Treffer
BGH Urteil

Trunkenheitsfahrt bei Polizeiflucht: gesonderte Verurteilung aufgehoben, Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 401/74
Datum
03.10.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidiert ein Urteil wegen Trunkenheit im Verkehr, gefährlichen Eingriffs, vorsätzlicher Gefährdung und Widerstandes. Zentral ist die Frage, ob die Trunkenheitsfahrt vor dem Wahrnehmen der Polizei eine selbständige Tat bildet. Der BGH entscheidet, dass die spätere Polizeiflucht und die vorausgehende Trunkenheitsfahrt tateinheitlich sind, hebt die gesonderte Verurteilung und den Strafausspruch auf und verweist zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Polizeiflucht ist als rechtlich einheitliche Tat anzusehen; das nachfolgende Fluchtgeschehen verbindet sich tateinheitlich mit der ihm vorausgehenden Trunkenheitsfahrt.

2

Eine gesonderte Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr ist ausgeschlossen, wenn die Trunkenheitsfahrt Teil des einheitlichen Fluchtgeschehens ist und nicht selbständige Tatbestandsverwirklichung darstellt.

3

Ändert sich durch die materielle Neubewertung des Tatvorwurfs der Schuldgehalt, so sind der gesamte Strafausspruch und die hierzu getroffenen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 20. Mai 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 401/74 in der Strafsache gegen ███ aus ███, den Arbeiter Heinrich Jakob, geboren ████████████ 1951 in ███, wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Oktober 1974, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Richter am Bundesgerichtshof Bortzler, Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Buddenberg als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 20. Mai 1974 1. dahin geändert, dass die gesonderte Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr entfällt, 2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen.

Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

Soweit das Landgericht den Angeklagten des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und Widerstand für schuldig befunden hat, ist das rechtlich nicht zu beanstanden.

Fehlerhaft ist die rechtliche Würdigung der Strafkammer allerdings, soweit sie die Trunkenheitsfahrt des Angeklagten vor dem Zeitpunkt, in dem er das Polizeifahrzeug hinter sich bemerkte, gegenüber dem anschließenden Tatgeschehen als rechtlich selbständige Straftat beurteilt. Bei dem späteren Geschehen handelt es sich um Polizeiflucht, die der Senat in ständiger Rechtsprechung als rechtlich einheitliche Tat ansieht (VRS 28, 359, 361; BGHSt 22, 67, 76). Mit ihr ist auch der Teil der Trunkenheitsfahrt, der dem Fluchtgeschehen vorausgeht, tateinheitlich verbunden (BGHSt 22, 67, 77; BGH, Urteil vom 10. April 1973 – 4 StR 118/73 – und Urteil vom 21. Februar 1974 – 4 StR 22/74 –).

Infolge der Änderung des Schuldspruchs muss das Urteil des Landgerichts im Strafausspruch (einschließlich der Entscheidung aus § 42m StGB) mit den Feststellungen insgesamt aufgehoben werden. Der Schuldgehalt des dem Angeklagten nach dieser rechtlichen Beurteilung anzulastenden Vergehens ist gegenüber dem Ausgangspunkt des landgerichtlichen Urteils ein anderer, da der Tatvorwurf die Trunkenheitsfahrt vor Verfolgung durch die Polizei mitumfasst.

SchmidtMayrBuddenberg
BortzlerSpiegel

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