Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen Verhandlung in Abwesenheit nach vorübergehender Abtrennung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 425/74
Datum
24.10.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte seine Verurteilung wegen Betrugs; der BGH hob das Urteil insoweit auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Grundlage war, dass nach vorübergehender Abtrennung in Abwesenheit des Angeklagten ein Zeuge vernommen wurde, dessen Aussage die Beweiswürdigung beeinflusst haben kann. Damit liegt ein unbedingter Revisionsgrund (§ 338 Nr. 5 StPO) vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird in einer Hauptverhandlung ein Angeklagter vorübergehend abgetrennt und später wieder verbunden, liegt ein Verfahrensmangel im Sinne von §§ 230 Abs. 1, 338 Nr. 5 StPO vor, wenn während der Abtrennung Vorgänge verhandelt werden, die mit den gegen den Abgetrennten erhobenen Vorwürfen zusammenhängen.

2

Für die Bejahung des Verfahrensmangels genügt, dass ein solcher Zusammenhang nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann; es bedarf keiner vollständigen Gewissheit, dass die in Abwesenheit verhandelten Vorgänge entscheidungserheblich waren.

3

Die Beweiswürdigung gegenüber einem Angeklagten darf nicht durch in seiner Abwesenheit gewonnene Aussagen beeinflusst werden, soweit diese Aussagen auch die Würdigung der Beweise gegen Mitangeklagte prägen können.

4

Liegt ein unbedingter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO vor, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls an eine andere Kammer, zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 23. Januar 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Kaufmann Horst ██████ aus ███, dort geboren am ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Oktober 1974, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, die Richter am Bundesgerichtshof Bortzler, Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Salger als beisitzende Richter, Bundesanwältin ███████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████████ ███ als Verteidiger, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 23. Januar 1974, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Das Verfahren gegen ██ und zwei andere Angeklagte ist am 16. Januar 1974 „mit dem Ziele einer erneuten Verbindung am 18. Januar 1974 ...“ abgetrennt und am 18. Januar wieder mit dem Verfahren gegen die übrigen Angeklagten verbunden worden. Am 16. Januar ist nach der Abtrennung in Abwesenheit des Angeklagten ██ u. a. der Zeuge ██████ vernommen worden. Dieser war Leiter der Revisionsabteilung der Deutschen Bank in ███. Ihm hatte nach seiner Aussage der Mitangeklagte ███ im Sommer 1973 Einzelheiten über die Hintergründe des Betrugsfalles St[REDACTED] mitgeteilt, an dem als Mittäter beteiligt gewesen zu sein dem Angeklagten ██ vorgeworfen wird. ██ hat u. a. ausgesagt, ██ habe ihm erzählt, es sei abgesprochen worden, dass die Beteiligten im Falle der Entdeckung angeben sollten, ein Unbekannter habe sie im Café ███ angesprochen und sie gebeten, ihm gegen Entgelt bei der Verschiebung größerer Geldbeträge aus steuerlichen Gründen zu helfen. Genau so hatte sich ██ bei seiner ersten Vernehmung am 22. Februar 1973 eingelassen. In der Hauptverhandlung ist er bei dieser Einlassung geblieben. Das Landgericht hält sie für eine unwahre Schutzbehauptung. Es stützt diese Überzeugung zwar vorwiegend auf allgemeine Überlegungen (UA S. 38 f.); es ist jedoch nicht auszuschließen, dass dabei auch die

Aussage des in Abwesenheit des Angeklagten ███ vernommenen Zeugen ██ eine nicht unwesentliche Rolle gespielt hat; denn bei der den Mitangeklagten ██ betreffenden Beweiswürdigung geht es näher auf diese Zeugenaussage ein (UA S. 62 f.). Dort führt es aus, die Aussage des Zeugen ██████ passe genau auf die Einlassung ██, die auf Grund der Gesamtumstände als reine (unwahre) Schutzbehauptung zu werten sei. Bei dieser Sachlage ist die Beweiswürdigung zu Lasten des Angeklagten ██ von derjenigen zu Lasten des Mitangeklagten ██ nicht zu trennen. Beide sind als Mittäter im Fall St[REDACTED] angeklagt.

Hiernach ist die Rüge, gegen den Angeklagten sei zeitweise in seiner Abwesenheit verhandelt worden, begründet. Es liegt der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vor. Wird in einer Hauptverhandlung gegen mehrere Angeklagte das Verfahren gegen einen Angeklagten abgetrennt und später wieder verbunden, so liegt darin jedenfalls dann ein Verfahrensmangel im Sinne der §§ 230 Abs. 1, 338 Nr. 5 StPO, wenn von vornherein nur an eine vorübergehende Trennung gedacht war und in der inzwischen fortgesetzten Hauptverhandlung gegen die anderen Angeklagten Vorgänge verhandelt werden, die mit den in dem abgetrennten Verfahren erhobenen und zur Verurteilung führenden Vorwürfen zusammenhängen (BGHSt 24, 257). Dabei genügt es, dass ein solcher Zusammenhang nicht sicher ausgeschlossen werden kann (BGH, Urteil vom 10. Juli 1974 – 2 StR 3/74). Das Urteil muss daher mit den Feststellungen aufgehoben werden, soweit es den Beschwerdeführer betrifft.

SchmidtMayrSalger
BortzlerSpiegel

Zitiert (1)

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