Treffer
BGH Urteil

Revision: Schuldspruch bei Unzuchtstaten geändert, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 426/56
Datum
29.11.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen und Kindern ein. Der Bundesgerichtshof änderte den Schuldspruch dahingehend, dass zwei in Tateinheit begangene Verbrechen festgestellt werden, hob jedoch den gesamten Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Strafzumessung zurück. Verfahrensrügen wurden nur teilweise berücksichtigt; Beweiswürdigung und Aufklärungspflicht zeigten keine Rechtsfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufklärungspflicht des Tatrichters ist nur verletzt, wenn der bekannte Sachverhalt die Benutzung weiterer Beweismittel nahelegt und der Richter diese Pflicht zur Wahrheitserforschung verkannt oder ihr zuwidergehandelt hat.

2

Das Recht des Angeklagten auf Verteidigung ist nur dann in unzulässiger Weise beschränkt, wenn das Gericht durch Beschluss oder nachweisbare tatsächliche Maßnahmen das Verteidigungsverhalten verhindert hat.

3

Die revisionsgerichtliche Überprüfung der Beweiswürdigung ist beschränkt; reine Angriffe auf die Gewichtung der Beweise sind unbeachtlich, solange keine Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorliegen.

4

Treffen mehrere strafbare Handlungen in einem einzelnen Tatakt zusammen, so stehen sie im Verhältnis der Tateinheit, auch wenn die Taten sich gegen höchstpersönliche Rechtsgüter richten.

5

Bei offen unsittlicher Handlung kann der Tatrichter die wollüstige Absicht aus dem Gesamtzusammenhang erschließen, ohne für jeden Einzelfall eine besondere ausdrückliche Feststellung treffen zu müssen.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kapitän Heinrich [REDACTED], geboren am [REDACTED] in [REDACTED], in Haft, Untersuchungshaft, wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. November 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Bundesanwaltschaft, Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 13. Dezember 19[REDACTED] 1. im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen wegen zweier in Tateinheit begangener Verbrechen der Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit Kindern verurteilt wird, 2. im gesamten Strafausspruch mit den hierzu getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

2. Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden.

Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts gerügt. Sein Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen

Verfahrensrügen sind nur insoweit rechtzeitig innerhalb der Revisionsbegründungsfrist erhoben, als sie in der vom Angeklagten am 23. Januar 1956 zu Protokoll der Geschäftsstelle gegebenen Revisionsbegründung enthalten sind. Die von seinem Verteidiger in seinem Schriftsatz vom 11. September 1956 erhobenen Verfahrensrügen sind verspätet und daher unzulässig. Nicht gebilligt werden kann die Ansicht der Revision, jeder Verstoß gegen die Aufklärungspflicht sei zugleich ein sachlich-rechtlicher Fehler des Urteils. Wohl kann umgekehrt bei einem sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils, der auf lückenhaften Feststellungen des Tatrichters beruht, zugleich die Aufklärungspflicht verletzt sein.

1. In dem Revisionsvorbringen des Angeklagten kann allenfalls eine Aufklärungsrüge insoweit als wirksam erhoben angesehen werden, als er geltend macht, die Strafkammer habe über die sittlichen Verfehlungen des Matrosen [REDACTED] an seiner Tochter Brunhilde diesen als Zeugen vernehmen müssen. Diese Rüge ist jedoch nicht begründet.

Der Tatrichter verletzt nur dann die Aufklärungspflicht, wenn er die Pflicht zur Wahrheitserforschung verkannt oder ihr zuwidergehandelt hat, obwohl der ihm bekannte Sachverhalt zur Benutzung weiterer Beweismittel drängte oder diese wenigstens nahelegte (BGH LM Nr. 1 zu § 244 Abs. 2 StPO).

Für den Regelfall wird davon auszugehen sein, dass sich dem Landgericht eine weitere Sachaufklärung dann nicht aufdrängen wird, wenn weder der Angeklagte noch sein Verteidiger in der Hauptverhandlung Anlass gesehen haben, Beweisanträge in dieser Hinsicht zu stellen, wie es auch hier ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht geschehen ist.

Abgesehen davon lag für das Landgericht die Vernehmung dieses Zeugen deshalb nicht nahe, weil es zu Gunsten des Angeklagten unterstellt hat, dass Brunhilde geschlechtliche Erlebnisse mit einem anderen Mann als dem Angeklagten gehabt hat und diesen Umstand bei der Prüfung des Beweiswertes der Aussage dieses Kindes berücksichtigt hat.

2. Der Angeklagte ist auch nicht in seiner Verteidigung in unzulässiger Weise beschränkt worden. Abgesehen davon, dass der Revisionsgrund des § 338 Nr. [REDACTED] StPO nur dann gegeben ist, wenn die Beschränkung der Verteidigung auf einem Beschluss des Gerichts beruht, ist das tatsächliche Vorbringen des Angeklagten zu dieser Rüge unrichtig. Dass er nach der Vernehmung eines jeden Zeugen oder Sachverständigen sein Fragerecht ausüben konnte und dass er zu diesem Zweck das Wort erhalten hat, wenn er sich meldete, ist durch die dienstliche Äußerung des Gerichtsvorsitzenden, deren Richtigkeit von den beisitzenden Richtern bestätigt wird, erwiesen. Aus den gleichen dienstlichen Äußerungen ergibt sich weiter die Unrichtigkeit des weiteren Vorbringens des Angeklagten, das Gericht habe ihn während des letzten Wortes nicht aussprechen lassen, sondern den Verhandlungssaal verlassen, während er noch gesprochen habe.

II. Die Sachrüge

1. Die Revision kann keinen Erfolg haben, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Zu Unrecht beanstandet sie, dass das Landgericht rechtlich unselbständige Teilakte der fortgesetzten Unzuchtshandlungen mit Brunhilde darin erblickt hat, dass er einmal „deren Schamlippen erfasst und daran gezupft habe“ und dass er ein anderes Mal an das Bett der Brunhilde getreten sei, sie in ihren Geschlechtsteil gekniffen und dabei gefragt habe: „Hast Du Deine Muschi noch?“

Entgegen der Ansicht der Revision ist die Würdigung dieser Handlungen als Sittlichkeitsverbrechen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Bei der offenen Unzüchtigkeit der Handlungsweise brauchte das Landgericht nicht ausdrücklich festzustellen, dass der Angeklagte auch in diesen Fällen aus wollüstiger Absicht gehandelt habe; gab die Strafkammer auch für diese Fälle ein Handeln des Angeklagten zur Befriedigung seiner Sinnenlust als erwiesen an, so ergibt dies eindeutig der Urteilszusammenhang.

2. Was die Revision hier weiter vorträgt, stellt sich in Wirklichkeit nur als ein unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters dar; diese lässt jedoch keine Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemein gültige Erfahrungssätze erkennen und ist daher für das Revisionsgericht bindend.

3. In beiden Fällen zeigt auch im Übrigen die vom Landgericht vorgenommene Wertung des festgestellten Sachverhalts als fortgesetztes Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit fortgesetztem Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

Die Strafkammer hat nur nicht beachtet, dass der Angeklagte sich bei einem Teil der ihm zur Last gelegten Vorgänge an beiden Minderjährigen zugleich unsittlich vergangen hat, wie das Urteil selbst ausdrücklich feststellt (Bl. 4 UA). Treffen aber mehrere fortgesetzte Handlungen auch nur in einem Einzelakt zusammen, so stehen sie im Verhältnis der Tateinheit. Dem steht nicht entgegen, dass die Taten sich gegen höchstpersönliche Rechtsgüter richten (BGHSt [REDACTED]).

Der Senat kann den Schuldspruch insoweit von sich aus ändern. Der Strafausspruch in beiden Fällen sowie der Gesamtstrafausspruch müssen dagegen aufgehoben werden.

4. Bei der Neufestsetzung der Strafe wird das Landgericht Gelegenheit haben, das Vorbringen der Revision zur Strafzumessung zu berücksichtigen. Die von der Revision herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (3 StR 117/51 vom 31.10.1951 = NJW 1952, 434 Nr. 32) betrifft allerdings nur den anders gelagerten Fall der strafschärfenden Verwendung der Uneinsichtigkeit bei fahrlässig begangenen Taten. Die Strafkammer wird jedoch zur Frage der Uneinsichtigkeit als Strafschärfungsgrund die in der Entscheidung 3 StR 86/55 vom 8.6.1955 = NJW 1955, 1158 Nr. 15 aufgestellten Grundsätze beachten müssen.

5. Der Senat hat keinen Anlass gesehen, die Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO deshalb an ein anderes Gericht zurückzuverweisen, weil gegen den Beschwerdeführer nach dem Vortrag der Revision ein Strafverfahren wegen Beleidigung der im ersten Rechtszug erkennenden Richter eingeleitet worden ist. Sollten diese Richter auch nach dem jetzt geltenden Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts in Duisburg zur Entscheidung der Sache berufen sein, so ist es dem Angeklagten unbenommen, sie wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß § 24 StPO abzulehnen.

Dr. SauerKrummeDr. Wiefels
RothbergSeibert

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