelle von dem Angeklagten mit einer weit höheren Geschwindigkeit als 70 km/h überholt worden. Zur Unterstützung hat die Strafkammer auch die durch weitere Zeugenaussagen erwiesene, auffallend hohe Geschwindigkeit herangezogen, mit der der Angeklagte schon vorher durch die Innenstadt gefahren war. Denn es war beobachtet worden, dass er schon um 22.20 Uhr mit seinem roten Porschewagen mit etwa 80 km/h aus der Ottostraße herausgekommen war, dann einen Personenwagen überholt und dessen Fahrbahn derartig geschnitten hatte, dass dieser rechts herausfahren und anhalten musste. Darauf war er nach den Zeugenbekundungen, ohne sich um das Verkehrszeichen „Vorfahrt achten“ zu kümmern, wie ein Wahnsinniger über den Stachus davongefahren. Ebenso fuhr er kurz darauf bei Rotlicht über die Kreuzung an der Straßenbahn-Haltestelle ████████ Straße und mit auffallend hoher Geschwindigkeit weiter durch die dortige Unterführung und nach links in die █████ Straße, so dass er beinahe ins Schleudern gekommen wäre. Schließlich hat der Tatrichter noch berücksichtigt, dass der Angeklagte selbst bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung erklärt hatte, mit 80 km/h durch die ████ Straße gefahren zu sein, und dass er auch noch in der Hauptverhandlung vorgebracht hat, er sei nicht mehr als 80 km/h gefahren, nach seiner Meinung seien es 75 km/h gewesen. Aus alledem konnte das Landgericht rechtsbedenkenfrei folgern, dass der Angeklagte vor dem Zusammenstoß mit 75–80 km/h gefahren war. Es war mithin nicht verpflichtet, auch noch die vom Sachverständigen errechnete, mit diesem Beweisergebnis übereinstimmende Aufprallgeschwindigkeit durch Einholung eines weiteren Gutachtens zu überprüfen.
II. Der Schuldspruch lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
1. Fahrlässige Verkehrsgefährdung.
Der Angeklagte fuhr zwar auf einer Vorfahrtstraße, auf der damals vor Erlass der Verordnung vom 25. Juli 1957 noch keine Geschwindigkeitsbegrenzung galt. Er durfte auch grundsätzlich darauf vertrauen, dass nicht sichtbare, wartepflichtige Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt beachten werden, und war deshalb nicht verpflichtet, allgemein, d. h. wenn nicht die sichtbare Verkehrslage dazu Anlass bot, seine Geschwindigkeit von vornherein so einzurichten, dass er bei Straßeneinmündungen und -kreuzungen, die wegen Bebauung nicht einsehbar sind, für den Fall der Verletzung der Vorfahrt anhalten konnte. Das entband ihn jedoch nicht von seiner Pflicht, bei der Wahl seiner Geschwindigkeit den Anforderungen der Verkehrslage und dem Gebot der Rücksicht im Verkehr Rechnung zu tragen; denn auch der Vorfahrtberechtigte untersteht den Geboten der §§ 1 und 9 Abs. 1 StVO (BGH, Beschluss der Vereinigten Großen Senate vom 12. Juli 1954 in BGHSt 7, 118). Auf einer Vorfahrtstraße, auf der von beiden Seiten unübersichtliche Einmündungen verschiedener Seitenstraßen oder Kreuzungen aufeinanderfolgen und auf der noch dazu – wie auf der █████ Straße – parkende Fahrzeuge die Einsicht von den Seitenstraßen aus und in sie erschweren, muss jeder Vorfahrtberechtigte seine Geschwindigkeit der herabgeminderten Beobachtungsmöglichkeit anpassen. Er darf namentlich nachts nicht so schnell fahren, dass Verkehrsteilnehmer, die aus einer nicht bevorrechtigten Straße einbiegen oder eine Kreuzung mit der Vorfahrtstraße überqueren, durch sein Erscheinen überrascht werden, weil sie mit einer den Sichtverhältnissen nicht entsprechenden Geschwindigkeit nicht rechnen und seine Entfernung falsch einschätzen, so dass sie sich nicht rechtzeitig auf die Beachtung seines Vorfahrtrechts einstellen können (vgl. RG in NJW 1937, 2399 Nr. 70, VAE 1938, 202; OLG Braunschweig in VRS 13, 286). Vor allem darf er es sich durch eine – in Anbetracht der Gefahrlichkeit der Verkehrslage an den Straßeneinmündungen und Kreuzungen – zu hohe Geschwindigkeit nicht selbst unmöglich machen, einen Fahrzeugführer, der ihn bei Beginn des Einbiegens oder Überquerens nicht gesehen hat, möglicherweise auch noch nicht dadurch in seine Fahrbahn geraten sehen konnte und für ihn sichtbar ist, rechtzeitig wahrzunehmen und einen Zusammenstoß mit ihm durch Ausweichen oder Bremsen zu verhindern (vgl. BGHSt 7, 124; OLG Köln in VRS 13, 302).
Gegen diese Grundsätze hat der Angeklagte verstoßen. Nach den Urteilsfeststellungen kannte er die Sichtverhältnisse und die Verkehrslage auf der █████ Straße. Er wusste, dass die Kreuzung an der ████████████████ besonders gefährlich ist. Trotzdem näherte er sich ihr zur Nachtzeit viel zu schnell. Nach dem Ergebnis der von der Strafkammer bei Dunkelheit an der Unfallstelle veranstalteten Fahrversuche ist es nachts schon bei einer Geschwindigkeit von 70 km/h gänzlich unmöglich, die Verkehrslage an den rasch aufeinanderfolgenden Kreuzungen auch nur einigermaßen zu erfassen, geschweige denn die Fahrweise nach ihr einzurichten, und zwar auch dann, wenn mäßiger Verkehr herrscht. Der Fahrer hat dann über seinen Fahrweg keine Kontrolle mehr.
Bei dieser Sachlage ist die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte sei in grob verkehrswidriger Weise an Straßenkreuzungen zu schnell gefahren (§ 315a Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 316 Abs. 2 StGB), rechtlich nicht zu beanstanden. Er hat sich durch seine Fahrweise außerstande gesetzt, die Verkehrslage auf seiner eigenen Fahrbahn, besonders an der Kreuzung ████████ Straße, auch nur annähernd zu übersehen und sich auf sie einzustellen, und er täuschte auch die aus den Seitenstraßen kommenden wartepflichtigen Kraftfahrer, die bei Nacht mit einer derartigen Geschwindigkeit nicht rechnen und seine Entfernung falsch einschätzen konnten.
Auch der Vorwurf der Rücksichtslosigkeit ist unter Einbeziehung der gesamten Fahrweise des Angeklagten in der Innenstadt zutreffend begründet. Der Angeklagte konnte, wie das Urteil hervorhebt, auf Grund seiner persönlichen Fähigkeiten und seiner bisherigen Erfahrungen erkennen, dass er zu schnell fuhr; er dachte aber nur an sein eigenes schnelles Vorwärtskommen. Es war ihm gleichgültig, dass durch sein Verhalten andere Verkehrsteilnehmer in Gefahr geraten konnten (vgl. BGHSt 5, 395 ff.). Dadurch beschwor er die Gefahr eines Zusammenstoßes geradezu herauf und begründete eine Gemeingefahr.
Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung begegnet hiernach keinen rechtlichen Bedenken.
2. Fahrlässige Tötung und fahrlässige Körperverletzung.
Die überhöhte Geschwindigkeit war nach den Urteilsfeststellungen für den Unfall mitursächlich, weil der Angeklagte bei angemessener Geschwindigkeit den Volkswagen, der von links langsam die durch Neonlampen beleuchtete Kreuzung überquerte, mindestens 3–4 Sekunden lang im Kreuzungsbereich hätte sehen können und müssen, und zwar selbst dann, wenn seine an sich geringe Sicht auch nach links durch parkende Fahrzeuge beeinträchtigt gewesen sein sollte. Dies hat das Landgericht durch Fahrversuche an der Unfallstelle bei Dunkelheit ebenfalls rechtlich unangreifbar festgestellt. Dass der Angeklagte zu dieser Beobachtung nicht in der Lage war, ist nach der auf Grund dieser Versuche gewonnenen Überzeugung der Strafkammer allein darauf zurückzuführen, dass seine Aufmerksamkeit zu stark beansprucht wurde, weil er zu schnell fuhr. Wäre er wesentlich langsamer durch die ███ Straße gefahren, so hätte er den in die Kreuzung eingefahrenen, für ihn lange genug sichtbaren Volkswagen rechtzeitig erkennen und seine Geschwindigkeit noch weiter herabmindern können. Der Zusammenstoß wäre dann entweder vermieden oder so gemildert worden, dass die schweren Folgen nicht eingetreten wären. Diese Folgen seines zu schnellen Fahrens waren für ihn nach den Feststellungen auch voraussehbar.
Nach alledem ist der Vorwurf der fahrlässigen Tötung ebenfalls gerechtfertigt.
III. Im Strafausspruch kann das Urteil jedoch nicht aufrechterhalten werden, weil das Landgericht das Mitverschulden des Volkswagenfahrers PC nicht rechtsbedenkenfrei gewürdigt hat.
Das Urteil führt aus, es handle sich um einen Grenzfall. Als PC angefahren sei, um in die Kreuzung einzufahren, sei der Angeklagte bei seiner Geschwindigkeit von 75 km/h, unter Berücksichtigung der späteren Verlangsamung durch das Bremsen kurz vor dem Unfall, noch etwa 100 m entfernt gewesen, weil von diesem Zeitpunkt bis zum Zusammenstoß noch 5,6 Sekunden vergangen seien. Bei dieser Sachlage sei eine Vorfahrtverletzung durchaus nicht selbstverständlich. Zugunsten des Angeklagten müsse sie aber bejaht werden, weil der Volkswagenfahrer zu langsam gefahren sei, so dass er längere Zeit benötigte, um den Kreuzungsbereich freizumachen. Andererseits sei er durch die unverantwortliche Fahrweise des Angeklagten über dessen Annäherungsgeschwindigkeit getäuscht worden, wobei allerdings berücksichtigt werden müsse, dass seine Fähigkeit, plastisch zu sehen, infolge des Alkoholgenusses beeinträchtigt gewesen sein könne. Sein Verschulden sei daher keinesfalls schwerer als die grobe, dem bedingten Vorsatz nahekommende Fahrlässigkeit des Angeklagten.
Diese Erwägungen werden der Schwere der Vorfahrtverletzung nicht gerecht. Für die Beurteilung des Mitverschuldens kommt es, da der Volkswagen von links kam und der Angeklagte, wie dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen ist, noch auf seiner rechten Straßenseite fuhr, nicht entscheidend darauf an, wie weit der Porschewagen entfernt war, als der Volkswagenfahrer anfuhr, um die Kreuzung zu überqueren. Wesentlich ist vielmehr die Entfernung des Angeklagten in dem Zeitpunkt, als der Wartepflichtige an der Straßenmitte angelangt war; denn er war bei Annäherung eines von rechts kommenden Vorfahrtberechtigten verpflichtet, spätestens dort anzuhalten und ihn vorbeifahren zu lassen. Das wäre PC bei seiner geringen Fahrgeschwindigkeit von etwa 10,08 km/h auf der Stelle möglich gewesen.
Die █████ Straße ist nach den Feststellungen 12 m breit. Der Volkswagenfahrer hatte schon vor der Kreuzung, nach dem Dreieckschild, angehalten. Da er bis zur Zusammenstoßstelle, kurz hinter der Mitte der Kreuzung, noch 16 m gefahren ist, muss er von der Mitte der █████ Straße im Zeitpunkt des Anfahrens etwa 9 bis 10 m entfernt gewesen sein. Für diesen Weg brauchte er ungefähr 3 bis 3,3 Sekunden. In dieser Zeit näherte sich der Porschewagen, der im Augenblick des Anfahrens des Volkswagens noch 100 m entfernt gewesen war, bei seiner Geschwindigkeit von 20,80 m/s um mindestens rund 63 m. Er muss mithin, als PC an der Straßenmitte anlangte, bis auf wenigstens etwa 37 m herangekommen gewesen sein. Aus dieser Entfernung hätte er ihn im Neonlicht der Straßenlampen gut erkennen und auch wahrnehmen können, dass er sich sehr schnell näherte und es ihm selbst deshalb bei seiner viel geringeren Geschwindigkeit nicht mehr gelingen werde, vor ihm die Kreuzung freizumachen. Wenn er trotzdem seinen Weg fortsetzte, anstatt anzuhalten, machte er sich jedenfalls hierdurch eindeutig einer groben Verletzung der Vorfahrt schuldig. Es entlastet ihn nicht, wenn er infolge der Alkoholbeeinflussung nicht mehr plastisch sehen konnte und aus diesem Grunde die Entfernung des Porschewagens sowie seine Geschwindigkeit nicht richtig eingeschätzt haben sollte.
Die Verletzung der Vorfahrt ist in aller Regel schon eine grobe Verletzung der Verkehrspflichten. Unter den sich aus den Urteilsfeststellungen ergebenden Umständen handelt es sich um eine besonders schwere Verkehrswidrigkeit des Wartepflichtigen, die das Verschulden des Angeklagten an dem tödlichen Unfall, das allein in seiner überhöhten Fahrgeschwindigkeit besteht, überwiegt.
Bei dieser Rechtslage kommt es nicht darauf an, ob die Annahme des Landgerichts begründet ist, dass der Volkswagenfahrer sich deshalb verkehrswidrig verhalten habe, weil er zu langsam gefahren sei. Er war verpflichtet, bei der Überquerung der Vorfahrtstraße gemäß § 9 Abs. 2 StVO eine mäßige Geschwindigkeit einzuhalten, damit er die Verkehrslage sicher überblicken und ruhig beurteilen konnte, aber auch, um Vorfahrtberechtigte, die plötzlich auftauchten, vorbeifahren lassen zu können. Das für den Unfall mitursächliche Verschulden PC besteht hier gerade darin, dass er, obwohl er infolge seiner langsamen Fahrweise dazu imstande war, nicht an der Straßenmitte angehalten hat, um den schnell fahrenden Angeklagten vorbeifahren zu lassen.
Der erörterte Mangel führt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch. In der neuen Verhandlung muss der Tatrichter auf der Grundlage der zum Strafausspruch zu treffenden Feststellungen das Mitverschulden des Volkswagenfahrers unter Berücksichtigung der oben dargelegten Gesichtspunkte in seiner Gesamtheit gegenüber der Schuld des Angeklagten erneut abwägen.
Bundesrichter Dr. Sauer Rotberg Krumme ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben.
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