Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Beschränkung auf fahrlässige Tötung und Rückverweisung wegen Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 117/51
Datum
31.10.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte sein Urteil wegen fahrlässiger Tötung und Verkehrsübertretungen nach StVO. Der BGH beschränkte den Schuldspruch auf fahrlässige Tötung, hob die wegen Verjährung nicht durchzuführenden Übertretungen auf und verwies den Fall zur erneuten Entscheidung über die Strafe zurück. Die Voraussehbarkeit der Todesfolge wurde aus der Art des verkehrswidrigen Verhaltens abgeleitet; strafschärfende Pauschalwürdigung der Einsichtslosigkeit war fehlerhaft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei verkehrswidrigen Vorfahrtsverletzungen kann die Voraussehbarkeit des Todes aus der Art des Verhaltens grundsätzlich folgen, sodass eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung in Betracht kommt, sofern keine besonderen Ausnahmeumstände vorliegen.

2

Die Pflicht, einem Vorfahrtsberechtigten die Vorfahrt zu belassen, besteht bereits dann, wenn andernfalls auch nur die Gefahr eines Zusammenstoßes hervorgerufen wird; bei geringen Differenzen der Annäherungsstrecken ist die Vorfahrtsverletzung dargetan.

3

Bei der Strafzumessung ist die bloße fehlende Einsicht des Täters in die Tragweite seines fahrlässigen Verhaltens nicht ohne weiteres als strafschärfender Umstand zu werten; es sind konkrete Anhaltspunkte für das Maß der persönlichen Schuld erforderlich.

4

Verjährte Übertretungen sind bei einem Schuldspruch zu berücksichtigen und gegebenenfalls aus dem Strafausspruch zu tilgen; dies kann eine Berichtigung des Schuldspruchs und Rückverweisung zur erneuten Entscheidung erfordern.

Vorinstanzen

Landgericht Mleve, 16. November 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Heinz Lb ████ in DC_-, BCs tr.), geboren am ██ 1929 in KO, wegen fahrlässiger Tötung

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Oktober 1951, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mleve vom 16. November 1950 im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte nur wegen fahrlässiger Tötung verurteilt ist, sowie im Strafausspruch mit den in— soweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver— handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1, 13, 49 StVO zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

1.) Die Verfahrensrüge bezeichnet als verletzt die §§ 244 Abs. 2, 261, 264 StPO. Was jedoch die Revision hierzu vorbringt, ist entweder ein unzulässiger Angriff auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils oder in Wirklichkeit eine Rüge der Verletzung sachlichen Rechts (Verstoß gegen die Denkgesetze; Anwendung des § 222 StGB statt des § 230 StGB).

2.) Die Übertretung nach § 13 StVO ist einwandfrei und ohne Verletzung von Denkgesetzen dargetan. Die Revision macht insoweit geltend, dass sich nach den Feststellungen der Strafkammer der Zusammenstoß bereits jenseits der Kreuzung (in Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen) ereignet habe. Infolgedessen sei der getötete Motorradfahrer, als der Angeklagte seinerseits auf die Kreuzung gefahren sei, noch so weit von dieser entfernt gewesen, dass er ein etwa bestehendes Vorfahrtrecht „verloren“ habe. Dieser Angriff scheitert an den tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer, wonach der Angeklagte mit 30 km/h, der Motorradfahrer mit 25 bis 30 km/h gefahren ist. Aus diesen gegenseitigen Geschwindigkeiten und der örtlichen Beschaffenheit der Kreuzung lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass der Motorradfahrer höchstens noch 10 m von der Fluchtlinie der ███████████ ██ entfernt gewesen ist, als der Angeklagte seinerseits mit der Spitze seines Lastzuges die Fluchtlinie der █████████████ ███ überfuhr. Denn es ist zu berücksichtigen, dass sich der Unfall wohl jenseits der Kreuzung, aber auch weit auf der linken Seite der RC__)straße ██ ereignet hat, so dass der Motorradfahrer von der Fluchtlinie der RC___straße ███ bis zum Zusammenstoß eine erhebliche Strecke zurückgelegt hat. Betrug aber die Differenz bei der Anfahrt auf die gegenseitigen Fluchtlinien nur höchstens 10 m, so ist die Verletzung des Vorfahrtsrechts einwandfrei dargetan. Denn die Pflicht zur Belassung der Vorfahrt besteht schon dann, wenn andernfalls auch nur die Gefahr eines Zusammenstoßes heraufbeschworen wird. Vor dem Berechtigten darf die Kreuzung nur überquert werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung desselben und seiner bisher eingehaltenen Fahrweise geschehen kann. Die Revision greift diesen allgemein anerkannten Rechtssatz ohne Erfolg an. Dass aber die Gefahr eines Zusammenstoßes heraufbeschworen wird, wenn der „Vorrang“ höchstens 10 m beträgt, kann einem Zweifel nicht unterliegen; dies umsoweniger, wenn noch die Länge des Lastzuges in Rechnung gestellt wird. Dass der Getötete nicht so schnell reagiert hat, um zu erkennen, dass er, statt nach rechts abzubiegen, zweckmäßiger nach links ausgewichen wäre, um hinter dem Anhänger vorbeizufahren, schließt die Schuld des Angeklagten nicht aus. Denn bei einer derartigen Verkehrslage muss das durch die Verletzung des Vorfahrtrechts verursachte Unsicherwerden des Berechtigten in Rechnung gestellt werden.

3.) Die Strafkammer hat auch ohne Rechtsirrtum den Zusammenstoß ursächlich auf die Verletzung des Vorfahrtsrechts zurückgeführt. Es fehlen allerdings besondere Ausführungen über die Voraussehbarkeit der Todesfolge. Dadurch wird jedoch der Bestand des Schuldspruchs aus § 222 StGB nicht gefährdet. Denn die Voraussehbarkeit ergibt sich im vorliegenden Falle gerade aus der Art des verkehrswidrigen Verhaltens. Die Verletzung des Vorfahrtrechts hat in aller Regel, von besonders gelagerten, hier nicht gegebenen Ausnahmefällen abgesehen, die Gefahr eines Zusammenstoßes zur Folge. Die Strafkammer durfte daher ohne weitere Erörterung zu der Feststellung gelangen, dass der Angeklagte den Zusammenstoß und damit auch den Tod des Motorradfahrers hätte voraussehen können. Soweit die Revision beanstandet, dass die Strafkammer die Anwendbarkeit des § 230 StGB anstelle des § 222 StGB nicht geprüft habe, sind ihre Ausführungen verfehlt. Die Entscheidung RGSt 28, 274, auf die sich die Revision bezieht, betrifft einen ganz anders gelagerten Fall. Es ist möglich, dass ausnahmsweise zwar die Körperverletzung, nicht aber der Tod als Folge eines gefährdenden Verhaltens voraussehbar ist. Davon kann hier keine Rede sein.

4.) Nach allem ist der Angeklagte mit Recht der fahrlässigen Tötung schuldig gesprochen worden. Dagegen sind die Übertretungen der Straßenverkehrsordnung inzwischen verjährt, so dass insoweit der Schuldspruch richtigzustellen war.

5.) Hinsichtlich des Strafausspruchs muss die Revision Erfolg haben. Die Strafkammer hat strafschärfend das Benehmen des Angeklagten in der Hauptverhandlung verwertet, das gezeigt habe, ihm sei die Bedeutung und Tragweite seines Verhaltens bis jetzt noch nicht klar geworden. In dieser Allgemeinheit ist die Erwägung der Strafkammer fehlerhaft. Wenn schon das Leugnen einer vorsätzlich begangenen Tat nicht um seiner selbst willen als Strafschärfungsgrund berücksichtigt werden darf, es vielmehr nur zulässig ist, daraus Schlüsse auf die Einstellung des Täters zu seiner Tat zu ziehen und Anhaltspunkte für das Maß seiner persönlichen Schuld zu gewinnen (RGSt 1, 105), dann kann umso weniger bei fahrlässigen Taten die mangelnde Einsicht, dass der Schuldvorwurf zu Recht bestehe, schlechthin zur Strafschärfung führen. Denn die fehlende verstandesmäßige Erkenntnis, durch fahrlässiges Verhalten schuldig geworden zu sein, ist nicht ohne weiteres ein Anhaltspunkt für das Maß der persönlichen Schuld. Hinzu kommt, dass die Strafkammer entgegen allgemeiner Gerichtspraxis die Frage eines Mitverschuldens des Getöteten bei der Strafzumessung völlig außer acht gelassen hat, obwohl nach Lage der Umstände ein Mitverschulden des Motorradfahrers besonders naheliegt. Er konnte immerhin die Nichtbeachtung seines Vorfahrtrechts durch den Angeklagten so rechtzeitig erkennen, dass angesichts seiner relativ geringen Geschwindigkeit eine entsprechende Reaktion hätte erwartet werden können. Es kann dahingestellt bleivben, ob die Nichtberücksichtigung dieses Gesichtspunktes rechtlich fehlerhaft ist. Die Strafkammer wird jedenfalls Gelegenheit haben, bei der erneuten Festsetzung der Strafe ein etwaiges Mitverschulden des Motorradfahrers zu berücksichtigen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

NeumannBuschBaldus
KoenigerScharpenseel