Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Verurteilung wegen Nachschlüsseldiebstahls; Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 485/56
Datum
29.01.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen Betrugs und schweren Diebstahls ein. Der BGH bestätigt die Feststellungen zum Betrug, hebt jedoch die Verurteilung wegen schweren Diebstahls (§ 243 Abs.1 Nr.3 StGB) auf. Es fehlen entscheidungserhebliche Feststellungen zur Verwendung des Nachschlüssels und zum Wiederaufschließen des Schranks. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Nachschlüsseldiebstahls (§ 243 Abs.1 Nr.3 StGB) gehört die Feststellung, dass der Täter den Schlüssel zum Aufschließen des Behältnisses zum Zweck der Wegnahme verwendet hat.

2

Wenn der Beschuldigte ein Behältnis zunächst mit Zustimmung oder zu anderem Zweck öffnet, sind konkrete Feststellungen erforderlich, ob und wann er erneut schloss und mit dem Schlüssel wieder aufschloss, um Wegnahmeabsicht und Tatausführung zu belegen.

3

Fehlen entscheidungserhebliche tatsächliche Feststellungen, ist die rechtliche Überprüfbarkeit der Verurteilung nicht gegeben; die Entscheidung ist insoweit aufzuheben und zurückzuverweisen.

4

Die Entmündigung wegen Geistesschwäche schließt die Beeidigung eines Zeugen nur aus, wenn der Tatrichter überzeugt ist, dass der Zeuge vom Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung hat.

Vorinstanzen

Landgericht Coburg, 20. August 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ aus ██, geboren am █████, den Korbmacher Hugo █████ in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Januar 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Horchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Hübner als ███████████ ████████ Staatsanwalt Dr. █████████ als █████████ ███ ███████████████████ ██████████████████████ als ███████████████ ███ ████████████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 20. August 1956 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt ist, und hinsichtlich der Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend macht, hat teilweise Erfolg.

Die Rüge der Verletzung von Verfahrensvorschriften entspricht nur insoweit der Bestimmung des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, als sie sich gegen die Beeidigung der Zeugin Margarete ██ ██████ und hierzu einen Verstoß gegen § 60 Nr. 1 StPO behauptet. Die Rüge ist unbegründet. Entmündigung wegen Geisteschwäche schließt die Beeidigung nur dann aus, wenn der Zeuge nach der Überzeugung des Tatrichters vom Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung hat (vgl. RGSt. 33, 398; RG GA 303, 398; RG Recht 1933 Nr. 3953; 1928 Nr. 2835).

Die Tatbestandsmerkmale des Betrugs hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum festgestellt. Der Angeklagte fühlt sich insoweit auch nur dadurch beschwert, dass das Landgericht die Straftaten als zwei selbständige fortgesetzte Verbrechen nach §§ 263, 264 StGB und nicht als eine fortgesetzte Handlung gewürdigt hat. Der Beschwerdeführer behauptet, er habe, als ihm nach der Verbüßung seiner letzten Strafe die Behörden die laufende Rente nicht ordnungsmäßig auszahlen, von vornherein nur den Entschluss gefasst, sich Geld zu verschaffen, das er nach laufendem Eingang der Rente dann habe zurückzahlen wollen.

Die Strafkammer hat jedoch festgestellt, dass der Angeklagte, der von Mai bis Juli 1955 mehrere Personen betrogen hatte (erster fortgesetzter Betrug), nach Eingang von Rentennachzahlungen zunächst keine Betrügereien mehr beging. Sie folgert daraus rechtlich bedenkenfrei, der Beschwerdeführer habe seinen Willen zum Begehen von Betrügereien aufgegeben und erst, als er lediglich auf die laufende Rente angewiesen war, im Oktober 1955 einen neuen Entschluss gefasst, wieder durch Täuschung sich Geldbeträge zu verschaffen. Dass das Landgericht die beiden Betrugsfälle als in sich fortgesetzte Taten angesehen hat, beschwert den Angeklagten nicht.

Die Versagung mildernder Umstände und die sonstigen Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Revision ist nach alledem insoweit unbegründet.

Dagegen kann die Verurteilung wegen schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht bestehen bleiben.

Margarete ██ überließ am ███████ November 1955 dem Angeklagten ihr Postsparbuch, aber ließ ihm ihre Ausweiskarte nicht aushändigen, sondern eine schriftliche Bestätigung ausstellen, worin sie ihn zur Abhebung ihres Guthabens ermächtigte. Da der Postbeamte wegen Fehlens der Ausweiskarte eine Auszahlung ablehnte, kam der Angeklagte in Anwesenheit und offenbar mit Billigung der Margarete ██ in deren ██████████. Dabei kam er auch an den Wäscheschrank der Gertrud ███, einer Schwester der Margarete, der mit einem Schlüssel eines anderen Schranks verschlossen war. Der Beschwerdeführer entdeckte, dass dieser Schlüssel auch zu dem Wäscheschrank der Gertrud passte. Er öffnete ihn mit diesem Schlüssel und suchte nach der Ausweiskarte. Dabei bemerkte er das Postsparbuch der Gertrud, in dem ein 20-DM-Schein lag. Er legte diese Gegenstände wieder in den Schrank. Im Laufe des Abends schickte der Angeklagte Margarete ███ zu Besorgungen fort; in ihrer Abwesenheit nahm er das Postsparbuch und den Geldschein aus dem Schrank an sich und verließ die Wohnung.

Nach den Feststellungen ist die Strafkammer ersichtlich davon ausgegangen, dass der Angeklagte zunächst, als er den Schrank mit dem falschen Schlüssel öffnete, nur nach der Ausweiskarte zum Sparbuch der Margarete in deren Einverständnis suchte und nicht vorhatte, irgendwelche Gegenstände zu entwenden. Es hätte daher geprüft werden müssen, ob der Schrank, als der Angeklagte später davon ging, das Sparbuch mit dem Geldschein sich anzueignen, wieder verschlossen war und ob ihn der Beschwerdeführer mit dem Nachschlüssel öffnete. Dem Urteil ist dies nicht zu entnehmen.

Der Senat ist daher nicht in der Lage zu prüfen, ob das Landgericht den Angeklagten rechtlich bedenkenfrei wegen Nachschlüsseldiebstahls im Sinne von § 243 Nr. 3 StGB verurteilt hat. Das Urteil ist daher insoweit und hinsichtlich der Gesamtstrafe aufzuheben.

Dr. PeetzMantelWerner
Dr. HorchnerHübner
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