Beihilfe zu KZ-Morden: Notstand (§ 52 StGB) erfordert Ausschöpfen aller Ausweichmöglichkeiten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 500/62
- Datum
- 29.03.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Entschuldigungsgrund nach § 52 StGB greift nur ein, wenn sich der Täter nach dem Maß aller seiner Kräfte gewissenhaft bemüht hat, der Gefahr oder vermeintlichen Gefahr auf straflose Weise zu entgehen.
Je schwerer die dem Täter (vermeintlich) abgenötigte Straftat ist, desto strengere Anforderungen sind an die Prüfung und Ausschöpfung zumutbarer Ausweichmöglichkeiten zu stellen; der Täter hat hierzu alle geistigen und körperlichen Fähigkeiten einzusetzen.
Ein vermeintlicher Notstand setzt eine irrige Vorstellung über konkrete tatsächliche Umstände voraus, die ein Gesamtbild einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben vortäuschen; ein bloß allgemeines Sich-bedroht-Fühlen genügt nicht.
Ob ein Zeuge eidestauglich ist, ist primär Tatfrage; die revisionsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der Tatrichter bei der Beurteilung von rechtlich unzutreffenden Erwägungen ausgegangen ist.
Ein Beweisantrag darf wegen Unerheblichkeit abgelehnt werden, wenn die behauptete Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, weil die Strafbarkeit aus anderen, selbständig tragenden Gründen feststeht (§ 244 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 StPO).
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Münster/Westf., 19. Februar 1962
Rubrum
Amtliche Sammlung
StGB § 52 Wer sich auf Notstand beruft, ist nur entschuldigt, wenn er sich nach allen Kräften gewissenhaft bemüht hat, der Gefahr oder vermeintlichen Gefahr auf eine die Straftat vermeidende Weise zu entgehen; ohne einen Ausweg zu finden, der schwerer wiegt als die abgenötigte Straftat (hier: Beihilfe zu vielen Morden an KZ-Häftlingen). Umso strengere Anforderungen sind an diese Prüfung zu stellen. Der Genötigte oder vermeintlich Genötigte muss alle seine geistigen und körperlichen Fähigkeiten eingesetzt haben.
BGH, Urt. v. 29. März 1963 – 4 StR 500/62 (SchwG Münster/Westf.)
4 StR 500/62
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arzt Dr. med. █████, 1. ██████████████ in B., den praktischen Arzt Dr. med. Alois ████ ██ ██, geboren am [REDACTED], — [REDACTED] —, wegen Beihilfe zum Mord hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. März 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ ███ in der Verhandlung und Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ████████ bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Münster/Westf. vom 19. Februar 1962 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Beide Angeklagten gehörten in den letzten Kriegsjahren dem Personal des Konzentrationslagers Sachsenhausen als Ärzte an. Dr. ████████████ war erster Lagerarzt. Von der Anklage verschiedener Straftaten, die sie in dieser Diensteigenschaft begangen haben sollen, hat sie das Schwurgericht freigesprochen. In anderen Fällen hat es sie verurteilt, und zwar
a) Dr. G. wegen Beihilfe zum Mord in zehn Fällen, weil er durch sein Verhalten an 10 verschiedenen Tagen die Erschießung von insgesamt 46 Gefangenen in der Genickschussanlage des Lagers gefördert hat,
b) Dr. ██ wegen fortgesetzter Beihilfe zum Mord, weil er in den insgesamt 14 Fällen, in denen Dr. ██ ██ und ein weiterer Arzt mitgewirkt haben, die Tötung von zusammen 59 Gefangenen in der Genickschussanlage des Lagers unterstützt hat,
bb) wegen einer weiteren Beihilfe zum Mord, weil er in einem weiteren Fall an der Erschießung von drei Gefangenen in der Genickschussanlage des Lagers teilgenommen hat,
cc) ebenfalls wegen Beihilfe zum Mord, weil er anlässlich der Evakuierung des Lagers im Frühjahr 1945 an der Tötung von mindestens 110 kranken Häftlingen mitgewirkt hat.
Gegen den Angeklagten Dr. G. hat das Schwurgericht eine Gesamtstrafe von drei Jahren und drei Monaten Zuchthaus verhängt, auf die es die Untersuchungshaft und den größten Teil der nach dem Kriege vollzogenen Internierungshaft angerechnet hat. Gegen Dr. █████████ hat es eine Gesamtstrafe von acht Jahren Zuchthaus festgesetzt; diese Strafe hat es als durch die Untersuchungshaft und die auf Grund des Urteils des Militärtribunals der Gruppe der sowjetischen Besatzungstruppen in Deutschland vom 1. November 1947 vollzogene Strafhaft verbüßt erklärt.
Beide Angeklagten rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Ihre Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen
1. Offensichtlich unbegründet sind die von beiden Angeklagten erhobenen Rügen, das Schwurgericht sei nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen, und die Rüge des Angeklagten Dr. ████, die Strafklage sei verbraucht.
2. Ohne Erfolg muss das Vorbringen der beiden Angeklagten bleiben, das Schwurgericht habe zu Unrecht, entgegen § 60 Nr. 1 StPO, den Zeugen Fritz M. vereidigt.
Ob ein Zeuge wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche keine genügende Vorstellung von Wesen und von der Bedeutung des Eides hat, muss der Tatrichter jeweils prüfen. Hat dieser die Prüfung vorgenommen und den Zeugen für eidestauglich befunden, so kann die Revision dies nur dann mit Erfolg beanstanden, wenn sich der Tatrichter dabei von rechtlich unzutreffenden Erwägungen hat leiten lassen. Dem Revisionsgericht steht es nicht zu, zu entscheiden, ob ein Zeuge in solchem Maße verstandesunreif oder verstandesschwach ist, dass er vom Wesen und von der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung hat.
Das Schwurgericht hat bei der Vernehmung des Zeugen ███ ███ einen unmittelbaren Eindruck gewonnen. Wie sich aus der Sitzungsniederschrift und aus der dienstlichen Äußerung des Berichterstatters ergibt, hat es auch berücksichtigt und in der Hauptverhandlung mit den Beteiligten erörtert, dass im Jahre 1960 ein wegen Verleumdung gegen ██ anhängig gewesenes Strafverfahren unter Anwendung von § 51 Abs. 1 StGB eingestellt worden ist, und ferner, mit welchem Ergebnis ██ im Jahre 1958 nervenfachärztlich begutachtet worden ist. Auch mehrere an das Schwurgericht gerichtete Eingaben ███, aus denen sich seine Geistesgestörtheit und Eidesuntauglichkeit nach der Auffassung der beiden Revisionen ergeben soll, sind in der Hauptverhandlung erörtert worden. Unter diesen Umständen kann es aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, wenn das Schwurgericht dennoch die Überzeugung gewonnen hat, M. habe noch eine genügende Vorstellung vom Wesen und von der Bedeutung des Eides. Sie liegt auf tatsächlichem Gebiet.
3. Die Rüge des Angeklagten Dr. ████, das Schwurgericht habe zu Unrecht die Ladung und Vernehmung des Ministerialrats Br. als Sachverständigen und Zeugen abgelehnt, wird im Zusammenhang mit der Sachrüge behandelt werden.
II. Die Sachrüge
1. Soweit die beiden Angeklagten wegen ihrer Mitwirkung an Tötungen in der Genickschussanlage verurteilt worden sind, lässt das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil erkennen.
Rechtliche Bedenken bestehen zwar insoweit, als das Schwurgericht, was die Haupttaten angeht, jeweils nur eine Straftat angenommen hat, obwohl an zusammen 15 Tagen insgesamt 62 Häftlinge ermordet worden sind (Dr. Baumkötter an einem Tage drei Häftlinge nacheinander, Dr. Gaberle an neun Tagen je vier Häftlinge, an einem weiteren Tage zehn Häftlinge je nacheinander, Dr. A. an zwei Tagen je vier, an einem Tage drei, an einem Tage zwei Häftlinge je nacheinander). Die Taten betrafen höchstpersönliche Rechtsgüter. Die Opfer sind, was die Haupttäter angeht, nicht durch einen einzigen Tötungsakt umgebracht worden, sondern nacheinander nach einzeln ausgestellten Tötungsbefehlen. Unter diesen Umständen ist es rechtlich unzutreffend, jeweils mehrere dieser Tötungen als eine einzige Tat hinzustellen. Auch durch die Beihilfehandlungen der Angeklagten, wie das Urteil sie feststellt, können sie nicht zu einer einzigen Haupttat zusammengefasst werden. Dadurch sind die beiden Angeklagten aber nicht beschwert.
Hiervon abgesehen tragen die Feststellungen den Schuldspruch gegen beide Angeklagten. Das Vorbringen der Revisionen erschöpft sich in unzulässigen Angriffen auf die Beweiswürdigung. Diese lässt weder Denkfehler noch Verstöße gegen Erfahrungssätze erkennen.
Insbesondere können die Erwägungen rechtlich nicht beanstandet werden, mit denen das Schwurgericht die Berufung der Angeklagten auf Notstand zurückweist. Die Ausführungen, mit denen das Schwurgericht seine Überzeugung davon begründet hat, dass sich die beiden Angeklagten nicht in gegenwärtiger Leibes- oder Lebensgefahr (§§ 52, 54 StGB) befunden haben, sind frei von Rechtsirrtum. Auch die Frage eines vermeintlichen Notstandes der beiden Angeklagten hat das Schwurgericht rechtsirrtumsfrei beurteilt. Seine Ausführungen stehen im Einklang mit der Entscheidung RGSt 3, 271/272, 275.
2. Wegen Mitwirkung bei der Tötung kranker Häftlinge im Frühjahr 1945 ist nur der Angeklagte Dr. ███ verurteilt worden. Auch insoweit ist, entgegen der Ansicht der Revision, die Beweiswürdigung des Schwurgerichts frei von Verstößen gegen Denkgesetze und die Erfahrung und hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Was das Schwurgericht insoweit zum Nichteingreifen des Entschuldigungsgrundes des Notstandes (§ 52 StGB) ausführt, ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Ohne ersichtlichen Rechtsirrtum stellt es bindend fest, dass der Angeklagte keiner der im § 52 StGB bezeichneten Gefahren ausgesetzt gewesen wäre, wenn er sich dem Befehl, die „nicht marschfähigen“ und daher befohlenen zu tötenden Häftlinge auszuwählen, entzogen hätte.
Das Vorbringen der Revision hierzu läuft nur auf eine andere Beurteilung der festgestellten Tatsachen und auf Anführung noch weiterer sachverständiger Zeugen hinaus.
Weiter führt das Schwurgericht aus, der Angeklagte habe sich möglicherweise „irrigerweise eine Gefahrenlage im Sinne der §§ 52, 54 StGB vorgestellt“. Bei dieser Irrtumsfeststellung ist es schon zweifelhaft, ob sich das Schwurgericht, richtig verstanden, wirklich einen Irrtum des Angeklagten über eine Nötigung vorgestellt hat. Ein solcher Irrtum hätte sich nicht auf einen abstrakten Begriff wie „Gefahrenlage“ beziehen dürfen, wie ihn das Schwurgericht anführt, sondern er hätte sich auf bestimmte, wirklich eingetretene oder vermeintlich vorhandene Umstände, also auf Tatsachen (BGHSt 3, 274) beziehen müssen, die dem vermeintlich Genötigten ein Gesamtbild vortäuschten, auf Grund dessen er sich mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben bedroht fühlt, ohne wirklich bedroht zu sein. Solche Umstände oder Tatsachen führt das Urteil nicht an, es sei denn, das Schwurgericht hätte sie schon in der Äußerung K.s sehen wollen, es gehe jetzt um seinen und des Angeklagten Kopf. Dazu hätte es jedoch näherer Untersuchung dieser Äußerung und ihres Sinnes bedurft, der durchaus nicht von vornherein für Nötigung durch Drohung zu sprechen braucht. Ein bloßes allgemeines Sich-Einbilden, die Umstände könnten bedrohlich sein, ohne bestimmte Vorstellung, durch welche Handlungen welcher Person unmittelbare Gefahr droht, erfüllt das Merkmal der vermeintlichen Drohung nicht.
Doch kann dies, weil es den Angeklagten nicht beschwert, sondern ihm eher entgegenkommt, im Ergebnis beiseite bleiben. Denn auch vermeintliches Abnötigen entschuldigt nicht, wenn es für den Genötigten nicht unwiderstehlich ist, wenn sich die vermeintliche Gefahr auf anderem Wege hätte abwenden lassen. Dies hat das Schwurgericht richtig erkannt. Wer sich darauf beruft, durch unwiderstehliche Drohung (§ 52 StGB) zur Straftat genötigt worden zu sein, ist nur entschuldigt, wenn er sich nach dem Maß aller seiner Kräfte bemüht hat, der (hier vermeintlichen) Gefahr auf andere, die Straftat vermeidende Weise zu entgehen. In dieser Richtung muss er alle Möglichkeiten gewissenhaft geprüft haben (BGH NJW 1952, 111, 113; OGHSt 2, 225, 227/228; auch RGSt 66, 222, 227, 228). Je schwerer die ihm (vermeintlich) abgenötigte Straftat ist, umso sorgfältiger muss die Prüfung sein. Hat der Täter diese Prüfung zwar vorgenommen, ist ihm dabei aber aus Fahrlässigkeit kein gangbarer Ausweg eingefallen, der im richtigen Verhältnis zu der abgenötigten Straftat gestanden hätte, so mag er, was den Vorwurf vorsätzlichen Handelns angeht, entschuldigt sein (BGHSt 5, 371). Doch ist dies hier nicht zu entscheiden.
Es ist Tatfrage, welche Anforderungen hinsichtlich der gebotenen Prüfung an den Täter in einer bestimmten, wirklichen oder vermeintlichen, Gefahr gestellt werden können, und ob ein Mann wie der Angeklagte, der sich zur Tatzeit bereits längere Zeit als erster Lagerarzt im Lager befand, bei Anspannung aller seiner geistigen Kräfte die Auswege erkannt hätte, die das Schwurgericht anführt, wenn er um diese Zeit überhaupt noch auf Auswege gesonnen hätte. Doch kann auch dies auf sich beruhen.
Das Schwurgericht stellt nämlich fest, dass sich der Angeklagte, als er bei der Auswahl der zu tötenden Häftlinge mitwirkte, gar nicht in der inneren Lage eines im Rechtssinne Genötigten befunden hat. Es führt aus, nachdem die anfänglichen Bemühungen des Angeklagten um Zurücknahme des Himmlerschen Mordbefehls fehlgeschlagen waren, habe er „resigniert und in blindem Gehorsam das getan, was ihm unter den gegebenen Umständen als der bequemste Ausweg und damit der Weg des geringsten Widerstandes erschien“. Er habe sich anders entscheiden können, aber „die sich daraus für ihn ergebenden Folgen überhaupt nicht ernsthaft in Erwägung gezogen“. Daraus geht hinreichend hervor, dass ihn die vermeintliche Nötigung nach der Überzeugung des Schwurgerichts nicht zur strafbaren Beteiligung veranlasst und dass er die nach § 52 StGB erforderlichen sorgfältigen Überlegungen überhaupt nicht angestellt hat. Auf diese Vorschrift kann er sich daher nicht berufen.
Da also die Strafbarkeit des Verhaltens des Angeklagten nicht davon abhängt, ob er sich wirklich oder vermeintlich in Gefahr befunden hat, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Schwurgericht den Hilfsbeweisantrag, den Ministerialrat ██████████ als Sachverständigen und Zeugen über das behauptete Vorhandensein und den Inhalt eines für Befehlsverweigerungen strenge Strafen androhenden „Führer“-Befehls zu hören, als für die Entscheidung ohne Bedeutung abgelehnt hat (§ 244 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 StPO).
3. Da das angefochtene Urteil auch im Übrigen, besonders in den Strafzumessungserwägungen, keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen lässt, müssen die Revisionen verworfen werden.
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