Revision wegen Untreue: Zurückverweisung wegen fehlender Anrechnung der Untersuchungshaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 134/71
- Datum
- 21.05.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Neufassung des § 60 StGB geht grundsätzlich von einer gesetzlichen Anrechnung der Untersuchungshaft aus, entbindet den Tatrichter jedoch nicht von der Bestimmung, auf welche Strafe die Untersuchungshaft anzurechnen ist, wenn Freiheits- und Geldstrafe zugleich verhängt werden.
Fehlt im Urteil die ausdrückliche Festlegung, ob Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe oder auf eine daneben verhängte Geldstrafe anzurechnen ist, so stellt dies einen sachlich-rechtlichen Mangel dar, der die Zurückverweisung der Sache erforderlich macht.
Die Unterlassung einer ausdrücklichen Anrechnungsentscheidung ist trotz der gesetzlichen Vermutung nicht stets unschädlich; in Konstellationen mit mehreren Strafen muss der Tatrichter die Zuordnung treffen.
Soweit das Urteil insoweit Klarheit enthält oder andere Rechtsfehler nicht ersichtlich sind, bleibt die Revision unbegründet und wird verworfen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 25. November 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 134/71 vom 21. Mai 1971
in der Strafsache gegen den Architekten Hans Emil Heinrich ██ aus ████████, dort geboren am █████████ 1933, wegen Untreue u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 21. Mai 1971 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Die Sache wird zur Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft und über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen,
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 25. November 1970 als unbegründet verworfen.
Gründe
Nach den Urteilsfeststellungen (UA 6) befand sich der zu Freiheits- und Geldstrafe verurteilte Angeklagte in der vorliegenden Sache in der Zeit vom 21.6.1969 bis 1.6.1970 in Untersuchungshaft. Das angefochtene Urteil enthält keine ausdrückliche Entscheidung über die Anrechnung dieser Untersuchungshaft. Eine solche ist zwar nach der Neufassung des § 60 StGB, der von einer gesetzlichen Anrechnung der Untersuchungshaft ausgeht, in der Regel entbehrlich (vgl. BGH Urt. vom 5.11.1970 – 4 StR 423/70; Schönke/Schröder 15. Aufl. § 60 StGB Rn. 1), jedoch muss der Tatrichter bei Verurteilung zu Freiheitsund Geldstrafe bestimmen, auf welche der beiden Strafen die Untersuchungshaft angerechnet werden soll. Lässt in einem solchen hier gegebenen Fall das Urteil nicht erkennen, ob die Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe oder eine daneben verhängte Geldstrafe anzurechnen ist, so führt dieser sachlichrechtliche Mangel zur Zurückverweisung (BGHSt 24, 29 ff). Im Übrigen lässt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen.
| Bortzler | Meyer | Salger | |||
| Mayr | Hirschthal |