Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung verworfen; Revision teils verworfen, teils aufgehoben wegen fehlender Schöffenvereidigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 400/77
Datum
01.09.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte Havers beantragte Wiedereinsetzung zur Nachholung einer Verfahrensrüge und führte Revision gegen ein Urteil wegen Betäubungsmittelhandels. Der BGH verwirft den Wiedereinsetzungsantrag und erklärt Havers' Revision als offensichtlich unbegründet. Die Revision des Mitangeklagten G. wird dagegen insoweit stattgegeben, als ein Schöffe ohne erneute Vereidigung teilgenommen hatte; das Urteil gegen G. wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer Verfahrensrüge ist ausgeschlossen, wenn der besonders ermächtigte Verteidiger die Revision durch ausdrückliche Beschränkung auf bestimmte Rügegründe hat einschränken lassen.

2

Der Bundesgerichtshof kann eine Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verwerfen, wenn die vorgetragenen Rügegründe keine rechtlich tragfähige Aussicht auf Erfolg bieten.

3

Nimmt ein Schöffe ohne erforderliche erneute Vereidigung an einer Sitzung der neuen Schöffenperiode teil, ist die Strafkammer nicht vorschriftsmäßig besetzt; wird diese Rüge geltend gemacht, ist das Urteil nach § 338 Nr. 1 StPO in dem betreffenden Umfang aufzuheben.

4

Die Kosten des Rechtsmittels können dem unterliegenden Rechtsmittelführer gemäß § 473 Abs. 1 und 6 StPO auferlegt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Münster (Westf.), 23. Dezember 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 400/77 AG FF

in der Strafsache gegen

1. die Hausfrau Halja Maria ███, geboren ██████████ 1951 in ████, 2. den Vertreter Rolston Patrick, geboren am ███ 1948 in St. ██, Jamaica,

beide in Untersuchungshaft – wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin Havers am 1. September 1977 einstimmig

Tenor

I. Der Antrag der Angeklagten █████ auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird verworfen.

II. Die Revision der Angeklagten ███ gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 23. Dezember 1976 wird verworfen. Jedoch wird der erste Satz der Urteilsformel dahin geändert, dass die Angeklagte „wegen fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in einem besonders schweren Fall“ verurteilt ist.

III. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die durch das Wiedereinsetzungsverfahren entstandenen Kosten zu tragen.

IV. Auf die Revision des Angeklagten G ██ █ wird das genannte Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten G, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

I. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer Verfahrensrüge kann der Angeklagten █████ nicht gewährt werden, da ihr hierzu besonders ermächtigter Verteidiger (vgl. Vollmacht Bd. II Bl. 29 d. A.) die Revision auf die Verletzung sachlichen Rechts beschränkt hat.

II. Die Revision der Angeklagten Havers ist offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat tritt in allen Punkten der Auffassung bei, die der Generalbundesanwalt in dem dem Verteidiger mitgeteilten Schriftsatz vom 8. August 1977 vertreten hat.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 6 StPO.

IV. Das Vorbringen der Revision des Angeklagten G, dass der Schöffe A[REDACTED] weder in der am 4. Dezember 1976 begonnenen Sitzung noch vorher in einer anderen Sitzung der am 1. Januar 1975 beginnenden Schöffenperiode vereidigt worden ist, ist durch die dienstliche Erklärung des Richters am Landgericht F[REDACTED] bestätigt worden. Letztmals ist A[REDACTED] in einer Sitzung der vorhergehenden, vom 1. Dezember 1973 bis 31. Dezember 1974 laufenden Schöffenperiode vereidigt worden. Nur bis zum 31. Dezember 1974 war er damals in das Amt des Schöffen gewählt gewesen (§ 42 Abs. 1 GVG a. F.). Er hätte gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 DRiG die Vereidigung nur für deren Dauer. Ohne erneute Vereidigung hätte er an einer Sitzung der neuen Schöffenperiode nicht teilnehmen dürfen (vgl. BGHSt 3, 175; 4, 158).

Da somit im vorliegenden Fall die Strafkammer nicht vorschriftsmäßig besetzt war, muss das Urteil – soweit es den Angeklagten G betrifft, der allein diese Rüge wirksam erhoben hat – gemäß § 338 Nr. 1 StPO aufgehoben werden.

V. Auf die weitere Verfahrensrüge und auf die (übrigens offensichtlich unbegründete) Sachbeschwerde braucht nicht eingegangen zu werden.

MayrMayerKnoblich
SpiegelZipfel

Zitiert von (2)