Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen Kreisschlusses bei Auswertung einer Blutspur

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 42/85
Datum
04.04.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen tateinheitlichen Totschlags verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, weil die Strafkammer bei einer im Pkw gefundenen Blutspur einen Kreisschluss begangen hat. Die Kammer setzte ohne Ausschluss fremden Blutes die Zusammensetzung voraus und stützte darauf eine Wahrscheinlichkeitsaussage, wobei eine naheliegende, den Angeklagten entlastende Möglichkeit unberücksichtigt blieb.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wahrscheinlichkeitsaussage eines Sachverständigen über die Herkunft einer Blutspur darf nur verwertet werden, wenn zuvor nachgewiesen ist, dass die Blutspur nicht mit Blut anderer Personen vermischt ist.

2

Die Annahme einer bestimmten Mischung von Blutbestandteilen ohne Feststellung des Ausschlusses fremden Blutes stellt einen kreisförmigen Beweisführungsfehler (Kreisschluss) dar und ist unzulässig.

3

Das Gericht muss naheliegende, den Angeklagten begünstigende Möglichkeiten bei der Beweiswürdigung in Erwägung ziehen; das Außerachtlassen solcher Möglichkeiten kann die Überzeugungsbildung entwerten und zur Aufhebung führen.

4

Eine Verurteilung darf nicht im Wesentlichen auf einem sachverständigen Wahrscheinlichkeitswert beruhen, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen der Berechnung nicht festgestellt sind.

Vorinstanzen

Landgericht Landau/Pfalz, 19. Juli 1984

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 42/85 in der Strafsache gegen Hugo K. aus ██ █████, dort geboren am ██ 1930, wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. April 1985, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Knoblich, Dr. Ruß, Goydke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ in der Verhandlung, Bundesanwaltin ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ██ aus ██ und Rechtsanwalt ██ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt ██ und Rechtsanwalt ██ als als Vertreter der Nebenkläger, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landau/Pfalz vom 19. Juli 1984 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten „des tateinheitlich an zwei Menschen begangenen Totschlags“ schuldig gesprochen, ihn zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren und drei Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und bestimmt, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sei. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

1. Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung, der – die Tat bestreitende – Angeklagte habe Andrea Le. und Ramona ██ vorsätzlich getötet, vor allem darauf, dass eine im Pkw des Angeklagten aufgefundene (mit der Nummer 10 bezeichnete) Blutspur mit der Serumkonstellation des Blutes der Ramona ██ übereinstimme. Sie folgt damit dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. ███, der errechnet hat, dass die Blutspur mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,9976 % von diesem Mädchen stamme.

In ihr war allerdings auch der Faktor Gm (17) vorhanden, den Ramona ██████ nicht hatte. Dies hat der Sachverständige, dem sich die Strafkammer auch insoweit angeschlossen hat, damit erklärt, dass es sich „im Hinblick auf die Gesamtsituation ohnehin um Mischblut handelte, so dass das Auffinden des Faktors Gm (17) nicht gegen die Zuordnung der Blutspur zu Ramona ██████ spricht“ (UA 27).

2. Das begegnet – wie die Revision zutreffend bemerkt – rechtlichen Bedenken:

a) Die Annahme der Strafkammer, aus der Blutspur lasse sich auch bei der Annahme von „Mischblut“ ein Indiz für die Täterschaft des Angeklagten herleiten, beruht auf einem Kreisschluss. Es sollte bewiesen werden, dass die aufgefundene Blutspur von einer der Getöteten oder von beiden stammte. Dazu hatte die Strafkammer – was sie nicht getan hat – zunächst ausschließen müssen, dass sich in der Blutspur auch das Blut anderer Personen als das der beiden Mädchen gemischt hatte. Erst wenn dies feststand, hätte die Blutspur für eine Wahrscheinlichkeitsberechnung verwertet werden können. Statt dessen ist die Strafkammer im Anschluss an den Sachverständigen davon ausgegangen, dass sich in der Blutspur nur das Blut von Ramona █████ und Andrea Le. gemischt hatte. Sie hat sodann den Faktor Gm (17), den Ramona █████ nicht, wohl aber Andrea Le. hatte, dieser zugeordnet und auf den verbliebenen Faktoren eine Wahrscheinlichkeitsberechnung hinsichtlich der Übereinstimmung der Blutspur mit dem Blut der Ramona ███ aufgebaut. Damit wurde das, was bewiesen werden sollte (Verursacher der Blutspur), vorausgesetzt und die sich aus der Voraussetzung ergebende Folge (Wahrscheinlichkeitsberechnung) als Beweis gewertet.

b) Die Annahme der Strafkammer, es sei von „Mischblut“ auszugehen, ist aber noch aus einem weiteren Grunde zu beanstanden. Sie lässt die naheliegende, dem Angeklagten günstigere Möglichkeit außer acht, dass die Blutspur auch nur von einer Person herrühren kann, die neben den anderen Faktoren auch den Faktor Gm (17) besaß. In diesem Falle hätte Ramona █████ als Verursacherin der Blutspur ausscheiden müssen. Warum diese Möglichkeit ausgeschlossen sein sollte, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.

3. Die festgestellten in der Beweiswürdigung der Strafkammer liegenden sachlich-rechtlichen Mängel eines Kreisschlusses (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1984 – 2 StR 419/83) und des Außerachtlassens einer für den Angeklagten günstigeren, naheliegenden Möglichkeit (vgl. BGH StV 1984, 188 m. zust. Anm. Wagner) müssen zur Aufhebung des Urteils führen, da die Strafkammer ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten entscheidend – abgesehen von der Aussage des Zeugen ██████ – auf das Ergebnis des Sachverständigengutachtens gestützt hat.

Da die Sachbeschwerde Erfolg hat, braucht auf die Verfahrensrügen nicht mehr eingegangen zu werden.

KnoblichSalgerMeyer-Goßner
RußGoydke

Zitiert (1)

Zitiert von (2)