Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Rückverweisung wegen unterbliebener Prüfung der Eidesuntauglichkeit (§ 60 Nr.1 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 412/68
Datum
25.10.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen Verurteilungen wegen schweren Raubes führen zur Aufhebung des Urteils und Rückverweisung. Entscheidungsträger war die Beeidigung eines verletzten Zeugen, der nachträglich als entmündigt bekannt wurde. Das Landgericht hatte nicht geprüft, ob die Verstandesschwäche die Eidesfähigkeit ausschloss; hierin liegt ein Revisionsgrund.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unterbleibt die vom Tatrichter gebotene Prüfung, ob nach § 60 Nr. 1 (2. Fall) StPO wegen Verstandesschwäche die Vereidigung unzulässig ist, ist dies ein Rechtsfehler, der die Revision trägt.

2

Eine Entmündigung wegen Geistesschwäche schließt die Vereidigung nicht automatisch aus; unzulässig ist die Vereidigung nur, wenn der Zeuge vom Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung hat.

3

Die Beurteilung der Eidestauglichkeit ist vom Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmen; das Revisionsgericht darf insoweit nicht an die Stelle der rein tatsächlichen Würdigung treten, wohl aber prüfen, ob eine solche Ermessensentscheidung getroffen wurde.

4

Ein Verstoß gegen ein Vereidigungsverbot (Unzulässigkeit der Vereidigung) begründet einen Revisionsgrund unabhängig davon, ob der Tatrichter Kenntnis von den die Vereidigung ausschließenden Umständen hatte.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 10. Mai 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

4 StR 412/68

in der Strafsache gegen

1. den Bergmann ███ aus ███████████, dort geboren ██████ ███ *1941, ██ ████, 2. den Hilfsarbeiter Werner Hans ███, dort geboren ███ 1947, gesetzlich vertreten durch seine Mutter Hildegard █████████, ebenda,

wegen schweren Raubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Oktober 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Faller, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, █████████████████ ████ █████████ ███ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 10. Mai 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht, dessen erstes Urteil der Senat wegen eines sachlich-rechtlichen Fehlers aufgehoben hatte, hat die Angeklagten wiederum wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, allerdings zu geringeren Strafen verurteilt, ███ zu zwei Jahren Gefängnis, █████████ zu zwei Jahren Jugendstrafe. Auch die abermaligen Revisionen der Angeklagten, die das Verfahren beanstanden und Verletzung sachlichen Rechts rügen, haben Erfolg.

Die eine Verletzung des § 60 Nr. 1 StPO rügende Verfahrensbeschwerde beider Angeklagten greift durch.

Das Urteil beruht entscheidend auf der eidlichen Bekundung des durch die Tat verletzten Zeugen █████████████████, dessen Beeidigung das Gericht gegen den Antrag der Verteidigung angeordnet hatte (§ 61 Nr. 2 StPO).

Wie erst durch die Revisionen aufgedeckt worden ist, war █████████████████ bereits zur Tatzeit wegen Geistesschwäche entmündigt. Der Entmündigungsbeschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 2. August 1965 ist damit begründet, dass es ihm nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht nur an einem Vollbesitz seiner geistigen Kräfte, sondern insbesondere an einer ausreichenden Kritik- und Urteilsfähigkeit mangele und auch seine Gedächtnisleistung zu wünschen übrig lasse.

Deshalb, so rügen die Revisionen, habe █████████████████ wegen Verstandesschwäche vom Wesen und von der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung und habe somit nicht vereidigt werden dürfen. Die Rüge ist – im Ergebnis – begründet.

Zwar schließt die Entmündigung wegen Geistesschwäche, mag diese auch, wie hier, mit einer Gedächtnisschwäche verbunden sein, für sich allein die Vereidigung eines Zeugen noch nicht aus (vgl. RGSt 20, 60, 62).

Unzulässig ist die Vereidigung vielmehr nur dann, wenn der Zeuge wegen dieser Verstandesschwäche vom Wesen und von der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung hat (vgl. RG GA 50, 398; BGH, Urteil vom 29. Januar 1957 – 1 StR 485/56). Ob das der Fall ist, muss der Tatrichter jeweils prüfen und nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden (vgl. RGSt 33, 393, 395; KMR-Müller/Sax, 6. Aufl., § 60 StPO Bem. 6). Hat er diese Prüfung vorgenommen und den Zeugen für eidestauglich befunden, so kann die Revision dies nur dann mit Erfolg rügen, wenn die Entscheidung auf rechtlich unzutreffenden Erwägungen, insbesondere auf Verkennung von Rechtsbegriffen beruht (vgl. auch BGHSt 9, 71, 72). Dem Revisionsgericht steht es nicht etwa zu, die auf rein tatsächlichem Gebiet liegende Frage zu überprüfen, ob ein Zeuge in solchem Maße verstandesschwach ist, dass er vom Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung hat (Urteil des Senats vom 29. März 1963 – 4 StR 500/62 in BGHSt 18, 311 nicht abgedruckt; vgl. auch BGHSt 4, 368, 369 ff.; BGH NJW 1953, 1402; BGH VRS 29, 26 zur Frage des Verdachts der Beteiligung in § 60 Nr. 3 StPO).

Hat der Tatrichter dagegen eine Prüfung in dieser Richtung überhaupt nicht vorgenommen, obwohl Umstände vorlagen, die die Eidestauglichkeit eines Zeugen i. S. des § 60 Nr. 1 StPO (2. Fall) in Frage stellen konnten, hat er sich also die Frage nach einem etwa aus diesem Grunde auszusprechenden Vereidigungsverbot nicht vorgelegt oder ist er sich ihrer nicht bewusst geworden, so ist das Verfahren schon deshalb rechtsfehlerhaft (KMR a. a. O.; vgl. auch BGH NJW 1952, 1103 f. zu § 60 Nr. 3 StPO). Dann hat der Tatrichter eine Ermessensentscheidung in Wahrheit nicht getroffen.

So liegt es hier. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass dem Landgericht die Umstände, die es möglicherweise von der Eidesuntauglichkeit des Zeugen █████████████████ hätten überzeugen können, nämlich die Entmündigung und die sie tragenden Gründe, ohne sein Verschulden verborgen geblieben sind und es sie somit nicht berücksichtigen konnte. Verstöße gegen Vereidigungsverbote sind Revisionsgrund ohne Rücksicht darauf, ob der Tatrichter die die Vereidigung ausschließenden Umstände kannte oder kennen musste. Das hat der Bundesgerichtshof im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (Rspr. 6, 2817 Nr. 36), soweit ersichtlich, bisher zwar nur in Bezug auf das unbedingte Vereidigungsverbot der Eidesunfähigkeit (§ 60 Nr. 2 StPO) ausgesprochen, also für einen Fall, in dem – wie bei einem noch nicht 16 Jahre alten Zeugen (§ 60 Nr. 1 StPO, 1. Fall; vgl. dazu RGSt 20, 163) – die Unzulässigkeit der Vereidigung feststeht und es nicht erst, wie im vorliegenden Fall, einer (Ermessens-)Entscheidung des Tatrichters zu ihrer Feststellung bedarf (vgl. BGHSt 20, 98).

Für diesen letzteren Fall kann jedoch nichts anderes gelten (so wohl auch Eberh. Schmidt, § 60 StPO Rn. 9; Löwe-Rosenberg, 21. Aufl., § 60 StPO Anm. 9 a; vgl. auch RGSt 44, 254 ff. zu § 60 Nr. 3 StPO).

Wenn der Tatrichter keine Kenntnis von den für eine Ermessensentscheidung nach § 60 Nr. 1 (2. Fall) StPO wesentlichen Umständen erlangt und diese Entscheidung darum nicht trifft und deshalb zu Unrecht von der Eidestauglichkeit eines Zeugen ausgeht, ist die Entscheidung nicht weniger fehlerhaft und nachteilig für den Angeklagten, als wenn ihm die das unbedingte Vereidigungsverbot nach § 60 Nr. 2 StPO begründenden Umstände nicht bekannt werden und er aus diesem Grunde zu Unrecht die Eidesfähigkeit annimmt. Dass bei der unterbliebenen Ermessensentscheidung die Frage der Unzulässigkeit der Vereidigung offen bleibt, liegt in der Natur dieser Entscheidung. Diese Tatsache steht der Geltendmachung der Revisionsrüge jedenfalls so lange nicht entgegen, als nach Lage der Sache nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Tatrichter bei Kenntnis der verdeckt gebliebenen Umstände die Unzulässigkeit angenommen hätte.

Das ist hier der Fall.

Es lässt sich auch nicht ausschließen, dass das Landgericht der Aussage des Zeugen █████████████████ weniger Bedeutung beigemessen hätte, wenn die Beeidigung aus dem Grunde des § 60 Nr. 1 (2. Fall) StPO unterblieben wäre. Das Urteil war daher auf die Verfahrensrügen in vollem Umfang aufzuheben, so dass es der Erörterung der für sich genommen unbegründeten Sachbeschwerden nicht bedarf.

RotbergBortzlerHürxthal
FallerMayr

Zitiert (2)