Revision wegen unzureichender Feststellungen zur Blutalkoholkonzentration aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 615/91
- Datum
- 09.01.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Setzt das Tatgericht seine Schuldfähigkeitsbeurteilung auf auf Berechnungen eines Sachverständigen gestützte Blutalkoholkonzentrationen, hat es die Berechnungsgrundlagen (u.a. Alkoholmenge, Körpermaße, Reduktionsfaktor) vollständig darzulegen, damit eine gerichtliche Überprüfung möglich ist.
Besteht eine Spannbreite möglicher Blutalkoholkonzentrationen, gebietet der Zweifelsgrundsatz, im Zweifel unter Hinzuziehung des Sachverständigen die höchstmögliche nicht ausschließbare Konzentration zu ermitteln unter Berücksichtigung gesicherter wissenschaftlicher Erfahrungssätze und des konkreten Tatgeschehens.
Die Beurteilung des Trunkenheitsgrades durch fachfremde, nicht geschulte Zeugen hat regelmäßig nur geringen Beweiswert und darf nicht entscheidend für die Annahme der Schuldfähigkeit herangezogen werden.
Ergibt sich, dass eine Blutalkoholkonzentration von etwa 3 ‰ oder mehr nicht ausgeschlossen ist, muss das Gericht die Möglichkeit einer schuldunfähigen Alkoholisierung prüfen und gegebenenfalls auch die Frage des Vollrauschs (§ 323a StGB) erörtern.
Motorisch kontrolliertes, zielgerichtetes Verhalten schließt das Fehlen eines erheblichen Hemmungsvermögens nicht ohne weiteres aus; das Gericht hat weitere Indizien für oder gegen eine verminderte oder aufgehobene Schuldfähigkeit zu würdigen.
Vorinstanzen
Landgericht Siegen, 21. Februar 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 615/91 vom 9. Januar 1992 in der Strafsache gegen wwe MCD aus SC, geboren am ██ 1961 in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Januar 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Miller wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 21. Februar 1991, soweit es diesen Angeklagten betrifft, 1. im Fall II. 2. der Urteilsgründe sowie 2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Nötigung und sexueller Nötigung sowie wegen schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge deckt zum Schuld- und zum Einzelstrafausspruch im Fall II. 3. der Urteilsgründe (ein Jahr sechs Monate Freiheitsstrafe wegen schweren Raubes) keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO).
3. Dagegen kann die Verurteilung im Fall II. 2. der Urteilsgründe (Einzelstrafe von zwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Nötigung und sexueller Nötigung) keinen Bestand haben. Die Erwägungen, mit denen die – sachverständig beratene – Strafkammer bei dem Angeklagten zur Tatzeit eine alkoholbedingte Schuldunfähigkeit ausschließt, weisen durchgreifende Rechtsfehler auf.
Das Urteil leidet bereits daran, dass das Landgericht zwar auf die Berechnung des Sachverständigen hinweist, der aufgrund der Trinkmengenangaben des Angeklagten bei ihm für das Ende der sich über dreieinhalb Stunden hinziehenden Tat eine Blutalkoholkonzentration von maximal 5,53 ‰ und im Wege der Kontrollberechnung von wenigstens 1,5 ‰ errechnet hatte (UA 28), es aber die Berechnungsgrundlagen des Sachverständigen – insbesondere Alkoholmenge, Körpergröße und -gewicht des Angeklagten sowie die Höhe des Reduktionsfaktors – nicht vollständig mitteilt (vgl. BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 11; § 21 Blutalkoholkonzentration 15). Der Senat kann daher nicht überprüfen, ob der Tatrichter die Blutalkoholkonzentration zutreffend errechnet hat (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 8).
Unter diesen Umständen entbehrt auch die Annahme des Tatrichters, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten nur erheblich vermindert, nicht aber ausgeschlossen war, einer sicheren Grundlage. Zwar ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer sich nicht davon zu überzeugen vermocht hat, dass die von dem Angeklagten angegebenen Trinkmengen, die die Strafkammer entgegen der von dem Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 1991 geäußerten Auffassung nicht als widerlegt angesehen hat, zu dem errechneten Maximalwert von 5,53 ‰ geführt haben. Der Zweifelsgrundsatz gebot es jedoch, im Bereich zwischen dem theoretisch höchsten und dem niedrigsten Wert mit Hilfe des Sachverständigen die höchstmögliche Tatzeit-Blutalkoholkonzentration zu bestimmen, die unter Berücksichtigung gesicherter wissenschaftlicher Erfahrungssätze und des konkreten Tatgeschehens bei dem Angeklagten nicht ausschließbar gegeben war (BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 10).
Hierauf kam es vorliegend auch an. Denn nach den Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 3 ‰ oder mehr aufwies. Ein derartiger Alkoholisierungsgrad würde jedoch die Annahme von Schuldunfähigkeit nahelegen (ständ. Rechtsprechung; BGHSt 34, 29, 31; BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 10, 11, 12 m. w. Nachw.) und gäbe hier – wie die Revision zu Recht geltend macht – Anlass, die Strafbarkeit des Angeklagten wegen Vollrausches (§ 323a StGB) zu erörtern. Soweit die Strafkammer dem Leistungsverhalten des Angeklagten ausschlaggebende Bedeutung für die Annahme lediglich verminderter Schuldfähigkeit beimisst, berücksichtigt sie nicht genügend, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs selbst motorisch kontrolliertes und äußerlich geordnetes, zielstrebiges und situationsangepasstes Verhalten einen Fortfall des Hemmungsvermögens nicht ohne Weiteres ausschließt (BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 10, 12). Es erscheint insbesondere zweifelhaft, ob dem Tatgeschehen (der Angeklagte und der Mitangeklagte Köhler zwangen das Opfer teilweise unter Schlagen, um es lächerlich zu machen, zu tanzen, sich zu entkleiden und „einen Striptease zu tanzen“ und schließlich das Geschlechtsteil des Köhler in den Mund zu nehmen und daran zu lecken) überhaupt Hinweise für ein „zielgerichtetes Verhalten“ (vgl. UA 27, 28) zu entnehmen sind, das für ein noch vorhandenes Hemmungsvermögen sprechen könnte. Im Übrigen begegnet es durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn die Strafkammer in diesem Zusammenhang entscheidend auf die Angaben der Zeugen und der Mitangeklagten abstellt, „die Köhler und Miller als angeheitert, angetrunken, aber nicht als betrunken bezeichnet haben“ (UA 28). Denn hierbei hat sie außer Acht gelassen, dass der Beurteilung des Trunkenheitsgrades eines Menschen durch – für eine solche Aufgabe nicht besonders geschulte – Zeugen regelmäßig kein oder allenfalls ein nur geringer Beweiswert zukommt (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 15). Soweit die Strafkammer schließlich aus der errechneten theoretisch niedrigsten Tatzeit-Blutalkoholkonzentration von 1,5 ‰ herleitet, dass daraus „die nur verminderte Schuldfähigkeit erkenntlich ist“ (UA 28), ist zu besorgen, dass diese Erwägung nicht nur der Kontrolle einer bereits gewonnenen Überzeugung dient (so im Fall BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 3), sondern hiernach die Annahme erhalten gebliebener Schuldfähigkeit des Angeklagten auf einem Kreisschluss und damit auf einem sachlich-rechtlichen Mangel (vgl. Senatsurteil vom 4. April 1985 – 4 StR 42/85) beruht.
Die Verurteilung im Fall II. 2. der Urteilsgründe war deshalb aufzuheben. Damit wird auch dem Ausspruch über die Gesamtstrafe die Grundlage entzogen. Von den aufgezeigten Rechtsfehlern nicht berührt werden dagegen die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen in dem von der Aufhebung betroffenen Fall; diese können deshalb bestehen bleiben.
Eine Erstreckung der Teilaufhebung auf den nicht revisierenden Mitangeklagten Köhler gemäß § 357 StPO kommt nicht in Betracht, weil die Frage der Schuldfähigkeit nur individuell zu bestimmen ist (vgl. Pikart in KK-StPO 2. Aufl. § 357 Rdn. 14).
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