Revision gegen Verurteilung u.a. wegen Betruges und Entführung einer Minderjährigen verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 30/68
- Datum
- 22.03.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Lehnt das Tatgericht einen Beweisantrag unter Wahrunterstellung ab, ist die Rüge nur begründet, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass die als wahr unterstellte Tatsache nicht als feststehend behandelt oder bei der Beweiswürdigung in entscheidungserheblicher Weise übergangen wurde.
Das Tatgericht ist nicht verpflichtet, eine als wahr unterstellte Tatsache in den Urteilsgründen ausdrücklich zu erörtern, sofern nichts dafür spricht, dass sie bei der Beweiswürdigung unberücksichtigt geblieben ist und sie für die Entscheidung nicht von wesentlicher Bedeutung ist.
Wird ein Beweisantrag nach Erörterung in der Hauptverhandlung durch den Antragsteller inhaltlich erläutert oder eingeschränkt, hat das Gericht über den Antrag in der zuletzt gestellten (geänderten) Fassung zu entscheiden; die Sitzungsniederschrift ist hierfür maßgeblich (§ 274 StPO).
Ein Sachverständigengutachten darf abgelehnt werden, wenn die Beweisfrage nach ihrem Zuschnitt durch das Gericht aus eigener Sachkunde anhand der vorliegenden Unterlagen beurteilt werden kann und die Urteilsgründe diese Sachkunde nachvollziehbar erkennen lassen.
Die Verfahrensrüge wegen Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung die Beweismittel nicht mitteilt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Siegen, 28. August 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
im Namen des Volkes
URTEIL
in der Strafsache gegen den Kaufmann Heinz ███, geboren █████████ 1918 in ███, wegen Betruges i. R. u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. März 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Hirxthal als beisitzende Richter, Landgerichtsrat █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 28. August 1967 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 29. August 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges im Rückfall, Entführung einer Minderjährigen mit deren Willen und Anstiftung zur Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Zuchthaus und zu einer Geldstrafe von 1.000 DM, ersatzweise weiteren zehn Tagen Zuchthaus, verurteilt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
I. Die Verurteilung wegen Betruges im Rückfall
1. Verfahrensrügen:
a) Der Verteidiger des Angeklagten hatte die Vernehmung des früheren Vertreters des Angeklagten Richard W. ███████████████ beantragt, dass dem Angeklagten bereits im Jahre 1961 50.000 DM für die Herstellungsrechte an seinem Reinigungsmittel geboten worden seien.
Die Strafkammer hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass die behauptete Tatsache so behandelt werden könne, als sei sie wahr.
Die Revision beanstandet, dass die Strafkammer sich nicht an die Wahrunterstellung gehalten und sich im Urteil auch nicht mit der als wahr unterstellten Tatsache auseinandergesetzt habe. Darin sieht sie außer einem Verstoß gegen § 244 Abs. 3 auch einen solchen gegen § 244 Abs. 2 StPO.
Die Rüge greift nicht durch.
Dem Urteil ist nichts zu entnehmen, was sich mit der als wahr unterstellten Tatsache nicht vereinbaren ließe. Die Strafkammer hat also die als wahr unterstellte Behauptung des Angeklagten als feststehend behandelt (BGHSt 1, 137, 139). Das Urteil bietet auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Strafkammer die als wahr unterstellte Behauptung des Angeklagten bei der Beweiswürdigung nicht gewertet hat. Dabei war es nicht erforderlich, dass sie dies ausdrücklich tat (BGH LM Nr. 5 zu § 244 Abs. 3 StPO; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. November 1963 – 5 StR 363/63). Zwar kann es ein auch sachlich-rechtlicher Mangel sein, wenn die Urteilsgründe über eine festgestellte und damit auch über eine als wahr unterstellte Tatsache völlig schweigen, nämlich dann, wenn diese Tatsache für die Beweiswürdigung von Bedeutung ist (Urteil des Senats vom 20. März 1959 – 4 StR 40/59). Ein solcher Fall lag hier jedoch nicht vor. Dass das Rezept des Reinigungsmittels wenig wert ist, ergibt sich ebenso eindeutig aus dem Urteil wie die Kenntnis des Angeklagten von diesem geringen Wert: Der Aufbau eines festen Kundenstammes war wegen der unangenehmen Nebenwirkungen (Gestank und andere Mängel) des Reinigungsmittels nicht möglich (UA 14/15); trotz großer Anstrengungen war der Angeklagte nicht in der Lage, einen Käufer für sein Rezept zu finden (UA 35); der Angeklagte befand sich in der Zeit, in der er selbst das Reinigungsmittel herstellte und vertrieb, immer in zerrütteten wirtschaftlichen Verhältnissen (UA 35). Unter diesen Umständen war es kein Rechtsfehler, dass die Strafkammer die als wahr unterstellte Behauptung des Angeklagten als für die Beurteilung des Wertes der von dem Angeklagten erbrachten Gegenleistung von nicht wesentlicher Bedeutung ansah und sich im Urteil nicht ausdrücklich mit ihr auseinandersetzte. Die Strafkammer war schließlich nicht gehalten, aus der von ihr als wahr unterstellten Tatsache die von dem Verteidiger gewünschten Schlüsse zu ziehen.
b) Der Verteidiger des Angeklagten hatte zunächst beantragt, den bereits zu a) genannten Zeugen W. und eine Frau Marianne █████████ darüber zu vernehmen, dass im Jahre 1962 14 in dem Beweisantrag namentlich aufgeführte Vertreter bei dem Angeklagten beschäftigt gewesen seien und dass er durch diese einen Jahresmindestumsatz von 80.000 bis 90.000 DM erzielt habe.
Die Strafkammer hat den Beweisantrag ausweislich der Verhandlungsniederschrift eingehend mit dem Verteidiger und dem Angeklagten erörtert. Dabei hat sie den Verteidiger darauf hingewiesen, dass der Angeklagte in einer anderen Sache bereits am 7. November 1962 in Haft genommen worden sei. Der Angeklagte selbst hat sich bei der Erörterung des Beweisantrages dahin geäußert, er wolle nicht behaupten, dass die in dem Beweisantrag genannten Vertreter sämtlich vom 1. Januar 1962 an bei ihm beschäftigt gewesen seien; sie hätten auch mehrfach gewechselt.
Nach Abschluss der Erörterung hat der Verteidiger dann erklärt, ihm und dem Angeklagten gehe „es gar nicht um die Tatsache, ob der Angeklagte die genannten Umsätze erzielt hat, sondern dass er Möglichkeiten hatte, sie zu erzielen“.
Nunmehr hat die Strafkammer auch diese von dem Angeklagten aufgestellte und bei der Erörterung des ursprünglichen Beweisantrages in dem dargelegten Sinne eingeschränkte Behauptung als wahr unterstellt. Sie hat damit, wie sie in den Urteilsgründen (UA 28 unten) noch erläutert hat, unterstellt, „dass der Angeklagte in der Lage gewesen wäre, mit dem Reinigungsmittel im Jahre 1962 einen Umsatz von 80.000 bis 90.000 DM zu erzielen, wenn er während des gesamten Jahres auf freiem Fuß gewesen wäre und über die für die Bearbeitung eines entsprechend großen Kundengebietes erforderliche Zahl von Vertretern verfügt hätte“.
Entgegen der Meinung der Revision hat sich die Strafkammer (UA 35, 38) eingehend mit der Möglichkeit eines Jahresumsatzes von 80.000 bis 90.000 DM auseinandergesetzt.
Die Revision ist weiter der Auffassung, dass insoweit die in dem Beweisantrag aufgestellte Behauptung dem Urteil nur eingeschränkt zugrunde gelegt worden sei. Das ist zwar richtig. Der Beweisantrag ging zunächst nämlich von einem tatsächlichen Umsatz von 80.000 bis 90.000 DM im Jahre 1962 aus, während im Urteil nur die Behauptung als wahr unterstellt worden ist, der Angeklagte hätte im Jahre 1962 einen Umsatz von 80.000 bis 90.000 DM erzielen können, wenn er während des ganzen Jahres auf freiem Fuß gewesen wäre und wenn er (während des ganzen Jahres) über die erforderliche Anzahl von Vertretern verfügt hätte. Zu dieser Einschränkung war die Strafkammer jedoch berechtigt, weil der Verteidiger selbst bei der Erörterung des ursprünglichen Beweisantrages die zu beweisende Behauptung in der gleichen Form geändert hatte, wie sich aus der Sitzungsniederschrift einwandfrei ergibt. Wird ein – was häufig geschieht – vor der Beschlussfassung über den Beweisantrag mit dem Verteidiger und dem Angeklagten erörtert und wird er hierbei erläutert oder auch eingeschränkt, so hat das Gericht über ihn in der Form abzuurteilen, wie er sich nach Abschluss der Erörterungen darstellt. Dass die Sitzungsniederschrift in dieser Beziehung inhaltlich falsch sei, trägt die Revision nicht vor. Angesichts der klaren Fassung der Sitzungsniederschrift könnte sie auch mit einer solchen Behauptung nicht gehört werden (§ 274 StPO). Soweit die Revision die Verhandlungsniederschrift anders verstanden wissen will als die Strafkammer sie verstanden hat, sind ihre Ausführungen offensichtlich unbegründet.
c) In seinem Schlussvortrag hatte der Verteidiger des Angeklagten hilfsweise beantragt, „ein Sachverständigengutachten darüber erstellen zu lassen, dass anhand der dem Gericht vorliegenden Unterlagen des Angeklagten aus dem Jahre 1966 und den möglicherweise noch vom Zeugen ██████████ oder vom Zeugen F. herbeizuschaffenden Unterlagen aus dem Jahre 1962 es möglich ist, einen Jahresumsatz zu erzielen, der einem Äquivalent zu dem erzielten Kaufpreis von DM 20.000 entspricht“.
Die Strafkammer hat diesen Hilfsbeweisantrag im Urteil mit der entgegen der Meinung der Revision zutreffenden Begründung abgelehnt, dass sie selbst in der Lage sei, den Inhalt dieser Unterlagen auszuwerten.
Die Unterlagen aus dem Jahre 1962 waren zwar nicht mehr vorhanden oder doch nicht mehr zu beschaffen (UA 29, 30). Die Strafkammer hat aber ihren Inhalt auf andere Weise festgestellt (UA 38) und sich damit und mit den sich für das Jahr 1965 und 1966 ergebenden Daten auseinandergesetzt (UA 17, 37, 38), daraus allerdings nicht die von der Verteidigung gewünschten Schlüsse gezogen. Die Fassung des Antrages lässt auch bei weitester Auslegung erkennen, dass es dem Verteidiger bei der Stellung seines Hilfsantrages nicht auf die Hinzuziehung eines branchkundigen Kaufmannes ankam, der ein Gutachten über den Wert des Reinigungsmittels erstatten sollte, sondern nur auf rechnerische Schlüsse aus den in dem Antrag genannten Unterlagen. Zu einer solchen Beurteilung durfte sich die Strafkammer aus den von ihr angegebenen Gründen für in der Lage halten (UA 37, 38). Ihre Erwägungen lassen in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise erkennen, dass sie sich die für die Beurteilung der in dem Hilfsbeweisantrag aufgeworfenen Fragen erforderliche Sachkunde nicht zu Unrecht zugetraut hat. Die Urteilsgründe enthalten die erforderlichen Ausführungen, aus denen sich die genügende Sachkenntnis des Gerichts ergibt. Die Beweisfrage war nicht so schwierig, dass gesagt werden könnte, die Strafkammer habe an das Maß ihrer Sachkunde zu geringe Anforderungen gestellt (vgl. BGHSt 12, 18, 20).
Es kann auch kein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht nach § 244 StPO darin gesehen werden, dass die Strafkammer nicht von Amts wegen einen branchkundigen Kaufmann als Sachverständigen über den Wert des Reinigungsmittels zugezogen hat. Nach den Feststellungen über den Wert des Reinigungsmittels (vgl. zu a) war die Strafkammer keineswegs gedrängt, noch einen Sachverständigen zu diesem Punkt zu hören.
2. Auch die Sachrüge greift nicht durch. Sie ist offensichtlich unbegründet. Die Revision sieht einen Widerspruch und einen Verstoß gegen den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ darin, dass die Strafkammer die von dem Angeklagten gegenüber ███████████ aufgestellte Behauptung, er habe mit seinem Reinigungsmittel früher einen Jahresumsatz von 80.000 bis 90.000 DM erzielt, nicht als falsch im Sinne einer Täuschungshandlung angesehen hat (UA 38), während sie im Übrigen auf den Beweisantrag des Verteidigers nur als wahr unterstellt habe, dass der Angeklagte in der Lage gewesen wäre, mit dem Reinigungsmittel im Jahre 1962 einen Umsatz von 80.000 bis 90.000 DM zu erzielen, wenn er während des ganzen Jahres auf freiem Fuß gewesen wäre und über die für die Bearbeitung eines entsprechend großen Kundengebietes erforderliche Zahl von Vertretern verfügt hätte.
Hierin liegt jedoch weder ein Widerspruch noch ein Verstoß gegen den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“. Wenn die Strafkammer die von dem Angeklagten gegenüber ██████████ aufgestellte Behauptung, er habe mit seinem Reinigungsmittel früher einen Jahresumsatz von 80.000 bis 90.000 DM erzielt, nicht als falsch im Sinne einer Täuschungshandlung angesehen hat, so bedeutet das nicht, dass sie für das Jahr 1962 von einem derartigen Umsatz ausgegangen ist. Sie wollte nur zum Ausdruck bringen, dass dem Angeklagten nicht verwehrt werden dürfe, von dem genannten Jahresumsatz zu sprechen, nachdem sie zu seinen Gunsten die Möglichkeit eines derartigen Umsatzes als wahr unterstellt hatte.
II. Die Verurteilung wegen Entführung einer Minderjährigen mit deren Willen
1. Die Verfahrensrügen:
Die Revisionsbegründung rügt die Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO durch Ablehnung einer Reihe von Beweisanträgen.
Diese Rüge entspricht, soweit es sich um den Beweisantrag vom 17. August 1967 handelt, nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil sie die Beweismittel nicht angibt, und ist darum unzulässig.
Bezüglich der Beweisanträge vom 22. und 23. August 1967 ist die Rüge zwar ordnungsmäßig ausgeführt, aber unbegründet. Die Wahrunterstellung der in den Beweisanträgen behaupteten Tatsachen hat die Strafkammer beachtet. Zwar hat das Urteil diese Tatsachen nicht wörtlich (Bitte der Editha J. █████, der Angeklagte solle sie schnellstens in Siegen abholen) übernommen, doch hat es sich sinngemäß daran gehalten (UA 31: Editha J. █████ habe die Verbringung aus dem Elternhaus gefördert). Die Strafkammer hat die behauptete Tatsache auch im Urteil nicht als unerheblich behandelt, wie die Revision meint, sondern sie zutreffend bei der Strafzumessung berücksichtigt, für die sie allein Bedeutung hatte (UA 42: Der Angeklagte brauchte keine Mühe aufzuwenden, Editha J. █████ zur Flucht aus dem Elternhaus zu bewegen).
Auch die in diesem Zusammenhang weiter erhobene Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht greift nicht durch. Sie ist zum Teil unzulässig; denn die Revisionsbegründung gibt nicht an, wozu der Zeuge ██ hätte vernommen werden sollen. Zum Teil ist sie unbegründet. Die Vernehmung der Schwiegermutter ███ hätte allenfalls bestätigen können, was ohnehin feststeht, dass Editha █████ am Verlassen des Elternhauses sehr interessiert war. Dass sie die treibende Kraft gewesen ist, war allein ausgeschlossen, wie die UA 28 erwähnten Briefe des Angeklagten zweifelsfrei erkennen lassen.
Die Revisionsbegründung geht bei ihren Verfahrensrügen von einem grundlegenden sachlich-rechtlichen Missverständnis in der Auslegung des § 237 StGB aus. Wenn Rechtslehre und Rechtsprechung darauf hinweisen, dass auch bei der Entführung mit Willen die Minderjährige nicht „der treibende Teil“ sein dürfe, so schließt das nicht aus, dass die Anregung zur Tat von der Entführten ausgeht, ja, dass diese sich sogar der elterlichen Gewalt entziehen will und dazu die Hilfe des Entführers gewinnt (BayObLG 1953, 1195). „Treibender Teil“ muss der Entführer dann nur bei der eigentlichen Tatausführung (Verlassen des bisherigen Aufenthaltsortes, Aufsuchen der neuen Unterkunft) sein. Dass insoweit die Initiative allein beim Angeklagten lag, ergeben die Feststellungen des Urteils (vgl. UA 19, 28, 39) mit hinreichender Deutlichkeit. Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel.
2. Auch im Übrigen ergibt eine sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
III. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, die von der Revision nur mit der allgemeinen Sachrüge angegriffen wird, lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet.
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