Revision: Strafausspruch aufgehoben, Schuldsprüche bestätigt und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 423/70
- Datum
- 05.11.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision unterliegt in der rechtlichen Nachprüfung nur den Ausführungen des schriftlichen Urteils; auf Unstimmigkeiten mit der Sitzungsniederschrift kann die Revision nicht gestützt werden.
Vollendete und versuchte Taten können, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen, als eine fortgesetzte Straftat zu werten sein.
Freiheitsstrafen von unter sechs Monaten dürfen nur verhängt werden, wenn besondere Umstände in Tat oder Persönlichkeit vorliegen; diese Umstände sind vom Tatrichter darzulegen und widerspruchsfrei zu würdigen.
Bei Gesamtfreiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis unter zwei Jahren ist die Aussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung; der Tatrichter muss jedoch erkennbar prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Aussetzung vorliegen.
Das Urteil muss in den Feststellungen zur Persönlichkeit und Lebensführung schlüssig sein; widersprüchliche oder missverständliche Wertungen (z. B. pauschale Zuschreibungen der Gefährlichkeit) können die Strafzumessung beeinträchtigen und eine Aufhebung des Strafausspruchs rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 13. Januar 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 423/70 in der Strafsache gegen ██ den kaufmännischen Angestellten Jürgen aus ██ ███, geboren am ██ 1943 in █████████, wegen Betruges u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. November 1970, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Sanders als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin ████ der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 13. Januar 1970 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen und Urkundenfälschung in acht Fällen zur Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
1. Die den Schuldspruch berührende Verfahrensrüge, der Angeklagte sei über die von Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss abweichende Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts hinsichtlich der Art des Zusammentreffens der mehreren als Urkundenfälschung gewerteten Handlungen nicht ausreichend belehrt worden, ist unzutreffend.
Als Fälle, die als Urkundenfälschung überhaupt in Betracht gezogen werden können, kamen nur die in der Anklageschrift (Bd. III Bl. 14 ff. d. A.) unter den Nrn. 2 und 3 erwähnten Vorkommnisse in Betracht. In der Hauptverhandlung ist der Angeklagte durch zwei getrennte Hinweise (Bd. III Bl. 190 und Bl. 192 R) darüber belehrt worden, dass im Falle 2 der Anklageschrift Urkundenfälschung in vier Fällen und im Falle 3 der Anklageschrift Urkundenfälschung in ebenfalls vier Fällen angenommen werden könne. Dem entspricht das Urteil.
2. Die weitere Verfahrensrüge, mit der mangelhafte Aufklärung der Lebensumstände (der Art der Lebensführung) des Angeklagten geltend gemacht wird, braucht nicht erörtert zu werden. Sie betrifft nur die Strafzumessung. Der Strafausspruch muss aber aus sachlich-rechtlichen Erwägungen aufgehoben werden.
II. Die auf die Sachrüge erforderliche Überprüfung des angefochtenen Urteils ergibt:
1. Eine Aufhebung oder Änderung des in der Urteilsformel des angefochtenen Urteils niedergelegten Schuldspruchs ist nicht gerechtfertigt.
a) Der rechtlichen Nachprüfung unterliegen nur die Ausführungen des schriftlich abgesetzten Urteils. Die Revision kann – wie der Revisionsführer übrigens selbst erklärt hat – nicht darauf gestützt werden, dass die Feststellungen im Urteil nicht mit dem übereinstimmen, was die Sitzungsniederschrift über den Inhalt der Aussagen von Beweispersonen ergibt (BGH NJW 1966, 63; Urteil vom 14. Februar 1969, 4 StR 486/68).
Die Urteilsfeststellungen zur Schuldfrage lassen keine Widersprüche, Unklarheiten oder Verstöße gegen Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze erkennen.
b) Rechtlich einwandfrei hat das Landgericht die festgestellten Urkundenfälschungen als acht selbständige Straftaten gewürdigt (UA S. 8 bis 10, 29). Entgegen der Darstellung der Revision hat es in jedem Fall, in welchem der Angeklagte mehrere gefälschte Verträge gleichzeitig seinem Arbeitgeber ████████ oder dessen Vertreter █████ übergeben hat, nur ein Vergehen der Urkundenfälschung angenommen. Es hat die Einlassung des Angeklagten, er habe die in Dortmund und die in Frankfurt gefälschten Verträge jeweils bei einer Gelegenheit dem ███ oder dem ███████ überreicht, aus rechtlich nicht angreifbaren Erwägungen für widerlegt erachtet.
c) Der Schuldspruch wegen fortgesetzten Betruges im Falle B 1 der Urteilsgründe hält ebenfalls der rechtlichen Nachprüfung stand.
Die Schädigung des größeren Teiles der Vertragspartner hat das Landgericht darin gefunden, dass sie auf Grund der durch Täuschungshandlungen zu Stande gebrachten Verträge Anzahlungen an den Angeklagten geleistet haben. Keine Zahlungen haben den Urteilsfeststellungen zufolge nur █████ (UA S. 17/18), ███ (UA S. 18/19) und ███ (UA S. 19/20) erbracht. Bezüglich dieser drei getäuschten Vertragspartner hat das Landgericht eine der Vermögensschädigung rechtlich gleichstehende Gefährdung ihrer Vermögenswerte darin gefunden, dass sie nach dem Vertragsabschluss „den Vertragsansprüchen des Angeklagten ausgesetzt waren“ (UA S. 30). Das ist rechtlich nicht zu beanstanden, soweit die Vertragspartner wirklich den Vertragsansprüchen ausgesetzt waren; die Anfechtbarkeit der durch Täuschung zu Stande gebrachten Verträge muss insoweit grundsätzlich außer Betracht bleiben (BGHSt 21, 384, 386; 22, 88, 89; Beschluss des Senats vom 16. Juli 1970, NJW S. 1932). Keine Bedenken bestehen in dieser Hinsicht bezüglich ███████, der den Vertrag tatsächlich geschlossen hat. Anders liegt es aber bezüglich B(_) und H(_). Der letztere hat sich geweigert, einen Vertrag zu unterschreiben; mit ihm ist ein solcher nicht zu Stande gekommen. ██████ ist ein Rücktrittsrecht eingeräumt worden; er konnte also durch einseitige Erklärung den Vertrag zu Fall bringen, ohne den im Ausgang ungewissen Weg der Anfechtung beschreiten zu müssen. Bezüglich ██████████ ████ ist hiernach der Betrug nicht vollendet worden. Ihnen gegenüber ist aber der Angeklagte den Urteilsfeststellungen zufolge mit denselben Täuschungshandlungen vorgegangen wie bei den übrigen Vertragspartnern. Da nur der von ihm erstrebte Erfolg ausgeblieben ist, hat er sich bezüglich B(_) und ███████ versuchten Betruges schuldig gemacht. Da bei sonst gegebenen, vom Landgericht ohne Nachteil für den Angeklagten bejahten Voraussetzungen für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs mehrere Fälle des vollendeten und mehrere Fälle des versuchten Betruges eine einzige, fortgesetzte Straftat darstellen, ist der Schuldspruch im Falle B 1 nicht in Frage gestellt.
d) Auch hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Betruges im Falle B 2 ████████ bestehen keine rechtlichen Bedenken.
2. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben.
a) Das Landgericht hat ganz allgemein, bezüglich aller Straftaten, strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte „nichts tut, um zu einer geordneten Lebensführung zu gelangen“, die ihm ein straffreies Leben ermöglichen könnte (UA S. 32; s. auch UA S. 33). Das ist nicht ohne weiteres vereinbar mit der Feststellung (UA S. 21), dass der Angeklagte um die Jahreswende 1967/68 mit einem Manne namens ███████ ein Unternehmen zur Vermittlung von Immobilien gegründet hat, das nach der jedenfalls bisher nicht als ungutreffend erachteten Darstellung des Angeklagten gut angelaufen ist und möglicherweise nunmehr eine einwandfreie Lebensgrundlage für den Angeklagten bildet, dem inzwischen „das Unrecht seines Tuns vor Augen geführt ist“ und der „noch einer gewissen Nachreife zugänglich“ ist (UA S. 31).
b) Bereits aus diesem Grunde muss der Strafausspruch in vollem Umfang aufgehoben werden. Das Landgericht wird auch im Übrigen bei der neuen Verhandlung und Entscheidung über die Straffestsetzung das Vorbringen der Revision zu berücksichtigen haben. Es besteht nur Anlass zu folgenden Bemerkungen:
aa) Ob und welche Folgerungen aus der geringfügigen Einschränkung des Schuldumfangs (oben Nr. 1c) zu ziehen sind, muss der Beurteilung des Landgerichts überlassen werden.
bb) Man mag darüber verschiedener Meinung sein, ob man davon sprechen kann, der vom Angeklagten in den beiden Betrugsfällen insgesamt angerichtete Schaden betrage „annähernd 2 000 DM“ (UA S. 32). Jedenfalls beläuft er sich nicht, wie die Revision errechnet, auf nur 1 400 DM. Die Summe der in den Betrugsfällen B 1 und B 2 von den Vertragspartnern und von den Eltern des getäuschten Witwers gezahlten Beträge beläuft sich dem Urteil zufolge auf 1 800 DM.
cc) Mit der Bemerkung, der Angeklagte sei ein „gefährlicher Rechtsbrecher“ (UA S. 32), verbindet das Landgericht offensichtlich nicht den Sinn, auf den die Revisionsschrift hinweist. Das Landgericht wollte damit nur sagen, dass der intelligente und unternehmungslustige Angeklagte durch seine aus bedenkenlosem Vorteilsstreben begangenen wiederholten Rechtsbrüche eine besondere Gefahr für seine Mitmenschen darstelle. Es empfiehlt sich aber, missverständliche Ausdrücke in einem Strafurteil zu vermeiden.
dd) Für die meisten der verschiedenen rechtlich selbstständigen Straftaten hat das Landgericht Freiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten festgesetzt. Solche dürfen im Gegensatz zu Geldstrafen nach § 14 StGB n. F. nur verhängt werden, wenn es aus besonderen Umständen, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich ist. Auch insoweit müssen, wenn die Unerlässlichkeitsvoraussetzung von Freiheitsstrafen „zur Einwirkung auf den Täter“ bejaht werden soll, die in der Person des Angeklagten liegenden Umstände als „besondere“ Umstände dargelegt und widerspruchsfrei gewürdigt werden.
ee) Sollte das Landgericht zur Festsetzung einer allein aus Freiheitsstrafen oder aus Freiheits- und Geldstrafen gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe (§ 77 Abs. 1 StGB n. F.) von nicht mehr als einem Jahr gelangen, so hängt die Strafaussetzung zur Bewährung allein davon ab, zu welchem Ergebnis die Prüfung gemäß § 23 Abs. 1 StGB n. F. führt. Allerdings wäre nach § 23 Abs. 3 StGB die Aussetzung auch dann zu versagen, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet; dafür ist aber jedenfalls bisher nichts dargetan.
Sollte dagegen das Landgericht eine mehr als ein Jahr, aber (hier notwendig gemäß § 358 Abs. 2 StPO) weniger als zwei Jahre betragende Gesamtfreiheitsstrafe verhängen, so hängt die Versagung der Strafaussetzung nicht unter allen Umständen davon ab, dass das Landgericht „zu allen Punkten des Katalogs, den § 23 (Abs. 1) für die Anwendung oder Nichtanwendung der Strafaussetzung zur Bewährung aufstellt“, Stellung nimmt. Vielmehr ist der Tatrichter zur Aussetzung einer Gesamtfreiheitsstrafe von solcher Dauer überhaupt nicht verpflichtet. Er „kann“ sie – nach seinem pflichtgemäßen Ermessen gemäß § 23 Abs. 2 StGB n. F. – nur dann zur Bewährung aussetzen, wenn besondere Umstände sowohl in der Tat (den Taten) als auch in der Persönlichkeit des Angeklagten dies ausnahmsweise gerechtfertigt erscheinen lassen. Allerdings muss das Urteil des Tatrichters erkennen lassen, dass er diese Prüfung vorgenommen hat.
ff) Findet der Tatrichter keinen Anlass für die nach § 60 Abs. 1 Satz 2 StGB n. F. in Betracht kommende Anordnung, dass die Anrechnung von Untersuchungshaft oder anderer Freiheitsentziehung ganz oder zum Teil zu unterbleiben habe, so braucht er die sich ohnehin aus dem Gesetz ergebende grundsätzliche Anrechnung (§ 60 Abs. 1 Satz 1 StGB n. F.) nicht in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen.
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