Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen mangelhafter Beweiswürdigung bei Meineid

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 40/59
Datum
20.03.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids in Tateinheit mit versuchtem Betrug verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf, weil das Landgericht eine für die Überzeugungsbildung wesentliche, als wahr unterstellte frühere Aussage einer Zeugin nicht hinreichend in den Urteilsgründen erörtert hat. Die Versäumnis betrifft die unvollständige Abwägung belastender und entlastender Umstände; daher Rückverweisung zur neuen Verhandlung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird eine frühere richterliche oder gerichtliche Aussage einer Zeugin als wahr unterstellt, muss das Tatgericht in den Urteilsgründen darlegen, wie es eine hiervon abweichende spätere Aussage in seine Beweiswürdigung einbezieht; unterbleibt dies, liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel vor.

2

Bei der Beweiswürdigung sind grundsätzlich belastende und entlastende Umstände gegeneinander abzuwägen; eine für die Überzeugungsbildung erhebliche als wahr unterstellte Behauptung bedarf daher auch der Erörterung in den Urteilsgründen.

3

Die Ablehnung eines Beweisantrags nach § 244 Abs. 3 StPO enthebt das Gericht nicht von der Pflicht, in den Gründen auf wesentliche Widersprüche zwischen früheren und späteren Aussagen einzugehen, wenn diese für die Überzeugungsbildung von Bedeutung sind.

4

Unterlassene oder lückenhafte Erörterungen zu für die Überzeugungsbildung wesentlichen Tatsachen in den Urteilsgründen können die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 17. Oktober 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Tischler Gustav H. ████ ███ in ███, geboren am ██ ███ in ███, wegen Meineids u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. März 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 17. Oktober 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Bielefeld zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Meineids in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Das Landgericht hat ferner den Angeklagten für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Die bürgerlichen Ehrenrechte hat es ihm auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts kündigten die ███-Werke dem Angeklagten, der Vorsitzender ihres Betriebsrats war, im März 1956 das Arbeitsverhältnis fristlos auf. Der Angeklagte beantragte beim Arbeitsgericht im Wege der Klage festzustellen, dass die fristlose Kündigung nichtig sei. Er führte dazu an, der gegen ihn erhobene Vorwurf, während eines Streiks arbeitswillige Frauen am Betreten des Betriebsgrundstücks gehindert zu haben, sei unbegründet. Das Arbeitsgericht gab der Klage nach Erhebung von Zeugenbeweis und Augenscheinseinnahme statt. Nach Einlegung der Berufung beantragten die ███-Werke im Termin vom 16. Mai 1957 die eidliche Parteivernehmung des Angeklagten, und zwar unter anderem darüber, dass er dem vor dem Arbeitsgericht als Zeugen vernommenen Betriebsleiter █████ gesagt habe, er könne gehen, die Frauen dagegen blieben da. Der Angeklagte erklärte sich zu sofortiger Vernehmung im Termin bereit. Er bekundete:

„Es ist nicht richtig, dass ich an der Industriestraße dem Streikposten zugerufen habe, die Frauen festzuhalten. Das ist wohl gerufen worden, aber nicht von mir. Ich stand etwas abseits und habe das auch wohl gehört.“

„Ich habe nicht dem Zeugen █████ gesagt, er könne gehen, die Frauen blieben da. Möglicherweise habe ich wohl gesagt, der Zeuge ██████████ könne gehen. Ich habe in Bezug auf die Frauen aber nicht erklärt, diese blieben hier.“

Nachdem ihm die Niederschrift vorgelesen und von ihm genehmigt war, beschwor der Angeklagte die Richtigkeit seiner Aussage. Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung zurück. Die ███-Werke wurden u. a. verurteilt, an den Angeklagten 2700 DM zu zahlen, und taten dies auch. Im Urteil des Landesarbeitsgerichts heißt es, dass sowohl die belastenden als auch die entlastenden Aussagen der im Prozess vernommenen Zeugen dem Landesarbeitsgericht keine Gewissheit hätten verschaffen können, ob der Angeklagte seine Arbeitskameraden beleidigt oder behindert habe; seine eigene Aussage habe den Ausschlag für die Annahme des Landesarbeitsgerichts gegeben, dass das nicht der Fall gewesen sei.

Die beschworene Aussage des Angeklagten ist nach den Feststellungen des Landgerichts in den wiedergegebenen Punkten falsch.

Das Landgericht hält den Angeklagten für überführt, den Streikposten in Bezug auf sie zugerufen zu haben: „Haltet die Frau fest!“ Das Landgericht hält den Angeklagten ferner für überführt, seiner Bemerkung gegenüber █████ hinzugefügt zu haben: „die Frauen bleiben hier“.

Die Revision rügt Verletzung von Verfahrensrecht und von sachlichem Recht. Sie hat Erfolg.

Die Revision führt an, der Angeklagte habe den Beweisantrag gestellt, Zeugen darüber zu vernehmen, dass Ruth █████ am 2. April 1958 als Zeugin vor dem Arbeitsgericht bekundet habe, sie wisse nicht, ob der Angeklagte oder Johnsen gesagt habe: „Herr █████, Sie können gehen, die beiden Frauen bleiben hier.“ Die Strafkammer habe den Beweisantrag abgelehnt, weil das als wahr unterstellt werden solle, habe sich aber daran nicht gehalten; denn sie sei der neuerlichen Aussage der Zeugin gefolgt, wonach gerade der Angeklagte den Ausspruch getan habe, und habe dabei versäumt, die Glaubwürdigkeit der vor einem Gericht so und vor einem anderen Gericht anders aussagenden Zeugin █████ „mit besonderem Maßstab zu messen“.

Die von der Strafkammer vorgenommene Beweiswürdigung ist in der Tat nicht einwandfrei. Zwar durfte sie den Beweisantrag so ablehnen, wie es geschehen ist (§ 244 Abs. 3 Satz 2 letzte Variante StPO). Aber sie hat sich trotz ihrer Zusicherung der Wahrunterstellung mit dem Widerspruch zu Ruth █████ früherer abweichender Bekundung nicht auseinandergesetzt, sondern die Glaubwürdigkeit dieser Zeugin nur mit dem Hinweis begründet, sie sei unter Würdigung aller in Betracht kommender Umstände zu der Überzeugung gelangt, dass die beeideten Aussagen der Zeugen ███████, ████, ██████████ und ███████████ „die bestimmten, übereinstimmenden, auch gegenüber vielfachen Vorhaltungen uneingeschränkt aufrecht erhaltenen, zu einem Teil auch beeideten Bekundungen der Zeugen ████████████, Ruth █████ und █████████████ nicht entkräften konnten“. Dass die unterstellte Abweichung in Ruth █████ früherer gerichtlicher Bekundung für die Beweiswürdigung von erheblicher Bedeutung sein konnte, bedarf angesichts des sehr uneinheitlichen Beweisergebnisses keiner weiteren Ausführung. Der Verdacht der Nichtbeachtigung der abweichenden arbeitsgerichtlichen Aussage der Zeugin █████ ergibt sich aus dem auffälligen Umstand, dass sich das Landgericht bei der Erörterung des einen Aussagepunktes eingehender mit einer weniger wesentlichen Abweichung der neuerlichen Aussage der Zeugin von ihrer früheren polizeilichen Bekundung befasst (S. 8 UA), während es ihre erheblichere Abweichung von einer richterlichen Aussage bei der Beweiswürdigung zum zweiten Aussagepunkt mit keinem Wort erwähnt.

An sich liegt kein Verfahrensverstoß darin, dass die Urteilsgründe sich mit einer Tatsache, deren Feststellung das Gericht zugesagt hatte, nicht auseinandersetzen. In § 267 Abs. 1 StPO ist zwingend nur die Feststellung der Tatsachen vorgeschrieben, in denen das Gericht die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung findet. Die Beweiswürdigung im Einzelnen, und dazu gehört auch die Würdigung einer als wahr unterstellten Tatsache, ist kein notwendiger Bestandteil der Gründe eines verwerfenden Erkenntnisses (vgl. 1 StR 845/51 vom 18. April 1952). Indessen sind Fälle denkbar, in denen es einen sachlich-rechtlichen Mangel darstellt, über eine festgestellte Tatsache und entsprechend auch über eine als wahr unterstellte in den Urteilsgründen völlig zu schweigen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine einzelne Tatsache in einem nicht zu vereinbarenden Widerspruch mit einer anderen im Urteil verwendeten Tatsache steht. Gleiches gilt aber auch, wenn der Tatrichter eine Beweiswürdigung im Urteil vornimmt, für eine als wahr unterstellte Behauptung, die – wie hier – für die Beweiswürdigung von wesentlicher Bedeutung ist. Auch sie bedarf einer Erörterung in den Urteilsgründen.

Denn bei einer Beweiswürdigung müssen grundsätzlich die entlastenden Umstände ebenso wie die belastenden Umstände erwogen werden (vgl. RG HRR 1937 Nr. 687; 1939, Nr. 816; ferner Alsberg-Nüse 1956 S. 167). Das aber ist nicht geschehen.

Danach ist das angefochtene Urteil mit den Feststellungen schon deshalb aufzuheben, weil es hinsichtlich der Feststellungen zu einem der beiden als falsch erachteten Aussagepunkte an einem für den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler leidet. Dem Landgericht kann es überlassen bleiben, sich mit den sonstigen Angriffen der Revision auseinanderzusetzen.

Es erschien angemessen, die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an ein benachbartes Gericht zurückzuverweisen.

Bundesrichter Dr. Seibert ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

RothbergLang-Hinrichsen
KrummeFlitner

Zitiert (1)

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