Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen fehlerhafter Beweiswürdigung und Kreisschluss; Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 419/83
Datum
18.01.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen schweren Raubes ein. Der BGH verneint die Verfahrensrüge als unbegründet, gibt jedoch der Sachrüge statt: Die Strafkammer hat widersprüchliche Zeugenaussagen fälschlich als konsistent gewertet und die Glaubwürdigkeit des Zeugen allein aus dessen Dementis abgeleitet. Wegen dieser Rechtsfehler in der Beweiswürdigung hob der BGH das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung ist aufzuheben, wenn die Beweiswürdigung des Tatgerichts mit dem wirklichen Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vereinbar ist.

2

Deutliche Widersprüche oder erhebliche Abweichungen in den Angaben eines Zeugen beeinträchtigen dessen Glaubwürdigkeit und dürfen nicht als Beleg für hohe Konstanz gewertet werden.

3

Die Feststellung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen darf nicht allein auf dessen eigenen Dementi beruhen; die daraus folgende Begründung wäre ein unzulässiger Kreisschluss.

4

Erhebliche Sachmängel der Beweiswürdigung, die für das Tatgeschehen wesentliche Umstände betreffen, rechtfertigen die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 14. März 1983

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

2 StR 419/83

in der Strafsache gegen ███ aus ██████████████████, geboren am █████ 1956 in ███████████████████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Januar 1984, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösle die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim ██████████████████ in der Verhandlung, Staatsanwältin bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 14. März 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Die Verfahrensbeschwerde ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Jedoch hat die Sachrüge Erfolg.

Die Beweiswürdigung enthält Rechtsfehler, die das Aufheben des Urteils erfordern.

Nach der Überzeugung der Strafkammer ist die Schilderung des Tatopfers (Zeuge ████████████████████) *„in früheren Vernehmungen und in der Hauptverhandlung … glaubhaft.“* Hierzu führt sie aus, gemessen an dem einfach gelagerten, wenige Besonderheiten aufweisenden Tatgeschehen habe der Zeuge eine Menge Details angegeben, unter anderem hinsichtlich des Kennenlernens des Angeklagten in der Gaststätte █████, der Höhe des ihm gewaltsam weggenommenen Geldbetrages und bezüglich des Zeitpunkts, in dem der Angeklagte mit dem Messer gedroht habe; in diesen Details und im Gesamtbild zeige sich eine hohe Konstanz (S. 22 UA). Diese Wertung ist mit dem wirklichen Ergebnis der Beweisaufnahme, wie es im Urteil wiedergegeben wird, nicht vereinbar. Der Zeuge hat bezüglich der vorstehend erwähnten Einzelheiten bei seinen Vernehmungen sehr unterschiedliche Aussagen gemacht (S. 23 UA). Die unrichtige Würdigung wiegt umso schwerer, als sie nicht unwesentliche Nebensächlichkeiten, sondern Umstände betrifft, denen besondere Bedeutung zukommt.

Ferner beruht die Beweiswürdigung auf einem Kreisschluss. Im Urteil (S. 25 UA) heißt es, die Strafkammer habe keine überzeugenden Motive für eine falsche Beschuldigung des Angeklagten durch den Zeugen feststellen können; soweit ein solcher Beweggrund daraus hergeleitet werden könnte, dass der Zeuge wegen der von dem Angeklagten behaupteten Abweisung seiner homosexuellen Avancen gegenüber dem Angeklagten diesen zu Unrecht beschuldigt haben könnte, habe sie dafür keinerlei Anhaltspunkte erkennen können; denn der Zeuge habe sowohl gegenüber der Polizei als auch in der Hauptverhandlung homosexuelle Neigungen glaubhaft in Abrede gestellt. Damit hat die Strafkammer die Glaubwürdigkeit des Zeugen insoweit allein mit der Glaubhaftigkeit seiner eigenen Bekundungen begründet.

Angesichts dieser Sachmängel kann das Urteil nicht bestehen bleiben.

MösleMaierGollwitzer
MeyerNiemöller
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