Revision: Tateinheit von Trunkenheitsfahrt und Polizeiflucht (4 StR 118/73)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 118/73
- Datum
- 10.04.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Dauerstraftaten wie der Trunkenheitsfahrt bzw. dem Fahren ohne Fahrerlaubnis gilt das Tatgeschehen in der Regel als andauernd; ein nachträglicher Vorsatz, sich der Polizei zu entziehen, begründet für sich genommen keine rechtlich selbstständige neue Tat.
Das bloße Hinzutreten des Vorsatzes zur Polizeiflucht ändert nicht die Fortdauer und Einheit der ursprünglich begonnenen Dauerstraftat; die einzelnen Handlungen sind aus der Sicht eines objektiven Betrachters als natürliche Einheit zu würdigen.
Eine Ausnahme besteht, wenn durch ein vom Täter verursachtes Ereignis (z.B. Verkehrsunfall) eine neue Lage entsteht, die typischerweise eine besondere psychische Hemmschwelle überwindet; in solchen Fällen kann eine neue, selbstständige Straftat (Unfallflucht) begründet werden.
Bestehende richterliche Aufklärungs- und Beibringungspflichten erfordern nicht zwingend ein weiteres psychiatrisches Gutachten, wenn die Urteilsgründe und das vorhandene Gutachten keine Anhaltspunkte für einen abnormalen Rauschzustand liefern; eine Änderungen des Schuldspruchs in der Revision ist zulässig, wenn sich die Verteidigung dadurch nicht anders hätte vorbereiten können.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 23. November 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 118/73
in der Strafsache gegen den Stahlbauschlosser Glinter Wilhelm L ████, geboren am ██████ 1938 in ████, wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Bärtzler, Hirxthal, Buddenberg und Salger in der Sitzung vom 10. April 1975, an der ferner teilgenommen haben: Richter am Amtsgericht ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 23. November 1972 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass die gesonderte Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis (Fall 2) entfällt, 2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben mit Ausnahme der im Fall 1 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verhängten Einzelstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen drei rechtlich selbstständiger Taten, nämlich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, wegen Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Gefährdung im Straßenverkehr, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren drei Monaten verurteilt sowie der Verwaltungsbehörde untersagt, vor Ablauf von fünf Jahren eine Fahrerlaubnis zu erteilen.
Mit seiner wirksam auf die Verurteilung wegen des Tatgeschehens in der Nacht zum 2. Dezember 1971 beschränkten Revision rügt der Beschwerdeführer die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
I. Verfahrensbeschwerde
Das Landgericht hat dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Bohne folgend das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB ausgeschlossen, jedoch im Gegensatz zu den Darlegungen des Sachverständigen, der auch die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB verneint hat (UA 9), im Hinblick auf den erheblichen Alkoholgenuss des Angeklagten und seinen der Fahrt vorausgegangenen Streit mit seiner Ehefrau und der dadurch bedingten inneren Erregung angenommen, dass die Fähigkeit des Angeklagten, entsprechend seiner vorhandenen Einsicht zu handeln, zur Tatzeit erheblich vermindert war (§ 51 Abs. 2 StGB). Dafür, dass die Strafkammer, wie die Revision meint, die Möglichkeit eines abnormalen Rauschzustandes (Alkoholwirkung und Erregung) übersehen hätte, der zum vollständigen Ausschluss der Zurechnungsfähigkeit geführt haben könnte, geben die insoweit ausführlichen Urteilsgründe (UA 8, 9) keinen Anhalt. Die Strafkammer hat deshalb ihre Aufklärungspflicht nicht verletzt, wenn sie keinen weiteren psychiatrischen Sachverständigen gehört hat.
II. Sachbeschwerde
Der Angeklagte ist in der Nacht zum 2. Dezember 1971 mit seinem Pkw zur Bar in der Casinostraße in ██████ und nach über einstündigem Aufenthalt von dort in erheblich angetrunkenem Zustand (2,8 ‰ zur Tatzeit) in Richtung zur Mönning gefahren, um noch ein weiteres Lokal aufzusuchen. Dabei war er sich bewusst, dass er keine Fahrerlaubnis besaß und dass er infolge seines Alkoholgenusses nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen (UA 3). Letzteres durfte die Strafkammer hier, ohne, wie die Revision meint, gegen anerkannte Erfahrungssätze zu verstoßen, aus dem vorangegangenen mehrmaligen Genuss erheblicher Mengen Alkohols und den sich daraus ergebenden allgemein bekannten Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit rechtlich unbedenklich folgern.
Als sich der Angeklagte dem Kaiserberg näherte, „bemerkte er in größerer Entfernung in seiner Fahrtrichtung eine Fahrzeugansammlung, die ihn veranlasste, seine Fahrt zu verlangsamen. Es handelte sich um eine Routinekontrolle der Polizei. Als ihm rote Anhaltezeichen gegeben wurden, entschloss sich der Angeklagte spontan, sich der Kontrolle zu entziehen, zum einen wegen seiner fehlenden Fahrerlaubnis, zum anderen wegen seines alkoholisierten Zustandes. Er bog daher nach rechts in die Straße am Waldessaum ein und gelangte über weitere Straßen wieder auf die Millheimer Straße, die er nunmehr in Richtung Innenstadt befuhr“ (UA 3). Da sein Verhalten jedoch von der Polizei bemerkt worden war, wurde er verfolgt und es kam zu einer Verfolgungsjagd, in deren Verlauf der Angeklagte sich der Verletzung der von der Strafkammer rechtsfehlerfrei festgestellten Straftatbestände, nämlich des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, der Gefährdung im Straßenverkehr und des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte schuldig machte.
Allein der Auffassung der Strafkammer, dass das Fahren ohne Fahrerlaubnis in der Nacht zum 2. Dezember 1971, das für die zwei Teilstrecken bis zur Bar und von dieser in Richtung zur Mönning ersichtlich von einem Gesamtvorsatz getragen war, und die auf der letzten Teilstrecke mit ihm tateinheitlich verbundene Trunkenheitsfahrt gegenüber der dann folgenden auf einem neuen Willensentschluss beruhenden „Polizeiflucht“ mit ihren rechtlich als einheitliches Ganzes zu betrachtenden einzelnen Tatbestandsverwirklichungen ein rechtlich selbstständiges Verhalten darstelle, kann nicht gefolgt werden. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung dahin erkannt, dass das in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vor der „Polizeiflucht“ begonnene Dauerdelikt des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und/oder der Trunkenheitsfahrt in der Regel fortdauert und tateinheitlich mit den zum Zwecke der erfolgreichen Durchführung des Fluchtplans verwirklichten Straftatbeständen begangen ist (BGHSt 22, 67, 76/77). Denn der Entschluss, mit einem Kraftfahrzeug ohne Fahrerlaubnis und/oder in alkoholbedingtem fahruntüchtigem Zustand zu fahren, wird allein durch das Hinzutreten des Vorsatzes, sich dem Zugriff der Polizei zu entziehen, weder beseitigt noch geändert, und zwar auch dann nicht, wenn der Täter, wie hier, die ursprünglich eingeschlagene Fahrstrecke verlässt (vgl. Schönke-Schröder, 16. Aufl., Vorbem. zu § 73 Rdn. 45 da). Für einen objektiven Betrachter, der sämtliche Tatumstände kennt, handelt es sich vielmehr um ein in sich geschlossenes, zusammengehörendes Tun, eine natürliche Handlungseinheit (BGH VRS 28, 359).
Für den Fall der Unfallflucht hat der Senat zwar entschieden, dass die Dauerstraftat der Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) regelmäßig endet, wenn sich der Täter nach einem von ihm verursachten Unfall zur Flucht entscheidet. Ihr gegenüber sei die zugleich den Tatbestand der Unfallflucht verwirklichende Weiterfahrt im Zustand der Fahruntüchtigkeit eine rechtlich selbstständige Handlung (BGHSt 21, 203). Dieses Erkenntnis beruht letztlich darauf, dass ein Täter sich im Allgemeinen durch den von ihm verursachten Verkehrsunfall sowohl im äußeren Geschehen wie in seiner geistig-seelischen Verfassung vor eine ganz neue Lage gestellt sieht und zur Begehung der Unfallflucht in der Regel eine besondere ethische und psychische Hemmungsschranke durchbrechen muss. Deshalb kann diese von der Verletzung des Gebots der Wartepflicht (§ 142 StGB) maßgeblich bestimmte Entscheidung nicht auch auf andere Fälle, etwa den vorliegenden, ausgedehnt werden. Hier jedenfalls bleibt es dabei, dass die Dauerstraftat der Trunkenheitsfahrt und/oder des Fahrens ohne Fahrerlaubnis allein dadurch, dass der Täter seinen Beweggrund für das Fahren teilweise ändert und z. B. mit hinzugekommenem Vorsatz der Polizei zu entkommen, weiterfährt, keine Beendigung findet.
Der Senat hat dementsprechend den Schuldspruch geändert. Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte auch nach einem Hinweis auf den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt hier nicht anders hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs mit Ausnahme der im Fall 1 für das Fahren ohne Fahrerlaubnis am 9.6.1971 verhängten, nicht angegriffenen Einzelstrafe von fünf Monaten Freiheitsstrafe zur Folge. Die Aufhebung umfasst auch die Entscheidung zu § 42 m StGB.
| Meyer | Bärtzler | Salger | |||
| Hirxthal | Buddenberg |