Treffer
BGH Urteil

BGH: Trunkenheitsfahrt geht in einheitliche Polizeiflucht auf – §315b erfüllt durch Rammen und Zufahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 22/74
Datum
21.02.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte sein Urteil; der BGH änderte das LG-Urteil dahin, dass die gesonderte Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr und die Gesamtstrafe entfallen. Entscheidend war, dass das spätere Verhalten als einheitliche Polizeiflucht zu werten ist, in die die vorausgehende Trunkenheitsfahrt aufgeht. Weiterhin bejaht der Senat die Voraussetzungen des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr durch gezieltes Zufahren und Rammen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwendung eines Fahrzeugs zum seitlichen Anrempeln oder gezielten Zufahren auf andere Verkehrsteilnehmer erfüllt den Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB.

2

Eine Polizeiflucht, die in einem einheitlichen Geschehensablauf steht, ist als rechtliche Einheit zu behandeln; eine zuvor begangene Trunkenheitsfahrt geht in diese ein und kann nicht als selbständige Tat (§ 316 StGB) zusätzlich im Schuldspruch bleiben.

3

Ist aus dem Gesamtverhalten des Täters feststellbar, dass er das Unrecht seiner Handlung erkannt hat, besteht kein Zwang für das Gericht, ergänzend eine erhebliche Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit durch Alkoholeinfluss zu prüfen.

4

Die Feststellung der konkreten Gefährdung von Leib und Leben durch seitliches Anrempeln bei hoher Geschwindigkeit kann auf der Überzeugungsbildung des Tatgerichts beruhen und ist revisionsrechtlich nicht ohne weiteres zu beanstanden.

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, 24. September 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Schmiedemeister Hans-Joachim ███ ████ aus ████, geboren █████ in ███, wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Februar 1974, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer,

die Richter am Bundesgerichtshof Mayr, Hurxthal, Salger, Dr. Knoblich als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 24. September 1973 dahin geändert, dass die gesonderte Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr und die Gesamtstrafe wegfallen, der Angeklagte also nur wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand, Unfallflucht und Trunkenheit im Verkehr (§§ 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, 315 Abs. 3, 113 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2, 142, 316, 73 StGB) zu einem Jahr und acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt ist.

Gründe

Die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis bleibt bestehen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Trunkenheit im Verkehr und wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand, Unfallflucht und Trunkenheit im Verkehr zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen. Der Angeklagte rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Die Revision ist unbegründet.

Das Rammen eines verfolgenden Polizeifahrzeugs und das gezielte Zufahren auf einen Polizeibeamten, um diesen zur Freigabe der Fahrbahn zu nötigen, erfüllt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats den Tatbestand eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB. Hiervon abzugehen besteht kein Anlass. Entscheidend ist für die Rechtsansicht des Senats, dass in den genannten Fällen ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu einem verkehrsfeindlichen Eingriff benutzt wird (BGHSt 23, 4, 6). Daher kann ihr nicht entgegengehalten werden, dass nicht jeder mit anderen Mitteln geführte Angriff auf andere Verkehrsteilnehmer unter § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB fällt.

Die Bedenken der Revision gegen die Feststellung, dass die Besatzung des Polizeifahrzeuges durch das seitliche Anrempeln während schneller Fahrt an Leib und Leben gefährdet worden ist, sind offensichtlich unbegründet, desgleichen die Bedenken gegen die Überzeugung der Strafkammer, der Angeklagte habe den Polizeibeamten K. vorsätzlich gefährdet, indem er auf ihn zufuhr (vgl. BGHSt 22, 67, 73).

Auch die Ausführungen des angefochtenen Urteils zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Da das Landgericht aus dem Gesamtverhalten des Angeklagten die Überzeugung gewonnen hat, dass er das Unerlaubte seiner Handlungsweise erkannt hat, bestand kein Anlass zu erörtern, ob seine Einsichtsfähigkeit durch die Alkoholwirkung beeinträchtigt gewesen sein könnte. Dass eine Erinnerungslücke ein Anzeichen für eine vorübergehende Bewusstlosigkeit oder Bewusstseinsstörung zur Tatzeit sein kann, hat das Landgericht nicht verkannt. Es hat aber mit rechtlich unangreifbarer Begründung dargelegt, dass beim Angeklagten zur Tatzeit kein derartiger Zustand bestanden hat.

Nicht gebilligt werden kann jedoch die Rechtsauffassung des Landgerichts, dass die Trunkenheitsfahrt des Angeklagten bis zu dem Zeitpunkt, in dem er bemerkte, dass ihn eine Polizeistreife zum Anhalten aufforderte, gegenüber dem nachfolgenden Tatgeschehen eine rechtlich selbständige Straftat sei. Bei dem späteren Geschehen handelt es sich um eine Polizeiflucht, die vom Senat in ständiger Rechtsprechung als rechtlich einheitliche Tat angesehen wird (VRS 28, 359, 361; BGHSt 22, 67, 76). Mit dieser ist auch das vorhergehende Fahren in fahruntüchtigem Zustand durch Tateinheit verbunden, wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat (BGHSt 22, 67, 77; Urteil vom 10. April 1973, 4 StR 118/73). Daran ändert der Umstand nichts, dass der Angeklagte während der einheitlichen Fluchtfahrt auch noch eine Unfallflucht begangen hat. Die Trunkenheitsfahrt bis zum Anhalten durch die Polizei geht in dem weiteren Tatgeschehen auf und muss daher als selbständige Tat im Schuldspruch wegfallen.

Der Senat hält es im Einvernehmen mit dem Generalbundesanwalt für sachdienlich, die Einzelstrafe für das vom Landgericht unzutreffend als selbständige Tat angesehene Vergehen nach § 316 StGB sowie die Gesamtstrafe wegfallen zu lassen.

Hurxthal Mayr

Vors. Ri. Meyer ist durch Urlaub verhindert, zu unterschreiben.

MayrSalger
Knoblich

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